JudikaturBVwG

G315 2280767-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. Oktober 2024

Spruch

G315 2280767-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 24.11.2023 vorgelegte Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023 und die Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2023, Zahl: XXXX , zu Recht:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit einem am 17.03.2023 datierten Formular einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, welches den Ausführungen der Behörde zufolge mit der Post übermittelt wurde.

Mit dem Antrag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er in Serbien geboren worden sei und nach Absolvierung der Pflichtschule als Arbeiter in der Region XXXX , in Serbien, gearbeitet habe. Seine Ehefrau lebe seit ihrem ersten Lebensjahr in Österreich und verfüge über einen Daueraufenthaltstitel-EU. Der Ehe seien 3 Kinder entsprungen, die allesamt im Besitz von österreichischen Niederlassungstiteln seien. Im Jahr 2018 habe sich das Ehepaar aus „wohnorganisatorischen Gründen“ scheiden lassen und im Jahr 2022 erneut geheiratet. In diesem Zeitraum habe sich der Beschwerdeführer immer an die „Schengen-90/180-Tagesregel“ gehalten. Da seine Ehefrau nunmehr seit 6 Jahren am Sturge-Weber-Syndrom sowie an Depressionen leide, sei sie auf den Beschwerdeführer angewiesen und sei seine Ausreise nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer führe zudem mehrere Freundschaften und beherrsche die deutsche Sprache. Unter einem brachte der Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen zur Vorlage:

- Personaldatenseite des serbischen Reisepasses (AS 13)

- serbische Geburtsurkunde und beglaubigte Übersetzung (AS 15 und 17)

- Meldebestätigung (AS 19)

- Heiratsurkunde (AS 21)

- Reisepass und Titel - Daueraufenthalt der Ehefrau (AS 23 und 25)

- Auszüge aus dem Geburtenregister, Reisepässe, Niederlassungstitel und Meldebestätigungen der Kinder (AS 27 ff)

- Medizinische Unterlagen (AS 53 ff)

- Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 28.09.2022 (AS 75)

- Mietvertrag, Schreiben bezüglich BMS-Bezug und Rehabilitationsgeld an die Ehefrau sowie Schulbesuchsbestätigungen der Kinder (AS 77 ff.)

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), vom 03.05.2023, erging ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, indem er darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 für den Fall, dass er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen werden würde. Weiters wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 einen Heilungsantrag zu stellen - aufgefordert, persönlich bis zum 01.06.2023 folgende Dokumente im Original vorzulegen:

schriftliche Antragsbegründung

Lichtbild (EU-Passbilder)

Gültiges Reisedokument (original und Kopie)

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (original und Kopie und Übersetzung)

Nachweis der Krankenversicherung (Versicherungsdatenauszug)

Nachweis der ortsüblichen Unterkunft (Mietvertrag)

Nach über den Rechtsanspruch auf Unterhalt (Lohnzettel)

Der Verbesserungsauftrag wurde beim Postamt hinterlegt und ist somit mit Beginn der Abholfrist (13.06.2023) durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beschwerdeführer kam dem ihm zugestellten Verbesserungsauftrag in der Folge nicht nach.

3. Mit Bescheid vom 30.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato den Antrag nicht persönlich eingebracht und der belangten Behörde kein Reisedokument im Original vorgelegt habe, weshalb sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in Österreich zwar die Ehefrau und Kinder leben, der Beschwerdeführer es jedoch unterlassen habe, seinen Aufenthalt nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) aus dem Ausland aus zu legalisieren und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Der Eingriff in das Familienleben erweise sicher daher als verhältnismäßig und notwendig. Zudem sei die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zu gering, um positiv zu seinen Gunsten auszuschlagen. Dazu komme, dass sein Aufenthalt gänzlich unrechtmäßig sei, zumal er sich ohne gültiges Visum, ohne gültige Aufenthaltserlaubnis sowie trotz massiver Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet befinde.

Unter einem traf das Bundesamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 29.09.2023 fristgerecht bei der belangten Behörde einlangenden Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den Bescheid beheben und zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend wurden vorweg Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar die unterbliebene persönliche Anhörung des Beschwerdeführers gerügt. Der Beschwerdeführer habe keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten, sodass er die Unterlagen – die er besitze und bereits in Kopie vorgelegt habe – nicht im Original der Behörde übergeben habe. Die belangte Behörde hätte zumindest einen weiteren Zustellversuch unternehmen müssen oder in andere Weise den Beschwerdeführer über den Umstand, dass sein Antrag zurückgewiesen werden würde, belehren. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Österreich habe zudem zu einer mangelhaften Entscheidung geführt. So sei nicht berücksichtigt worden, dass in Österreich die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben, welche dauerhaft aufenthaltsberechtigt seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zudem schwer krank und auf seine Pflege angewiesen. Ebenso sei es für die Kinder des Beschwerdeführers nicht möglich Österreich zu verlassen und ein neues Leben in Serbien zu beginnen. Der Beschwerdeführer wohne im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie und kümmere sich um sie, weshalb die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und das Kindeswohl im gegenständlichen Bescheid nicht im ausreichend Ausmaß ermittelt worden seien.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Hierbei wurde auch darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Schriftsätze betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren ab der Beschwerdevorlage unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind.

Tatsächlich erfolgte jedoch keine Aktenvorlage. Im Behördenakt findet sich eine Notiz, derzufolge eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen sei.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 06.11.2023, dem Beschwerdeführer am 08.11.2023 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde die Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass im angefochtenen Bescheid nicht auf den Beschwerdeführer bezogene Textzeilen enthalten waren. Zudem wurden im Verfahrensgang die seitens des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel ergänzt.

8. Am 07.11.2023 langte beim erkennenden Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin wurde eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien übermittelt, aus der das Abhängigkeitsverhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer dargelegt werde. Des Weiteren wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der zuständigen Mitarbeiterin zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl beantragt. Dieses Schreiben wurde am 08.11.2023 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet (G310 2280767-1/2E).

9. Mit dem am 24.11.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG. Diesem Schreiben zufolge sei die mit 06.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 13.11.2023 zugestellt worden, womit die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gewahrt sei.

Im Schriftsatz wurde einerseits auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 29.09.2023 verwiesen und andererseits vorgebracht, dass mit Mitteilung über die Beschwerdevorlage vom 02.10.2023 der Beschwerdeführer von der Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht benachrichtigt worden sei und das Verfahren unter der Zahl G310 2280767-1 geführt werde, weshalb die Beschwerdevorentscheidung unzulässig sei. Es werde daher die „Zurückweisung des Vorlagenantrages beantragt und in eventu die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“.

10. Der gegenständliche Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 04.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2024 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und innerhalt einer Frist von zwei Wochen bestimmte Fragen zu beantworten. Das Schreiben wurde am 05.07.2024 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und gilt mit 06.07.2024 als zugestellt.

12. Am 17.07.2024 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr drei Jahren in Österreich befinde. Er reise seit 2011 immer wieder nach Österreich ein und halte sich dazu jährlich jeweils zumindest sechs Monate bei seiner Familie auf. Nachdem die gesundheitliche Lage seiner Ehefrau schlechter geworden sei, habe sich der Beschwerdeführer dazu entschieden, sie nicht mehr zu verlassen und sich um sie und die Kinder persönlich zu kümmern. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich sein Privat- und Familienleben aufrechtzuerhalten, wenn er Österreich verlassen würde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an paranoider Schizophrenie und Depression. Sie sei auf die Unterstützung der Familie angewiesen und nicht arbeitsfähig. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers seien zudem in Österreich geboren und hätten ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht weiters folgende Dokumente vor:

Arztbrief vom 02.04.2024 betreffend XXXX

Behindertenpass des Sozialministeriums vom 15.05.2023 für XXXX

Jahres- und Abschlusszeugnis (Schuljahr 2023/2024) für XXXX

Bestätigung über den Schulbesuch für XXXX (Schuljahre 2023/2024)

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sowie „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von Familienangehörigen

serbische Heiratsurkunde vom 15.03.2005

Einstellungszusage eines Unternehmens für Kleintransporte vom 26.06.2024 an den Beschwerdeführer

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am 19.05.1986 in der serbischen Stadt XXXX geboren (vgl. aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, Auszug aus dem Geburtenregister, AS 13 und 17). Er besuchte in Serbien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft als Tagelöhner sowie als Maler und Parkettverleger. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024).

1.2. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt spätestens im April 2022 in das Bundesgebiet ein. Er weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Meldedaten zuletzt eingesehen am 14.10.2024):

19.05.2016 bis 04.08.2016 Nebenwohnsitz

08.10.2021 bis 26.04.2022 Nebenwohnsitz

26.04.2022 bis laufend Hauptwohnsitz

1.4. Der Beschwerdeführer übte bis dato keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. hat keine Berechtigung dazu (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.07.2024; Auszug aus dem Fremdenregister vom 30.07.2024). Er verfügt über eine Einstellungszusage vom 26.06.2024 unter der Bedingung, dass er einen Aufenthaltstitel erhält. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und hat sich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert. Es wird festgestellt, dass er über wenig Deutschkenntnisse verfügt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024).

1.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten (aktenkundiger Strafregisterauszug, Strafregister zuletzt eingesehen am 11.10.2024).

1.6. Der Beschwerdeführer ist mit der am 22.08.1987 in Belgrad geborenen serbischen Staatsangehörigen, XXXX , verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Heiratsurkunde vom 15.03.2005; Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024). Sie leidet an paranoider Schizophrenie, Depression, dem Sturge-Weber-Syndrom sowie einer Amaurose und befindet sich seit September 2018 in entsprechender medizinischer Behandlung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt zudem seit 15.05.2023 über einen Behindertenpass, der einen Behinderungsgrad von 60 % aufweist und steht seit 01.09.2023 im Bezug von Krankengeld (vgl. Patientenbrief der Klinik XXXX 22.12.2022, AS 53; Arztbrief vom 02.04.2024, ausgestellt von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie; Kopie des Behindertenpasses; Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.07.2024). In Österreich leben neben ihrer Kernfamilie auch ihre Mutter und ihr Bruder (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist auf die Pflege der Familie im Alltag angewiesen (Arztbrief vom 02.04.2024, Stellungnahme vom 17.07.2024).

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder, und zwar:

- die Tochter XXXX , geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige; sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024);

- den Sohn XXXX , geboren am XXXX in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024);

- die Tochter XXXX , geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige, sie verfügt bis 07.04.2032 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024).

Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , befindet sich in einer Ausbildung. Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , besuchte im Schuljahr 2023/2024 die XXXX -Schule in Wien (vgl. Aussagen des Beschwerdeführers, Jahres- und Abschlusszeugnis vom 28.06.2024). Es ist geplant, dass er eine Lehre beginnt. Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Volksschule XXXX in Wien (vgl. Bestätigung über den Schulbesuch vom 15.02.2024).

Sowohl die Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder halten sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auf und leben mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister).

1.7. In Serbien leben nach wie vor die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers, zu welchen er regelmäßig Kontakt hat (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024)

1.8. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist ferner eine Kopie des bis 22.03.2032 gültigen, serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zur Person des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nachweislich gesundheitlich eingeschränkt. Im zuletzt vorgelegten Arztbrief vom 02.04.2024 wurde unter Anführung einer Begründung festgehalten, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familie im Alltag angewiesen ist.

Die im Verfahrensakt erliegenden Dokumente der Stadt Wien, in welchem unter anderem festgehalten wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keiner Pflege bedarf, datieren aus September 2022.

An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich durch das österreichische Gesundheits- und Wohlfahrtssystem betreut werden kann, das bei hier Aufenthaltsberechtigten und versicherten Menschen eine ärztlich verordnete Pflege zu leisten hat. Das österreichische Sozialsystem ist offenkundig derart leistungsfähig, sodass nicht argumentiert werden kann, dieses müsse durch die illegale Zuwanderung von Familienmitgliedern und Verwandten aus dem Herkunftsland gestützt werden; derartige Bestrebungen können dem österreichischen Gesetzgeber jedenfalls nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht nach Serbien folgen sollte, zumal auch Serbien über ein funktionierendes Gesundheits- und Sozialsystem verfügt. Selbst für den Fall, dass die Familie dies nicht in Betracht ziehen würde, so ist für den gegenständlichen Fall noch hervorzuheben, dass für die Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Alltag auch noch die in Österreich ansässigen und aufenthaltsberechtigten Verwandten herangezogen werden könnten.

Festzuhalten ist für den konkret vorliegenden Einzelfall jedoch auch, dass die Krankheit und Pflegbedürftigkeit der Frau nur einen Teilaspekt der Beurteilung bildet und ist gegenständlich auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau drei – hier aufenthaltsberechtigte – Kinder hat, wobei die jüngste Tochter gerade etwas über acht Jahre alt ist. Der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sich die Behörde mit der Situation der Minderjährigen, vor allem der jüngsten Tochter, im Falle der Abschiebung ihres Vaters hinreichend auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund der eingesehenen ärztlichen Atteste konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass das Kind entweder im Falle der Rückkehr der Familie nach Serbien oder aber bei Verbleib in Österreich ohne den Vater in seiner Entwicklung nicht beeinträchtigt würde

Die Feststellung zur Unbescholtenheit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers wurden aufgrund eines aktuellen Auszuges aus dem Strafregister getätigt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2023 zwar mitgeteilt wurde, dass die eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei, eine Beschwerdevorlage – trotz dieser Mitteilung – jedoch nicht erfolgte.

Sofern seitens des Beschwerdeführers im Vorlageantrag nunmehr ausgeführt wird, dass die erlassene Beschwerdevorentscheidung unzulässig sei, da das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass lediglich die (tatsächliche) Vorlage der Beschwerde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG begründet.

Insofern wurde – mangels Beschwerdevorlage – auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.11.2023 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG lediglich zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet (G310 2280767-1/2E).

Fallgegenständlich war daher – mangels Beschwerdevorlage – von der Zuständigkeit der belangten Behörde auszugehen, weshalb die mit 06.11.2023 – und somit innerhalb der zweimonatigen Frist nach § 14 VwGVG – erlassene Beschwerdevorentscheidung als zulässig zu beurteilen ist.

Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts wurde erst durch die am 04.12.2023 tatsächlich erfolgte Beschwerdevorlage begründet.

3.2. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs. 11 zweiter Satz AsylG 2005 gestützt, zumal der Beschwerdeführer der belangten Behörde keinen gültigen Reisepass (original) vorgelegt und den gegenständlichen Antrag nicht persönlich eingebracht habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch bei einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (siehe dazu VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).

Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Fall, wie in der Beschwerde behauptet, keine Verständigung vom Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erhalten hat, in welchem auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages verwiesen wird, da jedenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage des Reisepasses im Original und der nicht erfolgten persönlichen Antragstellung und trotz der nicht erfolgten Stellung eines Heilungsantrages zu prüfen ist, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen.

3.2.2. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet (auszugsweise):

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet (auszugsweise):

„§ 58. (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Der mit „Verfahren“ betitelte § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 idgF BGBl. I Nr. 422/2013 lautet (auszugsweise):

„§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

Der mit „Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel“ betitelte § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 idgF BGBl. I Nr. 230/2017 lautet (auszugsweise):

„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.“

3.3.2 Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt und ist einem Verbesserungsauftrag zur Vorlage von Originalurkunden nicht nachgekommen.

Wie bereits ausgeführt, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen; bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 hat auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).

Hat die belangte Behörde – wie im vorliegenden Fall – einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).

Trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten und nicht erfolgter Stellung eines Heilungsantrages ist den oben ersichtlichen Ausführungen zufolge auch für das gegenständliche Verfahren zu prüfen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen, wobei lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die -Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist zu konstatieren, dass er sich laut eigenen Angaben erst seit April 2022 (erneut) in Österreich aufhält und zudem über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt. Weitere integrative Schritte wie das Besuchen eines Deutschkurses oder eines anderen integrationsfördernden Kurses, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Vereinsmitgliedschaft usw. konnten zur Person des Beschwerdeführers ebenso wenig festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte zudem in der schriftlichen Stellungnahme von 04.07.2024 von sich aus vor, wenig Deutsch zu sprechen und von seiner Ehefrau finanziell unterstützt zu werden.

Allerdings legte er nunmehr eine Einstellungszusage vor und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch arbeitswillig ist.

Zusammengefasst finden sich, abgesehen von der bekundeten Arbeitswilligkeit, keine Elemente für eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft.

Zu beachten ist im vorliegenden Fall jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit einer serbischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU verfügt, verheiratet ist, und mit ihr und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Das Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ist für sich genommen in seinem Gewicht maßgeblich dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Unsicherheit des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich bewusst waren.

Im Fokus stehen im gegenständlichen Fall aber die Krankheit der aufenthaltsberechtigten Ehefrau sowie das Wohl der minderjährigen, ebenfalls aufenthaltsberechtigten Kinder des Beschwerdeführers, dem eine überaus wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 05.09.2019, Ra 2018/01/0179 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0451; VwGH 12. 09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465).

Wie beweiswürdigend näher ausgeführt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitlich eingeschränkt und wurde ihr attestiert, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familie im Alltag angewiesen ist.

Wie beweiswürdigend ebenfalls näher ausgeführt, kann die Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich durch das österreichische Gesundheits- und Wohlfahrtssystem, allenfalls auch durch hier lebende Verwandte, betreut werden und ist im vorliegenden Fall auch kein Grund ersichtlich, warum sie ihrem Ehegatten nicht nach Serbien folgen sollte, zumal auch Serbien über ein funktionierendes Gesundheits- und Sozialsystem verfügt.

Festzuhalten ist an dieser Stelle aber auch, dass die Krankheit und Pflegbedürftigkeit der Frau nur einen Teilaspekt der Beurteilung bilden. Im konkret vorliegenden Einzelfall ist jedenfalls zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau drei – hier aufenthaltsberechtigte – Kinder hat, wobei die jüngste Tochter gerade etwas über acht Jahre alt ist.

Zu den Kindern ist festzuhalten, dass die älteste Tochter bereits volljährig ist und auch der jüngere Sohn bereits 17 Jahre alt ist, sodass sie den Kontakt zu ihrem Vater auch über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und ihren Vater in Serbien besuchen können.

Allerdings ist die jüngste Tochter erst etwas über acht Jahre alt. Wiewohl sie in einem anpassungsfähigen Alter ist, hat sich die Behörde mit der Frage des Kindeswohls nicht gehörig auseinandergesetzt und konnte daher nicht festgestellt werden, dass das Kind entweder im Falle der Rückkehr der Familie nach Serbien oder aber bei Verbleib in Österreich ohne den Vater in seiner Entwicklung nicht beeinträchtigt würde. Vor dem Hintergrund der im Akt erliegenden ärztlichen Atteste ist nach Ansicht der erkennenden Richterin jedenfalls nicht sichergestellt, dass die Tochter allein von der Mutter die Pflege erhalten kann, die ein minderjähriges Kind noch braucht.

Es wird keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen des Fremdenrechts umgangen hat und die öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.

In gegenständlichem Fall ist aber doch auch noch zu beachten, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Zumal Gegenteiliges nicht hervorgekommen ist, kann ihm auch nicht entgegengetreten werden, wenn er angibt, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt nur wegen der sich verschlechternden Krankheit seiner Frau den Entschluss fasste, im Inland zu bleiben. Auch, wenn dies den illegalen Aufenthalt nicht zu entschuldigen vermag, so kann ihm aber doch nicht unterstellt werden, dass er keinerlei Respekt für die österreichischen Gesetze und Behörden aufbringen kann.

In konkret vorliegendem Einzelfall war bei einer Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zu den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen in Betrachtung der besonderen Umstände insgesamt doch noch ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers und den zum gegenständlichen Zeitpunkt vorliegenden inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu erkennen.

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

Da dem Beschwerdeführer bei inhaltlicher Prüfung ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten auch ohne begründeten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen haben.

Vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen sind auch Spruchpunkte III. und IV. zu beheben.

3.4. Zum Gegenstand der Entscheidung

Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Veraltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern); auch in diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss; der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung hingegen nicht (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0033).

In gegenständlichem Fall lauten sowohl der Ausgangsbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung gleich. Aus der obzitierten Judikatur ist ableitbar, dass mit der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung der damit angefochtene ursprüngliche Bescheid nicht behoben wurde und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Fall auch nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids trat, sodass die Ausführungen in Bezug auf die Antragszurückweisung auch auf den Ausgangsbescheid anwendbar sind. Im Sinne der obzitierten Judikatur ist damit auch der Ausgangsbescheid zu beheben.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die im Behördenverfahren nicht getätigten Ermittlungsschritte wurden vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt und wurden die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrundegelegt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war.

Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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