JudikaturOGH

10Ob86/15t – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen K*****, geboren am *****, und N*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 2015, GZ 42 R 155/15b, 42 R 156/15z 262, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die 14 tägige Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) begann gemäß § 89d Abs 2 GOG mit dem der elektronischen Übermittlung an den Vertreter des Revisionsrekurswerbers folgenden Tag am 12. 8. 2015 zu laufen. Sie endete daher am 26. 8. 2015. Der am 31. 8. 2015 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs ist demnach verspätet und zurückzuweisen (§ 67 AußStrG). Die Fristenhemmung nach § 222 ZPO ist kraft ausdrücklicher Anordnung (§ 23 Abs 1 AußStrG) nicht anwendbar.

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