3Ob186/05g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 1. März 1994 geborenen mj. Stefanie S*****, und des am 7. April 1995 geborenen mj. David S*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Helmut G*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. April 2005, GZ 21 R 102/05g 221, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 27. Februar 2005, GZ 1 P 124/98y 209 (im angefochtenen Beschluss offenbar unrichtig 1 P 124/98y 81), teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 13. April 2005 wurde das Besuchsrecht des Vaters in den Semesterferien geregelt.
Rechtliche Beurteilung
Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG, BGBl I 2003/112, in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In Kraft Treten anhängig geworden sind (§ 199 AußStrG). Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der vom Vater selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil der Revisionsrekurs gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten hat.
Falls eine Verbesserung nicht erfolgen sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen.