3Ob156/22w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des A* B*, geboren am * 1940, *, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in Hall in Tirol, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Juni 2022, GZ 54 R 75/22h 67, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 26. April 2022, GZ 1 P 26/19i 58, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen den erstinstanzlichen Beschluss auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs samt der Vereinbarung ewigen Ruhens (in dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um den Verlauf einer Grenzmauer) nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene eine handschriftlich verfasste „Beschwerde“. Mit Beschluss vom 25. Juli 2022 erteilte das Erstgericht dem Betroffenen einen Verbesserungsauftrag dahin, den außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu versehen. Anlässlich einer Vorsprache beim Amtstag erklärte der Betroffene, dass er sich selbst vertreten könne und keinen Rechtsanwalt brauche. Dem Verbesserungsauftrag entsprach er nicht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
[4] Richtig ist zwar, dass die betroffene Person im Pflegschaftsverfahren nicht nur durch ihren Verfahrensbeistand oder Erwachsenenvertreter, sondern auch selbst ein (gesondertes) Rechtsmittel erheben kann (vgl 3 Ob 87/19v). Auch für ein selbst verfasstes Rechtsmittel gilt aber § 6 Abs 2 AußStrG, wonach sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs dementsprechend der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.
[5] Der selbst verfasste Revisionsrekurs des Betroffenen leidet damit an einem Formmangel. Gemäß § 67 AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist – etwa, wenn wie hier trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt – vom Gericht erster Instanz oder sonst vom Rechtsmittelgericht zurückzuweisen (vgl 4 Ob 20/20z).