8Ob79/25p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M* K*, und 2. K* K*, beide wohnhaft bei ihrem Vater W* K*, vertreten durch die Winkler Riedl Rechtsanwälte OG in Tulln, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. A* K*, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 23 R 349/24g 557, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Mutter brachte anwaltlich unvertreten gegen die rekursgerichtliche Entscheidung innerhalb der Revisionsrekursfrist ein als Revisionsrekurs zu wertendes Schreiben ein, in dem sie auch einen Verfahrenshilfeantrag stellte. Nachdem dieser A ntrag rechtskräftig zurückgewiesen worden war, trug das Erstgericht der Mutter die Verbesserung des (außerordentlichen) Revisionsrekurses durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen auf. Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen.
[2] Der Revisionsrekurs leidet mangels anwaltlicher Unterschrift an einem Formfehler, der ihn unzulässig macht:
[3] Gemäß § 6 Abs 1 iVm § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs in einem – hier gegebenen – Verfahren, in dem einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, zwingend der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Gemäß § 67 AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (zB wenn – wie hier – trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 10 Abs 4 AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt: 3 Ob 4/22t [Rz 5]; Rassi in Schneider/Verweijen , AußStrG [2019] § 67 Rz 1 ua), vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. Wird ein solcher Revisionsrekurs dennoch dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, so weist dieser ihn – aus verfahrensökonomischen Gründen – selbst zurück (8 Ob 26/24t [Rz 11]; RS0120077 [T9]; Rassi in Schneider/Verweijen , AußStrG [2019] § 67 Rz 3).