Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des H A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. August 2025, W165 23075791/5E, betreffend Auftrag zur Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht binnen sechs Monaten entschied. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und beauftragte gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen zu erlassen“. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3In den Entscheidungsgründen gab das Bundesverwaltungsgericht gesetzliche Bestimmungen des AsylG 2005 sowie allgemeine Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wieder, wann an sich von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung und einer solchen im Fall der Weigerung, Militärdienst zu leisten, auszugehen sei. Weiters enthält die Begründungnach Wiedergabe des § 8 AsylG 2005 und von Bestimmungen der EMRKallgemein gehaltene Rechtssätze zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen sei. Die belangte Behörde habe so das Verwaltungsgericht weiter „den hier vorliegenden Sachverhalt“ innerhalb einer Frist von acht Wochen auf Basis der vom erkennenden Gericht geäußerten Rechtsansicht zu entscheiden.
4 Dagegen richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der mit prozessleitender Anordnung vom 1. September 2025 das Vorverfahren einleitete. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Oktober 2025 der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie weitere Aussprüche getätigt wurden.
6Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der Behörde einen Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erteilt habe, ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden.
8 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
9Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, sowie auch jüngst im Erkenntnis vom 30. Juni 2025, Ra 2025/20/0073, mit den maßgeblichen Voraussetzungen der Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auseinandergesetzt.
10Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden.
11 Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weil es die Lösung fallbezogen maßgeblicher Rechtsfragen im Spruch nicht angeführt und auch in den Entscheidungsgründen nicht dargelegt hat, sondern ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden der Verwaltungsbehörde bloß die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat.
12Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, nicht entsprochen (vgl. erneut die bereits zitierten Erkenntnisse Ra 2015/01/0208 und Ra 2025/20/0073; sowie etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2025/18/0195; 3.6.2025, Ra 2025/19/0070, jeweils mwN).
13Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
14Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abzusehen.
15Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. November 2025
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