JudikaturOGH

5Ob241/05k – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. November 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der antragstellenden Partei B*****gesellschaft m.b.H., *****, wegen Eintragungen ob der Liegenschaft EZ *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 2005, AZ 47 R 491/05m, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 17. Juni 2005, TZ 2611/05, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 75 Abs 2 GBG idF des AußStr-BegleitG, BGBl I 2003/112, entscheidet das Grundbuchsgericht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen. Nach § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG idF BGBl I 2003/111 (AußStrG nF) sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

Nach § 6 Abs 1 AußStrG nF müssen sich im Revisionsrekursverfahren die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; sonst, ua in Grundbuchsverfahren müssen sich die Parteien gemäß § 6 Abs 2 AußStrG nF im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Da dem Revisionsrekurs der Antragstellerin die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen.

Falls eine Verbesserung nicht erfolgen sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 AußStrG nF vom Erstgericht zurückzuweisen (3 Ob 186/05g; 3 Ob 179/05b).

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