W221 2270534-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Land Salzburg als Träger der Kinder- und Jugendfürsorge, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.02.2022 als XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 04.03.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass sein Vater in Afghanistan Polizist gewesen sei. Die Taliban hätten von seinem Vater gefordert, dass er seinen Beruf als Polizist niederlege, ansonsten würden sie seinen Sohn, sprich den Beschwerdeführer, entführen oder töten. Nachdem der Beschwerdeführer bereits ausgereist sei, sei sein Vater verschwunden.
Am 23.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, das er bereits im Rahmen der Erstbefragung erstattet hat.
Mit Schreiben vom 09.03.2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und wies insbesondere auf die Asylrelevanz seines Vorbringens hin.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen die Verletzung des Parteigehörs, die mangelhafte Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige rechtliche Beurteilung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltend gemacht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 08.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetscher für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 21.11.2023 betonte der Beschwerdeführer, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Tätigkeit seines Vaters als Polizist ausgegangen sei und auch eine Bedrohung seines Vaters als Polizist als nachvollziehbar betrachtet habe. Aus den einschlägigen Länderberichten zu Afghanistan ergebe sich, dass auch Familienangehörige eines Polizisten, wie der Beschwerdeführer, einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt seien.
Mit Beschluss vom 05.02.2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-217/23 aus. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 27.03.2025 in der Sache entschieden. In diesem Aussetzungsbeschluss hielt das BVwG bereits fest, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.06.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W163 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Mit Stellungnahme vom 18.09.2025 wies der Beschwerdeführer erneut auf eine von den Taliban ausgehende Verfolgungsgefahr aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters als Polizist hin und führte zugleich aus, dass er den Taliban bereits vor seiner Ausreise ins Visier gefallen sei, da sie seinem Vater ein Ultimatum gestellt hätten, seinen Beruf als Polizist aufzugeben, ansonsten würde der Beschwerdeführer entführt oder getötet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.09.2025 in Anwesenheit eines Dolmetscher für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen einvernommen wurde. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schreiben vom 22.09.2025 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise lebte und wo weiterhin seine Mutter, Geschwister (vier Schwestern und zwei Brüder) sowie Onkeln samt deren Familien leben. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers verlassen in Afghanistan nicht das Haus. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter über WhatsApp weiterhin Kontakt.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan vier Jahre die Grundschule.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa im Juli 2021 auf dem Landweg nach Pakistan, reiste über mehrere Länder weiter nach Österreich und stellte am 17.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten.
Der Vater des Beschwerdeführers hat in Afghanistan als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet. Vor der Machtübernahme der Taliban wurde der Vater des Beschwerdeführers mit der Entführung bzw. Ermordung des Beschwerdeführers als ältesten Sohn bedroht, damit er seinen Beruf als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung aufgibt. Seit der Machtübernahme der Taliban ist der Vater des Beschwerdeführer verschwunden.
Der Beschwerdeführer und sein Vater sind aufgrund dessen Tätigkeit als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung bereits ins Blickfeld der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer ist als Familienangehöriger eines Polizisten für die ehemalige afghanische Regierung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr ausgesetzt, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand: 31.01.2025
„Sicherheitslage
[…]
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).
Zentrale Akteure
Taliban
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
[…]
Sicherheitsbehörden
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen.
[…]
Folter und unmenschliche Behandlung
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 26.6.2023, vgl. HRW 11.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 22.8.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 26.6.2023 vgl. HRW 11.1.2024, AI 7.12.2023) auch in Gefängnissen wird berichtet (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Amnesty International berichtet beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023).
Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul (UNGA 1.12.2023), Maidan Wardak (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023), Kabul (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), Kandahar (KaN 17.1.2023; vgl. KP 17.1.2023) und Helmand (KP 2.2.2023; vgl. KaN 2.2.2023). Der oberste Taliban-Führer, Emir Hibatullah Akhundzada, begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023).
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022, AI 15.8.2022).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023).
[…]
Relevante Bevölkerungsgruppen
[...]
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023).
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 26.6.2023), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 26.6.2023).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „ Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „ falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine „Immunitätskarte“ zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Die Vereinten Nationen (VN) (UNAMA 22.1.2023), Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (HRW 11.1.2024) sowie Medien (Afintl 3.2.2024; vgl. RFE/RL 13.11.2023, KaN 18.10.2023, 8am 23.7.2023) berichten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 (AA 26.6.2023; vgl. ACLED 11.8.2023). Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden (AA 26.6.2023).
Für den Zeitraum vom 16.8.2021 - 30.5.2023 verzeichnet ACLED über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden (siehe nachstehende Grafik). Bei vielen Angriffen, die von nicht identifizierten Angreifern verübt wurden, haben lokale Quellen oder Familien der Opfer die Taliban beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein (ACLED 11.8.2023).
[…]
UNAMA dokumentiert für denselben Zeitraum (15.8.2021 - 30.6.2023) sogar mindestens 800 Menschrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen (UNAMA 22.8.2023).
[…]
Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).
Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).“
Auszug aus der Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024:
„Refugee Status
[…]
Members of the security institutions of the former government
[…]
There have also been sporadic reports of family members of former ANDSF members being killed, detained, forcibly disappeared, tortured, and raped. Some family members were reportedly ‘caught up’ in Taliban raids targeting former ANDSF members, while others were targeted in the search for such individuals [Country Focus 2023, 4.1.2., p. 58-59; 4.1.5., pp. 62; Targeting 2022, 2.1., pp. 5, 63; 2.2., p. 64; 2.4.-2.7., pp. 67-73; Security 2022, 3.2.(c), pp. 68- 69; Country Focus 2022, 2.5., p. 46].“
Auszug aus UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I vom Februar 2023:
„Weitere Profile mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Schutzbedarf
Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, werden viele Afghaninnen und Afghanen einen internationalen Schutzbedarf haben. Wie in den untenstehenden Absätzen 20-25 beschrieben, unterliegt die Informationsbeschaffung in Afghanistan ernsthaften Einschränkungen, die es schwierig machen, ein umfassendes Verständnis für die Behandlung von Afghaninnen und Afghanen mit verschiedenen Profilen in ganz Afghanistan zu erlangen. UNHCR ist jedoch besorgt über einen Anstieg des Bedarfes an internationalem Flüchtlingsschutz für aus Afghanistan fliehende Personen seit der Machtübernahme durch die Taliban.
Neben der oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen, zählen zu den Profilen mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz:
[…]
(ii) ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind;
[…]
Diese Liste erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Aufzählung aller Afghaninnen und Afghanen zu enthalten, die möglicherweise eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Jeder Antrag auf internationalen Schutz sollte unter Berücksichtigung der von den Antragstellenden vorgebrachten Beweismittel, sowie der verfügbaren und relevanten Herkunftslandinformationen inhaltlich geprüft werden. UNHCR merkt an, dass Familienangehörige und andere Personen, die mit von Verfolgung Bedrohten eng verbunden sind, häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt sind.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, die bereits im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers und zum aktuellen Aufenthalt seiner Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder sowie Onkeln samt deren Familie beruhen ebenso auf seine diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren. Dass seine Mutter und Geschwister in Afghanistan das Haus nicht verlassen, ergibt sich aus seiner entsprechenden Angabe in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2025. In Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 ebenso anführte, dass ein Onkel seine Mutter und Geschwister unterstützt, ist auch glaubhaft, dass es der Mutter und den Geschwistern möglich ist, das Haus etwa auch nicht für notwendige Einkäufe verlassen zu müssen. Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Mutter steht, stützt sich auf seine entsprechende, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 getätigte Angabe.
Die Feststellung zur Schulbildung des Beschwerdeführers in Afghanistan beruht auf seinen gleichlautenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe des Verfahrens. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt sind, geht aus dem Akteninhalt bzw. dem im Spruch genannten Bescheid hervor.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass sein Vater als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung tätig war, zumal er im Verfahren konstant ausführte, dass sein Vater als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung tätig gewesen sei und ein Konvolut an Fotos vorlegte, welches ebenso eine Tätigkeit seines Vaters als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung nahelegt. Davon abgesehen ging auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid von der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung aus (vgl. etwa AS 276).
Als ebenso glaubhaft wird das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das direkt an die Tätigkeit seines Vaters als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung anknüpft, erachtet. Es muss dabei besonders berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sowohl während der von ihm ins Treffen geführten fluchtauslösenden Ereignisse als auch während sämtlicher Verfahrensschritte in Österreich minderjährig war sowie auch weiterhin minderjährig ist. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und darf die Dichte dieses Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden (vgl. etwa VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0470).
Der Beschwerdeführer brachte seit seiner Erstbefragung gleichbleibend vor, dass sein Vater als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung tätig gewesen sei und er deswegen von den Taliban mit der Entführung oder Ermordung des Beschwerdeführers als ältesten Sohn bedroht worden sei, damit er seinen Beruf aufgebe. Der Vater des Beschwerdeführers habe deswegen beschlossen, dass der Beschwerdeführer ausreisen müsse und habe begonnen ebendiese Ausreise zu organisieren. Der Vater des Beschwerdeführers habe trotz der Aufforderung der Taliban, seine Tätigkeit als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung niederzulegen, weitergearbeitet und sei nach der Machtübernahme der Taliban verschwunden.
Es wird keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine genauen Informationen oder Erinnerungen über die Tätigkeit seines Vaters als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung oder die von den Taliban ausgehende Bedrohung liefern konnte, doch ist dies auf sein damaliges junges Alter von etwa zwölf Jahren zurückzuführen und wird die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens alleine deswegen nicht geschmälert. Wie bereits weiter oben ausgeführt, darf die Dichte des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit entsprechend höchstgerichtlicher Rechtsprechung gerade eben nicht an „normalen Maßstäben“ gemessen werden.
In der am 19.09.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung war darüber hinaus klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung seines Vaters über seine Ausreise und die Begründung dafür hinnahm, ohne sie weiter zu hinterfragen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer angab, sein Vater habe kurz nach der Bedrohung durch die Taliban begonnen, die Ausreise zu organisieren, ist davon auszugehen, dass er zum Wohl seines Kindes, also des Beschwerdeführers, schnell agiert hat und ihm wohl nur das Nötigste als Fluchtbegründung, was auch für ein Kind verständlich und geeignet ist, mitgeteilt hat. Gerade diese wenigen Informationen, die dem Beschwerdeführer vor seiner durch seinen Vater fremdbestimmten Ausreise übermittelt wurden, konnte er aber – wie bereits geschrieben – stets gleichbleibend angeben, sodass für die erkennende Richterin nach Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 selbst unter Berücksichtigung der geringen Erzähldichte des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens entstanden sind. Bekräftigt wird dies dadurch, dass auch der für dieses Verfahren zuvor zuständige Richter, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2023, und sohin in zeitlicher Hinsicht näher an die für den Beschwerdeführer fluchtauslösenden Ereignisse gelegen, in seinem Beschluss vom 05.02.2024 feststellte und ausführte, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – trotz der ebenso bereits damals vorliegenden geringen Erzähldichte – glaubhaft ist.
Ferner kann es dem Beschwerdeführer deswegen nicht vorgeworfen werden, dass er keine konkreten Details über die von den Taliban ausgehende und ihn sowie seinen Vater treffende Bedrohung liefern konnte, da er selbst nicht der initiale Empfänger dieser Bedrohung gewesen sei; dies sei nämlich der Vater des Beschwerdeführers gewesen. Die vom Beschwerdeführer in Österreich getätigten Ausführungen zu seinen Fluchtgründen basieren damit alleine auf den ihm übermittelten Wahrnehmungen und Informationen seines Vaters, sodass der Beschwerdeführer an sich keine persönlichen Wahrnehmungen der zur Flucht führenden Bedrohung durch die Taliban hat und auch keine Möglichkeit hat, durch Detailangaben davon zu überzeugen, dass er von persönlich Erlebtem berichtet. Neben den bereits weiter oben aufgezeigten Argumenten kann daher entgegen der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch aus diesem Grund vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, etwa konkrete Angaben zu seinen Verfolgern oder den äußeren Begleitumständen des „dramatischen Geschehens“ (vgl. AS 277) zu liefen.
Aus dem glaubhaften Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich damit, dass sein Vater und ebenso auch er selbst bereits ins Blickfeld der Taliban geraten sind. Vor dem Hintergrund der im Folgenden näher dargelegten herangezogenen Länderberichten zu Afghanistan erweist sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Angst vor den Taliban und damit einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung im Falle einer Rückkehr als wohlbegründet:
Dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan, der UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I vom Februar 2023 und der aktuellen EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024 ist zusammengefasst nämlich zu entnehmen, dass (ehemalige) Angehörige der afghanischen Polizei und deren Angehörige durch die Taliban besonders gefährdet sein können.
Dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan ist konkret zu entnehmen, dass trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, nach der Machtübernahme der Taliban berichtet wurde, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten.
Gerade diesen Aspekt zog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für seine abweisende Entscheidung tragend heran, zumal es beweiswürdigend ausführte, dass eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch die Taliban unter anderem deswegen nicht bestehe, da seine Familie weiterhin in Afghanistan lebe (vgl. AS 277). Der Beschwerdeführer erklärte damit zusammenhängend in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 jedoch einleuchtend, dass die Taliban primär an ihm als ältesten Sohn der Familie Interesse hätten. Der Beschwerdeführer führte im Verfahren auch durchwegs an, dass die Taliban seinen Vater mit der Entführung oder Ermordung des Beschwerdeführers selbst bedroht hätten, damit er den Beruf als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung aufgebe. Dass auch andere Familienangehörige des Beschwerdeführers, wie insbesondere seine Mutter oder jüngeren Geschwister, für die Taliban von Interesse gewesen seien, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor und hat er auch nie behauptet. Hingegen geht aus seinem Vorbringen klar hervor, dass die Taliban primär den Beschwerdeführer und seinen Vater ins Visier gefasst hätten und ist damit nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers bisher keine Probleme durch die Taliban erfahren habe. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer auch noch ins Treffen, dass seine Mutter und jüngeren Geschwister das Haus in Afghanistan nicht verlassen würden. Die Mutter und jüngeren Geschwister halten sich damit verdeckt bzw. versuchen so (erfolgreich) den Taliban nicht aufzufallen.
Auch der EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024 ist zu entnehmen, dass die Taliban zwar grundsätzlich eine Amnestie gegen ihre ehemaligen Gegner verhängt hat, doch gibt es immer wieder Berichte darüber, dass Taliban Mitglieder gegen diese Amnestie verstoßen und ehemalige ANDSF Mitglieder (Afghan National Defense and Security Forces, sprich auch ehemalige afghanische Sicherheitskräfte wie Polizisten) und ihre Angehörige im ganzen Land Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen, Verschleppungen und Folter, aussetzen. Es besteht nach der EUAA Country Gudiance außerdem die begründete Frucht vor Verfolgung für ehemalige Mitglieder der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung und kann eine solche Furcht ebenso auch für dessen Familienangehörige bestehen. Das bestätigt auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 18.09.2025 vorgelegte, aktuelle Bericht (Rawadari, August 2025, Afghanistan mid-year Human Rights Situation Report: January-June 2025).
Letztlich ist auch der UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I vom Februar 2023 zu entnehmen, dass etwa ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Personen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind, ein Risikoprofil darstellen.
Aufgrund der glaubhaften Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Polizist für die ehemalige afghanische Regierung und der bereits erfolgten Bedrohung durch die Taliban, steht vor dem Hintergrund der gerade hervorgehobenen Länderinformationen fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Familienangehöriger eines Polizisten für die ehemalige afghanische Regierung die Gefahr droht, abermals ins Visier der Taliban zu geraten und deswegen einer – wie etwa auch die EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024 ausdrücklich festhält – Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).
Die Tätigkeit als Polizist der ehemaligen afghanischen Regierung wird von den Taliban als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung gewertet. Diese oppositionelle Gesinnung wird auch den Familienangehörigen unterstellt.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer erstens glaubhaft machen, dass sein Vater als Polizist der ehemaligen afghanischen Regierung gearbeitet hat. Zweitens konnte er auch glaubhaft machen, dass er und sein Vater durch die Taliban bereits bedroht wurden und damit bereits in deren Visier geraten sind. Die im Verfahren ins Treffen geführte Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen, konkret aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, ist aufgrund seines glaubhaften Vorbringens in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderberichten zu Afghanistan daher wohlbegründet.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht zu prüfen, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Rückverweise