IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, die Familie des Beschwerdeführers sei schon zu Vorkriegszeiten als oppositionell angesehen worden, nämlich als der Muslimbruderschaft zugehörend, die in Syrien verboten und verfolgt worden sei. Nach seiner Ausreise und seinem Asylantrag würde er umso mehr als Oppositioneller angesehen. Ihm drohe ferner die Einberufung zum Wehrdienst des Regimes und demnach Zwang zu Menschenrechtsverletzungen und völkerrechtswidrigen Militäraktionen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit, und beherrscht Arabisch als Muttersprache in Wort und Schrift. Er wurde im Herkunftsstaat in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) im gleichnamigen Unterbezirk des Bezirks XXXX in der Provinz XXXX geboren, hat 12 Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Programmierer.
Die Familie wechselte seinen Angaben zufolge ab 2011 öfters den Wohnort und zog nach diesen Angaben 2013 bei XXXX in die Türkei. Der Beschwerdeführer befand sich jedenfalls am Ende seiner Schullaufbahn im Herkunftsstaat und hatte seinen Lebensmittelpunkt in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) an der Grenze zur Türkei im Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX im Norden von XXXX ; behauptetermaßen wohnte er dort bei einem Onkel. Er begab sich spätestens 2021 in die Türkei.
Im Sommer 2022 gelangte er illegal nach Griechenland, später ebenso nach Ungarn und Österreich, wo er nach der Einreise am 19.10.2022 mit ca. 25 weiteren Fremden aufgegriffen wurde und internationalen Schutz beantragte.
Er hat sechs Geschwister im Alter von knapp 10 bis Anfang 20, die seinen Angaben nach alle mit den Eltern in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, gesund sowie arbeitsfähig. Er bezieht Leistungen des AMS und war im Inland bisher zwei Tage geringfügig und angemeldet beschäftigt. Strafgerichtlich ist er unbescholten.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.3).
Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). [...]
1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]
1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA
Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“, also „Vorläufiger Länderratgeber: Syrien“, von Juni 2025 der EUAA ist (übersetzt) zu entnehmen:
Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Übergangspräsident Al-Sharaa kündigte die Einsetzung eines legislativen Übergangsrats an und verkündete eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Wiedereingliederungsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, einschließlich hochrangiger Beamter, ein. (S. 16)
Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen bildeten im Hinblick auf ihre Offensive gegen das Assad-Regime die Military Operations Administration (MOA). Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am 24. Dezember 2024 verkündete die MOA die Auflösung aller militärischen Fraktionen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium. Die HTS selbst kündigte an, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren werde. (S. 22)
Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. (S. 20) Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung die Auflösung ehemaliger Rebellengruppen, darunter auch der SNA. Einige SNA-Gruppen wurden nur dem Namen nach integriert, kämpften weiterhin gegen die SDF entlang des Euphrat und operierten als SNA im Nordwesten Syriens, wo sie nur schrittweise Aufgaben an das Verteidigungsministerium übergaben. (S. 22 f)
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Syrien zum Militär einrücken hätte sollen, was er nicht wollen habe. Er habe sich im Mai 2020 zur Ausreise entschlossen, sei im Mai 2021 ausgereist und habe sich zwei Jahre in der Türkei aufgehalten. Sein Onkel sei wegen Fahnenflucht „für 20 Jahre verhaftet“ und dank einer Intervention der türkischen Regierung „nach einigen Jahren“ freigelassen worden. Im Fall einer Rückkehr fürchte er den Militärdienst. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.
1.3.2 Beim BFA erklärte er rund ein Jahr später, er habe die Schule sechs Jahre in Syrien und danach in der Türkei bis zur 12. Klasse besucht. Dann sei er 2017 oder 2018 zu einem Onkel in XXXX gezogen, um das 12. Schuljahr der Sprache wegen in XXXX abzuschließen. Wegen der Kämpfe dort sei er 2018 nach drei Monaten wieder zurück zu den Eltern in die Türkei. Seither habe er sich nicht mehr in Syrien aufgehalten.
In Syrien werde er für das Militär gesucht. Er wolle weder nach XXXX zurück, noch in Gebiete des Regimes oder solche der FSA. Er wolle auf keiner Seite mitkämpfen.
Sein ältester Onkel sei bezichtigt worden, der Muslimbruderschaft („islamischen Bruder Partei“) anzugehören, und zwischen 1982 und 2000 in Einzelhaft gewesen, obwohl er nichts getan habe. Deswegen habe die ganze Familie keine Arbeit beim Staat bekommen und der Vater auf einer Privatuniversität studieren müssen. Die Familie umfasse 8.000 Personen in „dem Dorf“ XXXX . Auch ihm selbst wäre es nicht möglich, zu inskribieren, da man ihm sagen würde, er dürfe dies wegen des Onkels nicht und solle verschwinden.
Ein Cousin seines Vaters sei seit 2011 inhaftiert, ohne dass sie seither etwas von ihm wüssten. Auch viele Leute, die für den Freikauf vom Militär bezahlt hätten und zurückgekehrt seien, wären verschwunden. Wieviel ein Freikauf koste, wisse er nicht.
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2013 mit der Familie in die Türkei geflüchtet, von wo ihn der Vater „2017/18“ zurückgeschickt habe, da es syrischen Flüchtlingen nicht erlaubt gewesen wäre, in der Türkei ein Studium zu beginnen. Dieser habe jedoch „in XXXX und anderen Orten“ Fürchterliches erleben müssen: „tägliche Angriffe, Leid, Verstümmelung, Tote“. Er sei von XXXX geflohen, „von einem Ort zum anderen“, im Flüchtlingslager XXXX gelandet, und habe schließlich Syrien verlassen.
Die Familie sei schon vor dem Krieg als der Muslimbruderschaft zugehörig und damit oppositionell angesehen und von Geheimdienst und Polizei „drangsaliert, schikaniert und diskriminiert“ worden; ein Onkel sei „jahrzehntelang“ in Einzelhaft gewesen. Da XXXX unter Kontrolle des Regimes stehe, drohe dem Beschwerdeführer nicht nur Gefahr für Leib und Leben, weil er als Oppositioneller gelte, sondern auch die Rekrutierung zum Militärdienst verbunden mit Zwang zu Menschenrechtsverletzungen.
1.3.4 Wie bereits das BFA feststellte, befindet sich die Provinz XXXX außerhalb der Kontrolle des (damaligen) syrischen Regimes (S. 42, AS 77; damals mit Ausnahme einiger südwestlicher Unterbezirke). Das trifft weiterhin und damit auch auf den Unterbezirk XXXX und den Bezirk XXXX zu, wie inzwischen auf ganz XXXX .
1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst im Herkunftsstaat nicht geleistet. Er hat sich nicht geweigert, diesen zu leisten. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm nach einer hypothetischen Rückkehr von den syrischen Behörden eine oppositionelle politische Haltung unterstellt würde.
Er hat Syrien nicht verlassen, weil er einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ausgesetzt gewesen wäre. Auch derzeit hält er sich aus keinem solchen Grund außerhalb Syriens auf.
1.3.6 Es liegt kein Grund zur Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX oder auch der Geburtsregion Unterbezirk XXXX aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Betreffend die (behauptetermaßen zweite) Ausreise in die Türkei sind genauere Feststellungen nicht zu treffen, weil er dazu unterschiedliche Angaben machte. Erstbefragt nannte er (2022) dafür Mai 2021, gab aber auch an, er habe zwei Jahre in der Türkei gelebt und diese vor etwa fünf Wochen verlassen (AS 4 f). Beim BFA nannte er als letzten Lebensmittelpunkt in Syrien und Ausreisejahr 2018 (AS 42, 46); ferner gab er jedoch an, er habe wegen der Sprache das 12. Schuljahr nicht in der Türkei absolvieren können (AS 42). Wenn er ab der siebten Schulstufe die Schule in der Türkei besucht und dort gelebt hat, wie behauptet (AS 43), wären aber Türkischkenntnisse zu erwarten (die er auch bei der Polizei nicht angab, AS 2).
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannte Publikation der EUAA.
In der Einvernahme beim BFA verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen (S. 10 / AS 48). In seiner Beschwerde wird aus diesen zitiert. Damit ist er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte.
2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA im Bescheid auf (S. 119 ff, AS 116 f), dass der Beschwerdeführer keine Kontakte mit dem Regime oder den örtlichen Streitkräften hatte, und es ihm freigestanden wäre, sich freizukaufen, und ihm selbst bei einer Einreise über das vom damaligen Regime kontrollierte Gebiet außer einer Befragung zum Auslandsaufenthalt nichts weiter gedroht hätte.
2.3.3 Schließlicht weist das BFA auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Einberufung erhalten und sich nicht geweigert hat, den Wehrdienst zu leisten, sodass - zumal er auch sonst keine Probleme mit dem Regime hatte - die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung nicht zu erwarten wäre, würde er zurückkehren.
2.3.4 Die Schlussfolgerung des BFA, dass der Beschwerdeführer lediglich seine wirtschaftliche Situation verbessern wollte (S. 120, AS 116), ist somit nachvollziehbar und naheliegend.
2.3.5 Die Beschwerde setzt der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, was Zweifel an dieser wecken würde. Wenn darin unsubstantiiert in den Raum gestellt wird, die Familie sei „für das Regime oppositionell konnotiert“, weil als der Muslimbruderschaft zugehörig angesehen, wird damit kein konkret dem Beschwerdeführer geltendes Vorgehen des (früheren) Regimes behauptet.
2.3.6 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr.
2.3.7 Demnach war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion oder auch die Region seiner Kindheit dort nicht in Gefahr wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Die Länderfeststellungen implizieren dabei, dass er auch nicht fürchten muss, zum Wehrdienst der Regierungstruppen eingezogen zu werden oder eine Verfolgung aufgrund eines unterbliebenen Wehrdienstes zu erleiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer durch die früheren Machthaber wegen der Wehrpflicht („für das Militär“) nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Bezüglich der vorgebrachten Furcht vor Konsequenzen einer Weigerung hat sich nach den Feststellungen nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer - sollte er sich weigern oder aus anderen Gründen - eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
3.3 Die Furcht betreffend, durch die Syrische Arabische Armee rekrutiert zu werden, hat sich im Ergebnis nichts geändert, da nun infolge der notorischen Lageänderung (VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031, Rz. 11) nirgends mehr damit zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
3.4 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich somit ergeben, dass die behauptete Verfolgung durch die (vormalige) syrische Regierung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes oder aus anderen Gründen nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht gezeigt.
3.5 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus sind daher nicht erfüllt. Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden.
3.6 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“
3.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)
3.8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)
Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.
Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträge (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.
3.9 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal die teils neuen Umstände das Ergebnis nicht tangieren – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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