JudikaturOGH

3Ob4/22t – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P* K*, geboren am * 2011, und 2) T* E*, geboren am * 2012, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, hier wegen Ablehnung des Richters Mag. T* S*, über den Revisionsrekurs des Großvaters P* E* (ERV Anschriftscode *), gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 19. Mai 2021, GZ 13 R 76/21f 9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 22. Februar 2021, GZ 12 Nc 1/21k-5, auf Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 8. Jänner 2021 (ON 3) als verspätet, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 15. November 2021, GZ 13 R 76/21f 14, den (richtig) Revisionsrekurs des Großvaters gegen den (bestätigenden) Beschluss des Rekursgerichts vom 19. Mai 2021, GZ 13 R 76/21f 9, als absolut unzulässig zurück. Der Oberste Gerichtshof hob diesen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts mit Beschluss vom 26. Jänner 2022, 3 Ob 4/22t 16, auf und trug dem Erstgericht – nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Beibringung einer Anwaltsunterschrift – die Vorlage des Revisionsrekurses auf.

[2] Der Großvater brachte erkennbar zum Ausdruck, keine Anwaltsunterschrift beibringen zu wollen und stellte stattdessen innerhalb der ihm gesetzten Verbesserungsfrist den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts, der mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. April 2022, GZ 12 Nc 1/21k 22, rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine Verbesserung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Revisionsrekurs des Großvaters ist unzulässig.

[4] Im Ablehnungsverfahren richten sich die Rechtsmittelbeschränkungen entweder nach den Sonderregelungen in den §§ 19 bis 25 JN oder – bei deren Nichtanwendbarkeit – nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt, hier also nach dem Außerstreitgesetz (vgl RS0006000). Für eine allfällige Vertretungspflicht im Ablehnungsstreit sind daher die Grundsätze des Hauptverfahrens maßgebend (RS0035708). Besteht im Hauptverfahren für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof Anwaltspflicht, so muss der Revisionsrekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (vgl RS0113115).

[5] Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs 1 AußStrG). Gem äß § 67 AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt), vom Gericht erster Instanz oder sonst vom Rechtsmittelgericht zurückzuweisen (vgl 4 Ob 20/20z) .

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