2Ob257/06t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner Dr. Alexander B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens GZ 1 F 93/94p (nunmehr: 101 C 93/94x) des Bezirksgerichtes Gmunden, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 5. Juli 2006, GZ 21 R 193/06s, 194/06p-459, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Gmunden je vom 23. Dezember 2005, GZ 101 C 93/94x-442 und 443, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung des in Ansehung des außerordentlichen Revisionsrekurses gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Beschlüsse des Erstgerichtes, mit denen dieses einen auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, GZ 1 F 93/94p (nunmehr 101 C 93/94x) des Bezirksgerichtes Gmunden gerichteten Antrag des Antragsgegners zurück- und zwei auf diesen Antrag bezogene Verfahrenshilfeanträge abgewiesen hatte.
Es sprach aus, dass in Ansehung der Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Antragsgegner bekämpft die zweitinstanzliche Entscheidung in allen Punkten mittels selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurses, der nicht durch einen Rechtsanwalt unterschrieben ist.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Auf das Rechtsmittel sind sowohl die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§ 203 Abs 7 AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 203 Abs 1 Satz 1 AußStrG) in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl I 2003/111, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidungen erster und zweiter Instanz jeweils nach dem 31. 12. 2004 liegt.
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars, wobei im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kraft der Sonderbestimmung des § 93 Abs 1 AußStrG nur die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zulässig ist.
Der nur vom Antragsgegner selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf (1 Ob 130/05g; 9 Ob 9/06y mwN; RIS-Justiz RS0120077). Die Verbesserung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Rechtsmittel in Ansehung der Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0120029); könnte es doch durch anwaltliche Unterfertigung in seinem die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages bekämpfenden Teil einer sachlichen Erledigung zugeführt werden.
Sollte die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben, wird schon das Erstgericht das dann insgesamt unzulässige Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG zurückzuweisen haben (1 Ob 130/05g).