JudikaturOGH

7Ob39/08y – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. März 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Aloisia P*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Kraftloserklärung von Urkunden, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. November 2007, GZ 2 R 161/07z 35, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27. Juli 2007, GZ 27 T 22/06m 26, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 29. 11. 2007 Revisionsrekurs erhoben, der der Emittentin der verfahrensgegenständlichen Wertpapiere E*****gesellschaft mbH, W*****, am 21. 1. 2008 zugestellt wurde. Am 30. 1. 2008 hat die E*****, der im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Parteistellung zukommt, eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, die nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt ist. Gemäß § 68 Abs 1 letzter Halbsatz AußStrG in Verbindung mit § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf die Revisionsrekursbeantwortung allerdings der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

In einem solchen Fall hat das Gericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG für eine Verbesserung des Mangels zu sorgen. War - wie hier - eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den näher bezeichneten Mangel zu verbessern.

Das Erstgericht wird daher der genannten Partei einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung der Revisionsrekursbeantwortung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu erteilen haben. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre die Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 67 AußStrG (analog) schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen.

Rückverweise