IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass seine Freunde ihn dazu bringen wollten, der Al-Shabaab beizutreten. Er habe dies jedoch nicht gewollt. Die Al-Shabaab habe ihn und seine Mutter angerufen und mit dem Tod bedroht, sollte er sich der Gruppierung nicht anschließen.
Am 03.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, Ende November 2022 hätten ihn seine Klassenkameraden dazu bewegen wollen, sich nach der Schule der Al-Shabaab anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe seinen Klassenkameraden gegenüber jedoch gesagt, dass er dies nicht wolle, da er anschließend weitere Ausbildungen absolvieren und eine Universität besuchen wolle sowie auch deswegen nicht, da er der Al-Shabaab oppositionell gegenüberstehe. Diese seinen Klassenkameraden gegenüber artikulierten oppositionellen Aussagen zur Al-Shabaab hätten diese der Al-Shabaab weitergeleitet. Der Beschwerdeführer und, nachdem er seine SIM-Karte ausgetauscht habe, seine Mutter seien deswegen von der Al-Shabaab angerufen worden und habe die Al-Shabaab dabei verlangt, dass sich der Beschwerdeführer ihr anschließe. Aus Angst vor der Al-Shabaab sei der Beschwerdeführer geflohen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass die Al-Shabaab öfters bei ihr anrufe und dabei gemeint habe, es würde nach ihm gesucht werden.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen mangelhafte Ermittlungen, mangelhafte Länderfeststellungen, die mangelhafte Beweiswürdigung und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltend gemacht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.11.2025 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Angehöriger des dem zur ethnischen Minderheit der Benadiri gehörenden Clans der Gameedle und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer stammt aus Qoryooley in der Region Lower Shabelle, hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt, neun Jahre die Schule besucht und ein Jahr Teilzeit als Schneider gearbeitet. Qoryooley steht unter Kontrolle der Regierungskräfte und ATMIS.
Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2007 verstorben. Die Mutter, zwei volljährige Brüder ( XXXX und XXXX ) und eine volljährige Schwester ( XXXX ) des Beschwerdeführers leben weiterhin in Somalia. Seine Geschwister haben jeweils schon eigene Familien. Zu diesen in Somalia lebenden Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer Kontakt. Zwei Brüder ( XXXX ) und eine Schwester ( XXXX ) des Beschwerdeführers leben in Österreich als Asylberechtigte.
Der Beschwerdeführer verließ im Jänner 2023 Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei, reiste über mehrere Länder nach Österreich ein und stellte am 08.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Kosten für die Reise beliefen sich insgesamt auf etwa 3.000 Euro bzw. US-Dollar.
Die Klassenkameraden des Beschwerdeführers haben weder versucht, ihn dazu zu bewegen, der Al-Shabaab nach dem Schulabschluss beizutreten noch haben sie der Al-Shabaab seine oppositionelle Haltung dieser gegenüber mitgeteilt. Die Al-Shabaab hat deswegen nicht versucht, den Beschwerdeführer telefonisch für sich zu rekrutieren und waren die nach wie vor in Somalia lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführer deswegen keinen Repressalien durch die Al-Shabaab ausgesetzt.
Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia droht diesem keine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab und droht ihm auch generell nicht die Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Al-Shabaab bedroht zu werden.
Der Beschwerdeführer hat bisher keine maßgeblichen Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erfahren. Eine solche Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit droht dem Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr nicht.
Aus dem Länderinformationsblatt Somalia der Staatendokumentation, Stand: 07.08.2025
„Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten […]
Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder:
[…]
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
[…]
South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)
[…]
Ein großer Teil des SWS verbleibt direkt oder indirekt unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025; vgl. Bradford/ACSS 31.3.2025). Die Gruppe kontrolliert vier komplette Bezirke (ca. ein Drittel des Territoriums) und hat darüber hinaus Einfluss auf die ländlichen Gebiete sowie entlang der Hauptverbindungsrouten Mogadischu-Baidoa-Luuq und Mogadischu-Afgooye-Baraawe. Die Regierung hingegen kontrolliert mehrere Ballungszentren, oft jedoch nicht das dazwischenliegende Gebiet. Dies erschwert den Zugang und die Bewegungsfreiheit zwischen diesen und schränkt den Einfluss der Regierung ein (Bradford/ACSS 31.3.2025). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee (BMLV 2.7.2025).
[…]
Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten. Kleinere Siedlungen wechseln immer wieder die Kontrolle (BMLV 2.7.2025). Der Hotspot an Angriffen und Gegenangriffen nordwestlich von Baidoa besteht auch weiterhin (BMLV/STDOK 6.6.2025), auch wenn sich das Schwergewicht der Kämpfe an der äußeren Peripherie Baidoas zuletzt vom Nordwesten auf den Osten und Südosten verschoben hat (BMLV 2.7.2025). Im April 2025 hat al Shabaab die Blockade mehrerer Städte im SWS aufgehoben - namentlich jene von Xudur, Qansax Dheere, Waajid und Diinsoor (PGN 19.6.2025; vgl. ICG 5.2025). Einige dieser Blockaden waren über ein Jahrzehnt aufrechterhalten worden (ICG 5.2025). Insgesamt ist die Zahl an Angriffen in Bay und Bakool deutlich zurückgegangen – nicht zuletzt auch deshalb, weil al Shabaab mit Stand Juni 2025 das Angriffsschwergewicht in HirShabelle hat (BMLV/STDOK 6.6.2025).
In der Vergangenheit hat al Shabaab beim Widerstand lokaler Clanmilizen und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gegeben hat, mitunter Älteste entführt und ganze Dörfer vertrieben - etwa bei den Rahanweyn / Leysan in Bay und Bakool oder bei Hawiye / Galja’el in Lower Shabelle. Nun hat es schon seit mehr als einem Jahr keine derartigen Meldungen gegeben (BMLV 2.7.2025).
Im Jahr 2024 sind mehrere Clankonflikte aufgeflammt bzw. eskaliert, namentlich in den Bezirken Buur Hakaba, Diinsoor, Baraawe, Wanla Weyne und Qoryooley. Die Verwaltung des Bundesstaates hat angeboten, bei der Lösung der Konflikte zu helfen (HO 19.4.2024). Insgesamt waren alleine in den ersten Monaten des Jahres 2024 in acht von 18 Bezirken des SWS Zusammenstöße unterschiedlicher Clanmilizen, regionaler Sicherheitskräfte und Kräften des Bundes zu verzeichnen. Im Jänner und Feber 2024 kam es zu Gewalt innerhalb von Clans oder zwischen Clans in Ceel Barde, Berdale und Qansax Dheere, im März dann in Diinsoor, Buur Hakaba, Wanla Weyne, Qoryooley und Baraawe. Manche Konflikte entstehen um die Kontrolle der Verwaltung eines Bezirks, andere über Ressourcen, wieder andere bestehen seit langen Jahren (Sahan/SWT 15.4.2024).
Lower Shabelle: Die Bevölkerungsstruktur ist äußerst vielfältig und komplex und umfasst eine große Anzahl an Subclans der Digil-Mirifle, Dir / Biyomaal im Gebiet von und um Merka sowie zahlreiche Hawiye-Clans im Osten der Region (EUAA 5.2025).
Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (PGN 19.6.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet, dass in der Region folgende Einheiten der Bundesarmee eingesetzt werden: 7. Brigade der 60. Division, 83. Brigade, 143. Brigade (EUAA 5.2025). Eine andere Quelle berichtigt: Demnach handelt es sich bei „ 83.“ und „ 143.“ um Bataillone der 14.-Oktober-Brigade, welche wiederum der 12.-April-Division unterstellt ist. Die Brigade ist für die Sicherung von Teilen der Region Lower Shabelle verantwortlich. Das 83. Bataillon war zuletzt im Raum Janaale, das 143. Bataillon im Raum Sabiid eingesetzt (BMLV 2.7.2025).
Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen. Die Versorgung der Truppen von Bundesarmee und AUSSOM in Merka, Baraawe und Qoryooley erfolgt nur in geschützten Konvois (BMLV 2.7.2025). Im März 2025 hat al Shabaab in Lower Shabelle mehrere operativ wichtige Städte erobert, namentlich die Flussübergänge Aw Dheegle, Bariire und Sabiid. Diese sind auch für die Verteidigung von Mogadischu von Relevanz (CT/Karr/AEI 17.4.2025). Später wurde Sabiid von AUSSOM zurückerobert, die Brücke in Bariire von al Shabaab gesprengt (BMLV 2.7.2025). Die Regierung kontrolliert den Flussübergang in Afgooye (BMLV/STDOK 6.6.2025). Im Juni 2025 war der Bezirk Afgooye weiterhin von Kampfhandlungen betroffen, ca. 8.300 Menschen wurden dabei vertrieben (UN OCHA 6.7.2025).
In Qoryooley kam es im Juni 2024 zu Auseinandersetzungen zwischen Milizen der Garre und Jiide (HO 19.6.2024). Mitte August 2024 versuchten Sicherheitskräfte des SWS Straßensperren von Milizen der Hawiye / Galja’el im Bereich Yaaq Biri Weyne zu räumen. Bei dadurch ausgelösten Kampfhandlungen kamen mindesten zehn Menschen ums Leben. Von Anfang August bis Ende September 2024 prallten die Konfliktparteien mindestens sieben Mal aufeinander. Auch Clanmilizen der Rahanweyn / Hubeer waren involviert (ACLED 30.9.2024).
[…]
Wehrdienst und Rekrutierungen
[…]
Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
[…]
Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB Nairobi 10.2024). Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im südlichen Kernland, in Bay und Bakool (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen (Marchal 2018, S. 107). Auch bei den Hawiye / Galja'el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge (AQ21 11.2023). Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab Angehörige aller Clans (MBZ 6.2023). Auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab (BMLV 7.8.2024).
[…]
Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; Ingiriis 2020), jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92; vgl. BMLV 7.8.2024; MBZ 6.2023). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021). Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei (MBZ 6.2023). Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder wegzunehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein (MBZ 6.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind (ÖB Nairobi 10.2024). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen oder Versprechungen (FIS 7.8.2020a, S. 18; vgl. MBZ 6.2023), eine Unterscheidung zwischen "freiwillig" und "erzwungen" ist nicht immer möglich (MBZ 6.2023).
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020, S. 17f). Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans (AQ21 11.2023). Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) und hätte auch keine Kapazitäten dafür (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete wie etwa Kismayo oder Baidoa (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 1.9.2021, S. 21).
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan (BMLV 7.8.2024). So kann es dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen (MBZ 6.2023). Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs (BMLV 7.8.2024; vgl. MBZ 6.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 7.8.2024). Generell haben größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist (MBZ 6.2023). Insgesamt besteht offenbar Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern für ihre Schulen verlangt, kann ein Clan entweder Kinder zum Besuch dieser Schulen schicken oder für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
[…]
Minderheiten und Clans
[…]
Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation
Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017). Mitunter werden sie als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021a).
Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (MBZ 6.2023). In den Städten ist die Bevölkerung allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben können Angehörige ethnischer Minderheiten Diskriminierung und Benachteiligung ausgesetzt sein - etwa beim Zugang zu sozialer Absicherung oder zu humanitärer Hilfe. Auch im Xeer werden sie marginalisiert (MBZ 6.2023). In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v. a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020a).
[…]
Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021a). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020a). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (Landinfo 14.6.2018; vgl. MBZ 6.2023). Es kann ihnen gegenüber zu Diskriminierung kommen, doch werden keine Sicherheitsprobleme berichtet (MBZ 6.2023). Laut einem Experten werden Benadiri zwar marginalisiert und haben keinen Einfluss; dafür können sie aber an ihren angestammten Orten wohnen (AQSOM 4 6.2024). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (Landinfo 21.5.2019b).
[…]
Relevante Bevölkerungsgruppen
[…]
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen
Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt:
Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2024; vgl. USDOS 30.6.2024; ÖB Nairobi 10.2024) sowie deren lokale Angestellte (BMLV 7.8.2024);
nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023); die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet (MBZ 6.2023);
Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023; USDOS 30.6.2024) im sowie abseits des Dienstes (MBZ 6.2023);
Politiker von Bund und Bundesstaaten (MBZ 6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; BS 2024); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität (MBZ 6.2023);
mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 22.4.2024) und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher (TSD 20.9.2023; vgl. Sahan/SWT 6.3.2024);
Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 22.4.2024); Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen (USDOS 30.6.2024).
Wirtschaftstreibende (Sahan/SWT 7.9.2022), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist (MBZ 6.2023). Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben (HIPS 7.5.2024);
Älteste und Gemeindeführer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024; MBZ 6.2023); gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet (MBZ 6.2023). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 15.6.2023; Sonna 12.4.2023; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle (BMLV 7.8.2024; vgl. HO 21.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023), aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo (Sahan/SWT 17.11.2023) und der Saleban (MBZ 6.2023), Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug (BMLV 7.8.2024);
Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht (Sahan/Petrovski 3.5.2024);
Wahldelegierte (UNSC 15.6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; MBZ 6.2023) und deren Angehörige (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 10.10.2022); in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt (Sahan/SWT 9.6.2023; vgl. MBZ 6.2023). Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu (ACLED 28.7.2023). Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet (Sahan/SWT 21.8.2023);
Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 22.4.2024);
prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft (USDOS 22.4.2024; vgl. MBZ 6.2023);
religiöse Führer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. MBZ 6.2023); laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben (MBZ 6.2023).
Journalisten (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 22.4.2024);
Humanitäre Kräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023);
Telekommunikationsarbeiter (USDOS 22.4.2024);
mutmaßliche Kollaborateure und Spione - siehe auch weiter unten (HRW 11.1.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; BS 2024; USDOS 22.4.2024);
Deserteure (MBZ 6.2023); siehe dazu Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2024) oder Blasphemiker (USDOS 30.6.2024) bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis) (BMLV 7.8.2024); siehe dazu Religionsfreiheit
(vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) (AA 23.8.2024; vgl. HO 26.3.2023); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020);
Personen, die einer Schutzgelderpressung ("Steuern") nicht nachkommen; siehe dazu Recht und "Steuer"-Wesen bei al Shabaab
Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 7.8.2024).
Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 23.8.2024). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Beispiele für Hinrichtungen: Im Jänner 2024 werden in Jilib sieben Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung, die Regierung von Jubaland, die USA und Kenia öffentlich exekutiert (Halqabsi 15.1.2024). Im Juni 2023 werden in Kunyo Barrow, Lower Shabelle, fünf Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung und ausländische Nachrichtendienste öffentlich durch Erschießen exekutiert (SMN 16.6.2023).
Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (STDOK 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan/KM o.D.) - nach Angaben einer Quelle wird ihr Beruf aber nicht der einzige Grund für die Exekution gewesen sein, die Frauen haben vermutlich die Zusammenarbeit mit al Shabaab verweigert (BMLV 7.8.2024).
Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (STDOK 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (ATMIS/Caasimada 2.7.2021). Generell sind jedenfalls das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (STDOK 8.2017, S. 40ff).
Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 7.8.2024).
Grundsätzliche Ziele: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 9.2.2023). Hotels werden i.d.R. angegriffen, um die Entrichtung von Steuern und Abgaben einzumahnen. Möglicherweise anwesende Staatsvertreter gelten hierbei als „Draufgabe“. Ausnahmen dazu können vorkommen, etwa, wenn ein Anschlag einer bestimmten Feier in einem Hotel gilt oder wenn sich dort gleichzeitig drei Minister befinden würden. Anschläge auf Cafés und Restaurants fallen entweder ebenfalls in die Kategorie „Mahnung“ oder sollen Schlagzeilen machen - etwa wenn ein Anschlag auf Fußballzuschauer verübt wird, um daran zu erinnern, dass Fußball aus Sicht von al Shabaab „un-islamisch“ ist (BMLV 7.8.2024).
Die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu richten sich gegen Sicherheitskräfte und vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen al Shabaab verpflichtet haben (AA 23.8.2024). Gemäß einer Aussage einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellt das letztgenannte Phänomen aber eine Ausnahme dar, denn üblicherweise wird eine Person nicht durch den eigenen Clan(Hintergrund) zum Ziel, sondern durch das eigene Tun und Handeln (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
[…]
Ausweichmöglichkeiten: Wenn al Shabaab eine Person bedroht, kann diese natürlich auch flüchten. Manche tun dies auch – mitunter aus Angst und in der Gewissheit, dass die Regierung sie nicht beschützen kann, weil dieser die entsprechenden Kapazitäten fehlen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 7.8.2024; vgl. AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 7.8.2024).
Al Shabaab stellt keine Haftbefehle aus. Eine Suche läuft durch ihre eigenen, entwickelten Informationssysteme. Die Gruppe weiß, wie man Personen aufspürt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann al Shabaab in Städten wie Mogadischu jedermann aufspüren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. ist es schwierig, sich effektiv zu verstecken (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Da in größeren Städten bestimmte Subclans oft in bestimmten Stadtteilen leben, kann al Shabaab eine Person auch über das Clansystem ausfindig machen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist man in Somaliland, Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher. Der Gruppe mangelt es dort demnach an Kapazitäten und Personal. Allerdings kann es auch dort zu Drohungen kommen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 7.8.2024).“
Auszug aus der EUAA Country Focus zu Somalia vom Mai 2025:
„Minority Clans
Benadiri/group in the local context
The term Benadiri derives from the Persian word for ‘port, harbour’ (bandar). In the Somali setting it refers to a conglomerate of different groups that usually reside along the so called Benadir-coast between Mogadishu, Merka, Barawa, and up to Kismayo.461 According to MEDA’s 2025 report, groups belonging to the Benadiri spectrum are Gameedle, Shanshi, Moorshe, and Bravanese.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, die bereits im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Clan- sowie Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren. Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Zusammenschau der auch in der Beschwerde zitierten EUAA Country Focus zu Somalia vom Mai 2025 und dem herangezogenen aktuellen Länderinformationsblatt zu Somalia, dass der Clan der Gameedle zur ethnischen Minderheit der Benadiri gehört.
Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer aus Qoryooley in der Region Lower Shabelle stammt und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, stützt sich auf seine entsprechenden übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und in der mündlichen Verhandlung. Dass Qoryooley unter Kontrolle der Regierungskräfte und ATMIS steht, ist den herangezogenen Länderberichten zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Clankonflikte um die Vormacht in Qoryooley und die fehlende Macht der Regierungskräfte kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer daraus für sich keine Asylrelevanz abgeleitet hat und eine solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen ist. Soweit diese Konflikte Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben, ist dem durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer Genüge getan.
Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Somalia ergibt sich aus seinen entsprechenden übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Ableben des Vaters des Beschwerdeführers, dem Aufenthalt seiner in Somalia lebenden Familienmitgliedern und dem bestehenden Kontakt zu diesen ergibt sich ebenso aus seinen entsprechenden übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung dazu, dass drei Geschwister in Österreich als Asylberechtigte leben, ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012 (hinsichtlich XXXX ), dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017 (hinsichtlich XXXX ) und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2018 (hinsichtlich XXXX ).
Die Feststellungen zur Ausreise aus Somalia, zu den Kosten für die Ausreise und zur Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren zusammengefasst vor, dass seine Klassenkameraden ihn zu einem Beitritt zur Al-Shabaab bringen wollten, wobei der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe. Er brachte seine oppositionelle Einstellung zur Al-Shabaab seinen Klassenkameraden gegenüber zum Ausdruck und hätten seine Klassenkameraden der Al-Shabaab diese oppositionelle Einstellung mitgeteilt. Die Al-Shabaab habe deswegen versucht, den Beschwerdeführer unter Setzung von Fristen mehrmals telefonisch zu rekrutieren. Es wird dabei zunächst nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sowohl während der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse als auch während eines Teils seiner Flucht noch minderjährig war. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und darf die Dichte dieses Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden (vgl. etwa VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0470). Dennoch konnte der Beschwerdeführer aus nachfolgenden Gründen sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen:
Besondern schwer wiegt dabei, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigerte. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer nämlich nicht an, dass seine in Somalia lebenden Familienangehörigen, sprich seine Mutter, Schwester und zwei Brüder, aufgrund des Umstandes, dass er nach dem Ablauf der durch die Al-Shabaab gesetzten Fristen dieser nicht beigetreten sei, auch nur irgendwelchen Konsequenzen ausgesetzt gewesen wären. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch ausdrücklich danach gefragt, ob es nach dem Ablauf der durch die Al-Shabaab gesetzten Fristen Konsequenzen gegeben habe, doch gab der Beschwerdeführer daraufhin lediglich an, dass die Al-Shabaab nach ihm gesucht habe.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführers hingegen gänzlich neu vor, dass die Al-Shabaab einen seiner in Somalia lebenden Brüder für zwei Wochen deswegen inhaftiert habe, weil der Beschwerdeführer nicht auffindbar gewesen sei. Die Al-Shabaab habe gemeint, der Beschwerdeführer müsse sich stellen, sonst würde sein Bruder umgebracht werden. Weil die Al-Shabaab sodann jedoch gemeint habe, sie könne den Beschwerdeführer selbst finden, habe sie den inhaftierten Bruder wieder freigelassen, doch müsse der Bruder der Al-Shabaab jederzeit zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer brachte eine Inhaftierung und Bedrohung seines Bruders durch die Al-Shabaab erstmals in der mündlichen Verhandlung vor und nutzte er damit weder die Möglichkeit in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde, um solch ein Vorbringen auch nur ansatzweise zu artikulieren. Davon abgesehen hat es der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch verabsäumt nachvollziehbar darzulegen, wieso die Al-Shabaab den Bruder ohne Weiteres wieder freigelassen habe, wenn sie ihn doch eigentlich als Druckmittel inhaftiert habe, damit sich der Beschwerdeführer selbst der Al-Shabaab stelle und der Beschwerdeführer aber gerade nicht der Al-Shabaab beigetreten sei.
Eine weitere Steigerung seines Fluchtvorbringens liegt darin, dass der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung ausführte, seine Mutter sei telefonisch von der Al-Shabaab aufgefordert worden, zu einem Stützpunkt der Al-Shabaab in Qoryooley zu kommen. Dieser Aufforderung sei seine Mutter nachgekommen und habe ihr die Al-Shabaab dabei mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer selber finden und zur Rechenschaft ziehen würde. Dass die Mutter des Beschwerdeführers derartig intensiv involviert gewesen sei, ist seinem Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung, sprich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde, jedoch in keiner Weise zu entnehmen. Abgesehen davon, dass die Mutter des Beschwerdeführers von der Al-Shabaab angerufen worden sei – wobei der Beschwerdeführer dazu im Laufe des Verfahrens gravierend unterschiedliche Angabe tätigte, siehe dazu weiter unten – ist seinem Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung nämlich keine weitere Einbindung seiner Mutter in seine Fluchtgeschichte zu entnehmen.
Von der erkennenden Richterin mit diesen Steigerungen in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, konnte der Beschwerdeführer diese auch nicht schlüssig aufklären, sondern führte er lediglich lapidar an, er sei vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht danach gefragt worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten – wie bereits weiter oben ausgeführt – dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sehr wohl die Gelegenheit bekommen hat, etwaige Konsequenzen nach den verstrichenen Fristen vorzubringen.
Bereits aufgrund dieser gerade aufgezeigten erheblichen Steigerungen ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten. Hinzu kommt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer daneben in mehrere gravierende Widersprüchlichkeiten verwickelte und wird die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens dadurch untermauert. So führte er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch an, dass er einmal persönlich von der Al-Shabaab angerufen worden sei. Im Zuge dieses einmaligen Telefonats habe sich der Beschwerdeführer für seine seinen Klassenkameraden gegenüber artikulierten oppositionellen Aussagen zur Al-Shabaab gerechtfertigt und habe die Al-Shabaab in zwecks einer Rekrutierung angesprochen. Um sich der Al-Shabaab anzuschließen, habe der Beschwerdeführer eine dreitägige Frist erhalten. Der Beschwerdeführer habe seine SIM-Karte ausgewechselt und habe abgesehen von diesem einen Anruf keinen weiteren Anruf mehr von der Al-Shabaab erhalten. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer gänzlich konträr hingegen an, dass er zweimal von der Al-Shabaab vor dem Austausch seiner SIM-Karte angerufen worden sei. Beim ersten Anruf habe er sich für seine seinen Klassenkameraden gegenüber artikulierten oppositionellen Aussagen zur Al-Shabaab rechtfertigen müssen und erst beim zweiten Anruf am darauffolgenden Tag habe er die dreitätige Frist erhalten, um sich der Al-Shabaab anzuschließen. Ein derartiger Ablauf ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie gerade dargestellt – jedoch überhaupt nicht zu entnehmen.
Nicht nur schilderte der Beschwerdeführer im Verfahren eine unterschiedliche Anzahl der Anrufe, die er selbst durch die Al-Shabaab empfangen habe, sondern war er auch nicht in der Lage, die Anzahl der Anrufe durch die Al-Shabaab, die seine Mutter empfangen habe, nachdem er seine SIM-Karte ausgetauscht habe, im Verfahren gleichbleibend anzugeben. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtete der Beschwerdeführer noch davon, dass seine Mutter von der Al-Shabaab nach dem Ablauf der dreitägigen Frist, und, weil die Al-Shabaab den Beschwerdeführer aufgrund des Wechsels der SIM-Karte nicht erreicht habe, einmal angerufen worden sei. Im Zuge dieses Telefonats mit seiner Mutter habe die Al-Shabaab eine neuerliche dreitätige Frist für einen Beitritt des Beschwerdeführers zur Al-Shabaab gewährt. Daneben habe die Al-Shabaab seine Mutter öfter angerufen, weil sie nach ihm suche. Auch in der mündlichen Verhandlung berichtete der Beschwerdeführer von jenem Anruf der Mutter des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab, im Rahmen dessen die weitere dreitägige Frist für einen Beitritt des Beschwerdeführers zur Al-Shabaab gewährt worden sei. Zusätzlich und damit konträr zu seinem Vorbringen noch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass die Al-Shabaab seine Mutter nach dem Ablauf dieser zweiten gewährten dreitägigen Frist ein weiteres Mal angerufen habe und sei der Mutter des Beschwerdeführers im Zuge dieses Anrufes seitens der Al-Shabaab ein Ultimatum gestellt worden. Sie könne dafür sorgen, dass sich der Beschwerdeführer der Al-Shabaab anschließe oder die Al-Shabaab suche selbst nach dem Beschwerdeführer. Nach diesem Anruf – noch während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Somalia – habe die Al-Shabaab seine Mutter täglich angerufen. Auch als der Beschwerdeführer Somalia bereits verlassen habe, sei seine Mutter von der Al-Shabaab mehrmals angerufen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer – wie gerade geschrieben – auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, dass seine Mutter öfter angerufen worden sei, weil die Al-Shabaab nach ihm suche. Dass seine Mutter nach dem Ablauf der zweiten dreitägigen Frist einen zweiten Anruf von der Al-Shabaab empfangen habe, im Zuge dessen ihr ein Ultimatum gestellt worden sei, und sie in weiterer Folge täglich von der Al-Shabaab angerufen worden sei, lässt sich dem Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch keineswegs entnehmen und sind darin klare Widersprüche zu sehen.
Widersprüchlich gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ferner auch hinsichtlich der Aufenthalte des Beschwerdeführers während der durch die Al-Shabaab gewährten beiden Fristen bzw. nach deren Ablauf. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer nicht gesondert vor, wo er sich konkret während dieser Fristen aufgehalten habe, sondern führte er lediglich aus, dass er nach dem Ablauf der zweiten Frist die Stadt Qoryooley verlassen habe, in die Stadt Kax Shiikh (auch Kaah Shiqaal geschrieben) gereist sei und dort drei Wochen gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung brachte er im Rahmen der freien Erzählungen zu seinen Fluchtgründen hingegen vor, dass er sich nach dem Ablauf der zweiten Frist in der Stadt Qoryooley versteckt habe. Von der erkennenden Richterin näher dazu befragt, gab der Beschwerdeführer sodann konträr weiter an, dass er sich nach dem Ablauf der ersten Frist bzw. während des Laufes der zweiten Frist bei einem Freund in der Stadt Qoryooley versteckt habe und nach dem Ablauf der zweiten Frist nach Kax Shiikh gereist sei, wo er eine Woche gelebt habe. Der Beschwerdeführer erwähnte damit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht, dass er sich während einer der beiden Fristen in der Stadt Qoryooley bei einem Freund versteckt habe und ist darin ein Widerspruch zwischen seinem Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung zu sehen. Davon abgesehen konnte der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung keine einheitlichen Angaben zu seinem Aufenthalt während bzw. nach der zweiten Frist nennen, als er – wie gerade ausgeführt – zunächst angab, er habe sich erst nach dem Ablauf der zweiten Frist bei einem Freund in der Stadt Qoryooley versteckt und wenige Fragen später jedoch angab, er habe sich bereits während der zweiten Frist bei einem Freund in der Stadt Qoryooley versteckt und sei nach dem Ablauf der zweiten Frist nach Kax Shiikh gereist, sodass seine Angaben in der mündlichen Verhandlung in sich widersprüchlich sind. Auch nannte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung eine unterschiedliche Dauer seines Aufenthaltes in Kax Shiikh.
Letztlich präsentierte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung auch unterschiedliche Gesprächsinhalte zwischen ihm und seinen Klassenkameraden. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erzählte der Beschwerdeführer lediglich davon, dass seine Klassenkameraden ihn aus den Gründen der Religion und der schlechten Lage in Somalia zu einem Beitritt der Al-Shabaab ermutigen wollten. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass seine Klassenkameraden seine Ambitionen, sich weiterbilden zu wollen und eine Universität zu besuchen, als lächerlich und sinnlos abgestempelt hätten. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar an, seine Klassenkameraden hätten seine zur Al-Shabaab getätigten oppositionellen Aussagen der Al-Shabaab mitgeteilt, woher er dies wisse, geht aus seinem dortigen Vorbringen zunächst jedoch nicht hervor. Erst im Zusammenhang mit den Schilderungen zum Telefonat zwischen der Al-Shabaab und seiner Mutter brachte der Beschwerdeführer vor, die Al-Shabaab habe seiner Mutter am Telefon gesagt, seine Klassenkameraden hätten seine Aussagen der Al-Shabaab mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer konträr hingegen dezidiert vor, dass ihm seine Klassenkameraden selbst mitgeteilt hätten, dass sie seine Aussagen an die Al-Shabaab verraten hätten, sie bereits der Al-Shabaab beigetreten seien und sich auf dem Kampf vorbereiten würden. Dass seine Klassenkameraden dem Beschwerdeführer selbst mitgeteilt hätten, sie seien der Al-Shabaab beigetreten und würden sich auf den Kampf vorbereiten, geht aus seinem Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenso in keiner Weise hervor, zumal der Beschwerdeführer dazu alleinig anführte, er habe „gehört“, seine Klassenkameraden seien der Al-Shabaab freiwillig beigetreten und ist auch darin ein Widerspruch zu sehen.
Mangels eines glaubhaften Vorbringens ist der Beschwerdeführer daher nicht ins Visier der Al-Shabaab geraten und bestehen daher auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Al-Shabaab konkret an der Person des Beschwerdeführers ein Rekrutierungsinteresse hat. Auch lässt sich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab vor dem Hintergrund der herangezogenen, aktuellen Länderberichte ableiten. Zur Rekrutierung durch die Al-Shabaab ist den herangezogenen, aktuellen Länderberichten nämlich zu entnehmen, dass es in Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, zu Zwangsrekrutierungen von Kindern sowie Erwachsenen kommen kann, diesen Länderberichten ist aber auch zu entnehmen, dass die meisten Menschen der Gruppe freiwillig beitreten. Dass sämtliche (junge) Männer systematisch zwangsrekrutiert würden, ist den Länderberichten damit nicht zu entnehmen und lässt sich für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab ableiten, als er erstens nicht in einem von der Al-Shabaab kontrollierten Gebiet lebte und zweitens bisher eben nicht ins Visier der Al-Shabaab geraten ist. Er konnte vielmehr bis zu seiner Ausreise aus Somalia unbehelligt und ohne von einem (glaubhaften) Rekrutierungsversuch durch die Al-Shabaab in seinem Herkunftsort leben.
Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, wieso der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia der Al-Shabaab auffallen oder seitens der Al-Shabaab mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht werden sollte. Insbesondere fällt der Beschwerdeführer – mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens – auch nicht in eine der herangezogenen, aktuellen Länderberichten genannten Risikogruppen und ist diesen insbesondere auch zu entnehmen, dass die Al-Shabaab üblicherweise Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden, angreift bzw. zielgerichtet jene Personen, derer sie habhaft werden möchte – zu denen der Beschwerdeführer aber mangels eines glaubhaften Vorbringens nicht fällt – angreift. Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia von der Al-Shabaab negative Konsequenzen erfahren würde.
An dieser Einschätzung ändert letztlich auch nichts, dass die beiden in Österreich lebenden Brüder des Beschwerdeführers ( XXXX ) unter anderem deswegen Asyl bekommen haben, weil sie vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab geflohen sind, im Vorfeld bereits ins Visier der Al-Shabaab geraten sind und ihnen daher für den Fall einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch die Al-Shabaab aus dem Grund einer (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen würden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass seine beiden Brüder ( XXXX ) bereits vor geraumer Zeit, konkret in den Jahren 2008 und 2014, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und weisen die damals von seinen Brüdern ( XXXX ) ins Treffen geführten Fluchtgründe damit mangels Präsenz der Al-Shabaab in Qoryooley keine Aktualität mehr auf. Mit dieser Überlegung in Übereinstimmung stehend führte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass er und seine Familie bis zum Jahr 2022 und damit bis zu seinen behaupteten und – wie weiter oben ausführlich ausgeführt – als unglaubhaft befundenen fluchtauslösenden Ereignissen keine Vorfälle mit der Al-Shabaab erlebt hätten. Der Beschwerdeführer konnte vielmehr in Somalia bis zu seiner Ausreise leben, ohne durch die Al-Shabaab jemals glaubhafte Probleme erfahren zu haben und stützte er davon abgesehen seine als unglaubhaft befundene versuchte mehrmalige Rekrutierung durch die Al-Shabaab ohnehin in keiner Weise auf den Umstand, dass seine beiden in Österreich lebenden Brüder ( XXXX ) der Al-Shabaab vor vielen Jahren bereits ins Visier gefallen sind, sodass auch die einst als glaubhaft befundenen Fluchtgründe der beiden in Österreich lebenden Brüder ( XXXX ) für den Beschwerdeführer keine Konsequenzen mit der Al-Shabaab gebracht haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr der Al-Shabaab auffallen sollte, sind – wie bereits ausgeführt – im Verfahren keine hervorgekommen. Zusätzlich leben auch die Mutter, eine volljährige Schwester ( XXXX ) und insbesondere die beiden anderen volljährigen Brüder ( XXXX ) des Beschwerdeführers weiterhin in Somalia. Abgesehen von der – wie weiter oben ausführlich ausgeführt – nicht glaubhaften Entführung eines in Somalia lebenden Bruders durch die Al-Shabaab brachte der Beschwerdeführer auch in keiner Lage des Verfahrens vor, dass seine Familie vor dem Jahr 2022 und insbesondere nach der Ausreise seiner in Österreich lebenden Brüder ( XXXX ) jemals irgendwelche Probleme erfahren hätten. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise seiner in Österreich lebenden Brüder ( XXXX ) noch sehr jung war. Für jene Zeit in welcher der Beschwerdeführer bereits eine höhere Schule besuchte, sohin für den Zeitraum 2019 bis 2022, kann jedoch jedenfalls erwartet werden, dass er sich an etwaige Vorfälle mit seiner Familie und der Al-Shabaab erinnern könnte. Von solchen berichtete der Beschwerdeführer allerdings nicht. Auch aus diesem Umstand lässt sich somit ableiten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund der Ausreise der beiden in Österreich lebenden und asylberechtigten Brüder ( XXXX ) nicht ins Visier der Al-Shabaab gefallen sind. Der Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am Ende der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer stamme aufgrund der Asylzuerkennungen seiner in Österreich lebenden Brüder ( XXXX ) offensichtlich aus einer der Al-Shabaab gegenüber oppositionell eingestellten Familie vermag vor diesem Hintergrund letztlich ebenso nichts zu ändern.
Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit zu den Gameedle brachte der Beschwerdeführer im Verfahren einheitlich vor, dass er sich aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ausgegrenzt gefühlt und negative Äußerungen erfahren habe sowie sei ihm gesagt worden, sein Clan sei machtlos, wertlos und arm. Diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit reichen jedoch nicht für eine Asylzuerkennung. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist der Clan der Gameedle der ethnischen Minderheit der Benadiri zuzuordnen. Nicht verkannt wird dabei, dass dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Somalia zu entnehmen ist, dass es Benadiri gegenüber zu Diskriminierungen kommen kann und Benadiri marginalisiert werden sowie keinen Einfluss haben. Zugleich ist den herangezogenen Länderinformationen hinsichtlich Benadiri aber auch zu entnehmen, dass diese als Händler gemeinhin respektiert werden, es einige von ihnen geschafft haben, reich zu werden, sie an ihren angestammten Ort wohnen können sowie hinsichtlich eventueller Diskriminierungen von keinen Sicherheitsproblemen berichtet wird. Aus den herangezogenen Länderinformationen lässt sich damit nicht ableiten, dass Benadiri systematisch diskriminiert würden. Derartig schwerwiegende Diskriminierungen, dass sie als asylrelevante Verfolgungshandlungen zu erkennen sind, sind daher weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den herangezogenen, aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, sodass auch der Umstand, dass einem Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) unter anderem auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Reer Hamar, die ebenso, wie den herangezogenen Länderfeststellungen und auch der Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, mit den Gameedle bzw. den Benadri in einem Zusammenhang stehen, im Jahr 2012 Asyl zuerkannt wurde, nichts daran ändert. Der Beschwerdeführer lebte noch mehrere Jahre in Somalia, nachdem dieser Bruder aus Somalia ausgereist ist, ohne – wie bereits ausgeführt – von Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit betroffen zu sein, die jene Schwere erreichen würden, um als asylrelevant zu gelten und lässt sich auch aus den herangezogenen Länderinformationen keine solche Schwere ableiten. Von der erkennenden Richterin am Ende der mündlichen Verhandlung dazu befragt, aus welchen Gründen er – abgesehen von seinen behaupteten Problemen mit der Al-Shabaab – nicht in Somalia leben könne, betonte der Beschwerdeführer, dass es außer der Al-Shabaab keine Probleme gebe.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft machen und kann deswegen sowie mangels Vorliegens konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer nunmehr der Al-Shabaab auffallen würde, nicht erkannt werden. Auch droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlicher keine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit – wie ebenso in der Beweiswürdigung dargelegt – keine asylrelevante Verfolgung.
Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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