3Ob52/05a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Dr. Helga Maria G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Jänner 2005, GZ 52 R 173/04d-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 9. Dezember 2004, GZ 2 P 166/04s-4, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 7. Jänner 2005 wurde der Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem die Betroffene zur Einvernahme gemäß § 237 AußStrG 1854 geladen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG 2005, BGBl I 2003/112, in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind (§ 199 AußStrG 2005). Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG 2005 sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach § 6 Abs 2 AußStrG 2005 müssen sich die Parteien u. a. jedenfalls im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der von der Betroffenen selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil der Revisionsrekurs gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG 2005 die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten hat.
Falls eine Verbesserung nicht erfolgen sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 AußStrG 2005 vom Erstgericht zurückzuweisen.