IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. 1317490509-222362330, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Jowhar stamme, ledig sei, der Volksgruppe der Mahdiban angehöre, in Somalia ein Jahr die Koranschule besucht und als Schuhputzer gearbeitet habe. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Somalia leben. Zu seinem Fluchtrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einer Minderheit angehöre und keine Rechte in Somalia habe. Er habe sich in ein Mädchen verliebt und ihre Angehörigen hätten ihn mit dem Tod bedroht, da er einer Minderheit angehöre. Weiters habe es in Somalia lange nicht geregnet, es herrsche dort Hungersnot und Dürre. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.11.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in einer Schneiderei gearbeitet habe, wo er im Dezember 2019 ein Mädchen kennengelernt habe. Es habe sich eine Beziehung entwickelt. Im August oder September 2020 sei seine Freundin schwanger geworden. Ihre Eltern hätten von der Schwangerschaft erfahren. Es sei aufgekommen, dass er der Vater des ungeborenen Kindes sei. Als er am Nachmittag am Markt als Schuhputzer gearbeitet habe, sei er von seinem Arbeitgeber, der Schneiderei, telefonisch kontaktiert worden. Sein Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass Personen mit Messern bewaffnet nach ihm gesucht hätten. Diese Männer seien äußerst aggressiv gewesen und hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer umgebracht werden solle. Seine Freundin habe ihn auch angerufen und gesagt, dass ihre Angehörigen nach ihm suchen würden. Er sei nach Hause gegangen, habe seine Sachen und das Geld, welches er erspart habe, gepackt und seinen Onkel in Südafrika kontaktiert. Dieser habe den Kontakt zu einem Schlepper in Mogadischu hergestellt. Er sei vom Busterminal umgehend nach Mogadischu gereist, wo er mit diesem Schlepper Kontakt aufgenommen habe und Somalia nach zwei Wochen verlassen habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung seiner bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
5. Am 05.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der berufsständischen Minderheit der Gabooye an. Er ist ledig.
Der Beschwerdeführer wurde in Jowhar, Middle Shabelle, geboren und lebte bis zum 16. Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Umland von Jowhar. Dort besuchte er ein Jahr die Koranschule. Sein Vater starb im Jahr 2018 eines natürlichen Todes. Seine Mutter besaß ein kleines Feld, wo etwas angebaut wurde und wo sie gearbeitet hat. Im Alter von 16 Jahren zog der Beschwerdeführer in die Stadt Jowhar, wo er bei seinem Arbeitgeber, einem Schneider, ein Zimmer mietete und dort bis zwei Wochen vor seiner Ausreise lebte und als Schneider arbeitete. Daneben arbeitete er auch als Schuhputzer. Durch seine Arbeit konnte er seinen und auch den Lebensunterhalt seiner Familie sichern.
Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen wurde der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer außerehelichen sexuellen Beziehung zu einer dem Clan der Hawiye Abgaal angehörenden Frau von ihrer Familie bedroht.
Der Beschwerdeführer war in Somalia keiner sonstigen Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan ausgesetzt.
In Somalia leben nach wie vor die Mutter, seine verheiratete Schwester sowie sein Bruder, zu denen der Beschwerdeführer in Kontakt steht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Bevölkerungsstruktur
Letzte Änderung 2024-12-04 10:43
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016).
Große Clanfamilien: Die sogenannten „ noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „ noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Minderheiten: AlsMinderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „ noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „ nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_Januar_2021),_18.04.2021.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, https://landinfo.no/asset/3569/1/3569_1.pdf, Zugriff 12.3.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.3.2024
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA SOMALIA HUMANITARIAN BULLETIN - FEBRUARY 2022.pdf, Zugriff 12.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024
Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „ noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 4 6.2024).
Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).
Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017).
Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „ noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).
Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „ noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018).
Quellen
AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_-Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, Zugriff 12.3.2024
ICG - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011897/b145-women-and-al-shabaab_0.pdf, Zugriff 12.3.2024
Ingiriis - M.H. Ingiriis (2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S.18, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060580/2021_09_EASO_COI_Report_Somalia_Targeted_profiles.pdf 230
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009629/Respons_Somalia_Rer_Hamar-befolkningen_i_Mogadishu_21052019.pdf, Zugriff 12.3.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.12.2023): Clans and displacement in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 622, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.3.2024
Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats- und Clanzugehörigkeit sowie zu seiner Herkunft gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer in Somalia für ein Jahr die Schule besuchte sowie als Schneider und Schuhputzer arbeitete bzw. die Feststellungen zu den Lebensumständen seiner Familie in Somalia ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
Nicht glaubhaft ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Beziehung zu einer Frau, welche dem Clan der Hawiye-Abgaal angehört habe, von deren Familie bedroht worden sei. Dies deshalb, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche aufweist bzw. gesteigert wurde sowie darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar ist.
So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich an, dass er ledig sei (AS 13 und 47). In der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen, indem er angab, dass er im Juli 2020 seine Freundin heimlich geheiratet habe (AS 299, Verhandlungsprotokoll S 12). Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum er dies weder in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, führte der Beschwerdeführer an, dass sie nicht offiziell geheiratet hätten, es sei heimlich gewesen und es habe niemand gewusst (Verhandlungsprotokoll S 12). Dies hat der Beschwerdeführer aber auch mit keinem Wort bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnt. Im Gegenteil, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu näher befragt, brachte der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, dass er seine Freundin zwar heiraten wolle, er sie aber noch nicht geheiratet habe, da er noch keine nennenswerten Ersparnisse gehabt habe (AS 55). In der Beschwerde gab er dazu lediglich an, dass er sich sicher sei, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen arabischen Begriff für eine „heimliche, nicht traditionell, geschlossene Eheschließung“ verwendet zu haben (AS 299), was aber eindeutig seinen dort getätigten Angaben, wonach er seine Freundin eben noch nicht geheiratet habe, da er noch keine nennenswerten Ersparnisse habe, widerspricht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die gesamte Niederschrift der Einvernahme vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt und führte der Beschwerdeführer danach aus, dass alles korrekt protokolliert worden sei und er sich bedanken wolle (AS 60). Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dieses in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gesteigerte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine Freundin im Juli 2020 heimlich geheiratet habe, keinesfalls der Wahrheit entspricht. Somit war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ledig ist.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Freundin von ihm schwanger gewesen sei, sie ihm dies Ende September 2020 mitgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S 8) und sie es ihrer Familie Ende September/Anfang Oktober 2020 erzählt habe (Verhandlungsprotokoll S 9), weshalb zwei bis drei Brüder seiner Freundin mit Messern und Macheten bewaffnet zu seinem Arbeitsplatz beim Schneider gegangen seien und dort nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Daraufhin habe ihn sein Arbeitskollege angerufen und ihm mitgeteilt, dass diese bewaffneten Männer nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten (Verhandlungsprotokoll S 10). Im Widerspruch dazu gab er aber vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass nicht sein Arbeitskollege, sondern sein Arbeitgeber ihn telefonisch kontaktiert habe und ihm gesagt habe, dass bewaffnete Personen mit Messern nach ihm suchen würden (AS 53). Anschließend brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er nach diesem Telefonat seines Arbeitgebers/Arbeitskollegen gleich nach Hause gelaufen sei, seine Geldbörse mitgenommen habe, zur Autostation gelaufen und in ein Auto gestiegen sei und dann seinen Onkel ms. in Südafrika angerufen und ihm von seinen Schwierigkeiten erzählt habe. Auch habe er ihm mitgeteilt, dass er sich gerade in einem Auto Richtung Mogadischu befinde (Verhandlungsprotokoll S 10). Dieser Onkel habe ihm dann gesagt, dass jemand auf ihn in Mogadischu warten und ihn dann zu einer Unterkunft bringen würde. Wie dieser Onkel ms. in Südafrika aber so schnell – innerhalb von vier bis viereinhalb Stunden (Verhandlungsprotokoll S 10) – einen Schlepper finden konnte, der auf den Beschwerdeführer in Mogadischu bereits gewartet habe, ihm dort eine Unterkunft habe bieten können, sowie dem Beschwerdeführer einen falschen somalischen Reisepass besorgen und einen Flug für ihn organisieren konnte, vermochte der Beschwerdeführer jedoch, trotz diesbezüglicher Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nicht zu beantworten. Diesbezüglich führte er lediglich aus „das weiß ich nicht, ich kann das nicht für meinen Onkel beantworten.“ (Verhandlungsprotokoll Seite 10).
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer zu seiner schwangeren Freundin vor, dass diese von ihrer Familie aufgrund der Schwangerschaft verstoßen worden und sie dann zu einer Freundin gelaufen sei, bevor sie nach Kenia gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S 11 und 13). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer näher dazu befragt an, dass seine Freundin ihm erzählt habe, dass sie nach Kenia gegangen sei, als der Beschwerdeführer in Griechenland angekommen sei, dies sei im November 2020 gewesen. Wann konkret seine Freundin nach Kenia gegangen sei, könne er jedoch nicht angeben (Verhandlungsprotokoll S 11). Im völligen Widerspruch dazu führte der Beschwerdeführer jedoch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass seine Freundin ihm im November 2021, als er in die Türkei gekommen sei, mitgeteilt habe, dass sie nach Kenia gegangen sei und dort in einem Flüchtlingslager leben würde (AS 54).
Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich auch hinsichtlich der Ursache für den Tod seines geborenen Kindes. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Kind drei Wochen nach seiner Geburt gestorben sei, und zwar aufgrund der Schläge, die seine Freundin abbekommen habe und aufgrund ihrer Probleme mit der Schilddrüse (Verhandlungsprotokoll S 12). Dazu widersprüchlich führte sie jedoch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass seine Freundin von ihren Angehörigen geschlagen worden sei, seine Freundin dann an Tuberkulose erkrankt sei und das Kind deshalb nach wenigen Wochen verstorben sei (AS 54).
Nur am Rande sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch unrichtige Angaben zu seinen Verwandten in Somalia tätigte. Während er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2025 angab, dass sein Bruder, der in Somalia bei seiner Mutter lebe, zurzeit 15 Jahre alt sei (Verhandlungsprotokoll S 5), führte er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im November 2024 aus, dass sein Bruder zehn Jahre alt sei (AS 50).
Aus all diesen Erwägungsgründen war somit dem widersprüchlichen, gesteigerten und auch nicht nachvollziehbaren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Familie seiner Freundin die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Im Übrigen führte der Beschwerdeführer zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es auch viele Diskriminierungen gegen seine Person als Angehöriger eines Minderheitenclans von „höheren Clans“ gegeben habe (Verhandlungsprotokoll S 13). In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen verneinte der Beschwerdeführer die Frage des einvernehmenden Beamten, ob es in Somalia jemals eine konkrete Verfolgung seiner Person allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, ausdrücklich (AS 58), und wies auch darauf hin, dass sich seine Angst ausschließlich auf die Familie seiner Freundin beziehen würde (AS 55). Wäre der Beschwerdeführer aber – abgesehen von seinem unglaubhaften Fluchtvorbringen, wonach er als Minderheitsangehöriger Probleme aufgrund der Beziehung zu einer Frau, die einem Mehrheitsclan angehört habe, gehabt habe – auch allgemeinen Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit durch Angehörige höhere Clans ausgesetzt gewesen, so hätte er diese wohl schon vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht bzw. diese Diskriminierungen dort jedenfalls nicht ausdrücklich verneint. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gesteigerte Vorbringen hinsichtlich einer weiteren allgemeinen Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia nicht der Wahrheit entspricht. Auch ist den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten nicht zu entnehmen, dass Angehörige der berufsständischen Minderheiten von der Gesellschaft, der Bildung oder dem Erwerbsleben ausgeschlossen werden würden, zumal ein solcher Ausschluss konkret den Beschwerdeführer betreffend auch im Widerspruch zu seinem angegebenen persönlichen Hintergrund stünde. Zudem leben nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers, seine verheiratete Schwester und sein Bruder - alles Angehörige der Gabooye – in Somalia, und hat der Beschwerdeführer für diese keine diesbezüglichen Probleme vorgebracht (Verhandlungsprotokoll S 3).
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 16.01.2025 (Version 7), hinsichtlich derer im Rahmen der nunmehr verfügbaren (Teil-) –Aktualisierung vom 07.08.2025 (Version 8) keine Änderungen vorgenommen wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung aufgrund einer Beziehung zu einer Frau eines höheren Clans nicht glaubhaft. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit glaubhaft machen. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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