(1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 3 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von 30 Tagen zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.
Rückverweise
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 10a Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG
…1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen. (2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister…
§ 9 Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG
…zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz; 2. gültiger Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates; 3. im Fall…
§ 6 Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
…jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1) auch eine beglaubigte Abschrift…
§ 12 Übergangsbestimmungen
…Daueraufenthalts gemäß § 3 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG auch nach dem Muster der Anlage I, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66…
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 50a Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige
(1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt. Abweichend von …
§ 45 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
…2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. (3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat 1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem…
§ 41a Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
…„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 besitzen, 2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z…
Schischulgesetz 1995, Tiroler
§ 38 § 38
…Student“ nach § 64 NAG oder e) einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 NAG oder nach § 50a Abs. 1 NAG verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.…
§ 5 § 5
…Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 50a Abs. 3 NAG verfügen, j) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine „…
AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 20d Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
… 12d oder 7. als Künstler gemäß § 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu…
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 19 § 19
…II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2024), oder 3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. …