AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
5. Abschnitt Revisionsrekurs
§ 67 Zurückweisung des Revisionsrekurses
Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.
§ 67 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 67 Zurückweisung des Revisionsrekurses
…§ 67. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht…
§ 50 Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz
…stattgeben, wenn er sich richtet gegen 1. einen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist; 2. eine Strafverfügung; 3. die Zurückweisung eines Rechtsmittels ( § 67 ); 4. einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und…
§ 203
(1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren ( § 6 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften …
§ 48 GMG · GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 48 Revisionsrekurs
…die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. 2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen…
§ 140 PatG · PatG · Patentgesetz 1970
§ 140 Revisionsrekurs
…die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. 2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen…
§ 42 MuSchG · MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 42 Revisionsrekurs
…die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. 2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen…
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