5Ob182/05h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, gegen die Antragsgegner 1) V***** reg. GenmbH, *****, 2) Land V*****, 3) T***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels (§ 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 17. März 2005, GZ 3 R 74/05p-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Sachbeschluss, mit dem der Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG abgewiesen wurde, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Auftrag des erkennenden Senats vom 30. August 2005 ergänzte das Rekursgericht mit Beschluss vom 26. September 2005, GZ 3 R 74/05p-35, seinen Ausspruch dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt.
Sodann leitete das Bezirksgericht Feldkirch das Verbesserungsverfahren durch Anwaltsunterfertigung des außerordentlichen Revisionsrekurses ein. Die Antragstellerin hatte nämlich ihren außerordentlichen Revisionsrekurs ohne Anwaltsunterfertigung eingebracht. Sie wurde mit Beschluss vom 10. 10. 2005 aufgefordert, den außerordentlichen Revisionsrekurs durch die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu verbessern und ihn binnen 14 Tagen wieder vorzulegen.
Diesem Auftrag kam die Antragstellerin nicht nach.
Rechtliche Beurteilung
Zufolge § 52 Abs 2 Z 6 WEG 2002 idF des WohnAußStrBeglG des müssen sich die Parteien in dritter Instanz entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Nach Art 10 § 2 Abs 2 ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Das ist hier der Fall, weil die durch außerordentlichen Revisionsrekurs angefochtene Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. März 2005 datiert. Weil die Revisionsrekurswerberin trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens den ihrem Rechtsmittel anhaftenden Mangel nicht beseitigte, war ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 67 AußStrG).