RS0007614 – OGH Rechtssatz
In dem nach § 67 AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. Die Frage, ob nach dem Inhalt dieser Zeugenaussagen eine letztwillige Anordnung zustande gekommen sei, ist eine Rechtsfrage.