W123 2306601-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2024, Zl. 1338386305/224021806, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe in der ehemaligen Regierung einen Sicherheitsdienst geleistet. Er habe nicht einmal die Möglichkeit gehabt, noch einmal nach Hause zu gehen, weil ihn bereits Rauschgifthändler, Terroristen und Taliban verfolgt hätten.
3. Am 03.09.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Zu seinem Ausreisegrund führte er aus, dass er viele Schwierigkeiten bekommen habe, weil er mit seinen Kollegen viele Drogendealer und Schlepper festgenommen habe. Nach dem Umsturz seien diese verurteilten Personen wieder freigekommen. Bereits zuvor sei er ab und zu von Drogendealern und Schleppern bedroht worden, wegen der damals stabilen Sicherheitslage habe er das aber nicht ernst genommen. Jetzt würden diese Personen mit den Taliban kooperieren, weshalb sein Leben gefährdet sei. Als er einmal mit einem Fahrer und zwei Personenschützern in einem Streifenwagen auf dem Weg in die Dienststelle gewesen sei, sei eine Minenbombe explodiert und habe sie alle vier verletzt. Der Beschwerdeführer sei im Spital behandelt worden und danach längere Zeit im Krankenstand gewesen. Sonst sei es auch immer wieder zu Vorfällen gekommen; persönlich sei er dabei aber nicht bedroht worden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Die zitierten Gesetzbestimmungen bezogen sich jeweils auf die damals geltende Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG.
5. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.01.2025, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig sowie die darin vorgenommene Beweiswürdigung mangelhaft. Von den Taliban werde der Beschwerdeführer als politischer Gegner und Ungläubiger angesehen, weshalb er eine Verfolgung befürchte.
6. Am 26.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Seiner Rechtsvertretung wurde mitgeteilt, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan der Entscheidung zugrunde gelegt werde und eine Stellungnahmefrist bis zum 09.09.2026 eingeräumt.
7. In der Stellungnahme vom 27.08.2026 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die aktuelle Version der EUAA Country Guidance aus, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Sicherheitskraft hinreichend konkret und aktuell durch die Taliban wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung gefährdet sei. Außerdem sei er durch Drogenhändler bedroht, die er sich als Polizist zum Feind gemacht habe, wobei ihm kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und stammt aus der Stadt Kabul. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht auch Dari.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Weder die Taliban, noch Drogenhändler oder sonstige Personen haben den Beschwerdeführer gezielt angegriffen. Der Beschwerdeführer ist auch sonst keinen Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen und hat solche im Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 14, Datum der Veröffentlichung 18.08.2026:
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Letzte Änderung 2026-08-18 17:03
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023; vgl. BAMF 12.2025). So räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, im Juni 2025 ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025). In anderen Fällen rechtfertigen die Taliban die Tötungen und Verhaftungen mit Anschuldigungen bzgl. angeblicher aktueller krimineller Vergehen und behaupten, es würde immer Gerichtsverhandlungen geben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). In einem Fall erklärten die Taliban, 23 von ihnen getöteten ehemaligen Mitgliedern der Miliz Patsun Kawanki wäre zuvor schon mehrmals vergeben worden. Diese hätten sich aber nach der Amnestie wieder gegen die Taliban gewandt, weshalb sie schlussendlich von einem Gericht zum Tode verurteilt wurden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Für die meisten der von UNAMA bis August 2023 berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Während man einerseits davon ausgehen kann, dass Talibankämpfer an hierarchische Strukturen gewöhnt sind und nicht individuell oder ohne Anweisungen oder Toleranz der nächsthöheren Ebene handeln (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a), gab es bereits während des Krieges nicht so strenge Hierarchien wie in einer regulären Armee und die Unterschiede zwischen einfachen Kämpfern und Kommandeuren waren gering. Der politische Analyst Nasratullah Haqpal geht daher davon aus, dass einfache Talibankämpfer nicht die Notwendigkeit sehen, sich nach Anweisungen von Kommandeuren zu richten (BAMF 12.2025; vgl. NPR 28.11.2022). Es kann also davon ausgegangen werden, dass Talibankämpfer die Möglichkeit haben ihre aktuelle Machtposition in privaten Konflikten, seien es individuelle oder auf der Ebene der Familie, des Clans oder Stamms, auszunutzen (BAMF 12.2025). In anderen Fällen führt die kollektive Unterstellung, dass sich ehemalige Sicherheitskräfte dem bewaffneten Widerstand angeschlossen haben, zu Verhaftungen und Tötungen (BAMF 12.2025; vgl. AI 8.6.2023).
Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024c).
Im Juli 2025 wurde von einer Datenschutzverletzung in Großbritannien berichtet, bei welcher persönliche Daten (inklusive Telefonnummern und in einigen Fällen die Adresse) von 18.800 afghanischen Staatsbürgern öffentlich wurden. Hierbei handelte es sich vor allem um Daten ehemaliger afghanischer Streitkräfte, die für sich und ihre Familien Anträge auf Umsiedlung nach Großbritannien gestellt hatten (Guardian 16.7.2025; vgl. BAMF 12.2025). Die Datenpanne ereignete sich bereits im Februar 2022 in Folge eines Fehlers eines Vertreters des britischen Verteidigungsministeriums (Guardian 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025) und bis Mitte 2025 wurden nach Berichten des Telegraph mindestens 200 ehemalige afghanische Soldaten und Polizisten getötet (Telegraph 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025), wobei nicht bekannt ist, wie viele der Namen tatsächlich auf der Liste standen (Guardian 16.7.2025). Auch wurde berichtet, dass basierend auf einer Studie mit Stand November 2025 mindestens 49 Familienmitglieder und Arbeitskollegen von Afghanen, die von dem Datenleck betroffen waren, durch die Taliban getötet wurden (Guardian 28.11.2025).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Es gibt Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 12.5.2026, BAMF 12.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 12.2025).
Auch in den Jahren 2025 (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, BAMF 12.2025) und 2026 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 12.5.2026; vgl. Afintl 12.5.2026, KaN 12.5.2026, UNGA 22.5.2026). So gab es zwischen Jänner 2026 und Ende März 2026 nach Angaben von UNAMA mindestens 23 Fälle von willkürlichen Verhaftungen und neun Fälle von Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie fünf Tötungen ehemaliger Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) (UNAMA 12.5.2026).
Lighthouse Reports (LiHo 15.10.2025) veröffentlichte im Oktober 2025 in Kooperation mit The Independent (Independent 15.10.2025), Military Times (MT 15.10.2025), Hasht-e Subh (8am 15.10.2025) und Etilaat Roz (ER 15.10.2025) einen Bericht, dass von 2023 bis Mitte 2025 mindestens 110 ehemalige ANDSF-Mitglieder durch Taliban oder unbekannte Bewaffnete getötet wurden (LiHo 15.10.2025; vgl. Independent 15.10.2025, 8am 15.10.2025, MT 15.10.2025, ER 15.10.2025). Davon alleine 18 im Jahr 2025 (8am 15.10.2025; vgl. BAMF 12.2025). Unter den Getöteten und Gefolterten befinden sich auch Mitglieder afghanischer Eliteeinheiten, die eng mit US-amerikanischen und britischen Spezialeinheiten zusammengearbeitet haben. Drei ehemalige Soldaten von Elite-Spezialeinheiten (u. a. der Eliteeinheit zur Terrorismusbekämpfung bekannt als Ktah Khas oder KKA) gaben an, gefoltert worden zu sein, um an die Kontaktdaten ehemaliger Kameraden zu gelangen (BAMF 12.2025, LiHo 15.10.2025).
Nach eigenen Auswertungen des deutschen BAMF, veröffentlicht im Dezember 2025, waren in etwa 83 % der gemeldeten Fälle [Anm.: getöteter, verhafteter, entlassener, gefolterter bzw. entführter ehemaliger Sicherheitskräfte] den Taliban als Täter zuzuschreiben, wobei die restlichen 17 % durch unbekannte bewaffnete Täter begangen wurden (BAMF 12.2025). Das BAMF stellt in seinen Berechnungen vor allem zwei Cluster an Opfern fest. Zunächst Tadschiken aus (vor allem) nördicheren Provinzen wie Panjsher, Takhar, Baghlan, Kapisa und Parwan sowie Kabul und Herat (BAMF 12.2025). Das BAMF sieht die große Anzahl der tadschikischen Opfer vor allem darin begründet, dass die Tadschiken in der Zeit von 2001 bis 2021 wichtige Ministerien unter ihrer Kontrolle hatten, die besonders stark am Kampf gegen die Taliban beteiligt waren (wie das Innen- und Verteidigungsministerium sowie der Geheimdienst NDS) (BAMF 12.2025; vgl. AAN 15.12.2022). Der zweite wichtige Grund ist, dass die wohl zentralsten Widerstandsgruppen [Anm.: der letzten Jahre] gegen die Taliban, die National Resistance Front (NRF) und die Afghanistan Freedom Front /AFF) von Tadschiken angeführt werden (BAMF 12.2025; vgl. Afintl 20.2.2024, VOA 28.4.2022). Als zweiten Cluster identifiziert das BAMF Personen (vermutlich Paschtunen) aus Kandahar und Nangarhar und führt dies auf eine Fehde zwischen dem Paschtunenstamm Achakzai (General Raziq und seine Anhänger auf Seiten der Republik) gegen die Nurzai (Taliban) zurück (BAMF 12.2025; vgl. RFE/RL 2.11.2022).
Andere Medien sehen vor allem die Provinzen Kandahar, Nangarhar (Rawadari 4.1.2023; vgl. NYT 27.5.2022), Kabul, Badakhshan, Baghlan, Uruzgan, Farah (NYT 27.5.2022), Panjsher und Sar-e Pol als Herkunftsregionen der Opfer (Rawadari 4.1.2023).
Der Bericht des BAMF zeigt auf, dass nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen sind, auch wenn hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban hatten und deshalb eher Ziel von Rachetötungen sind. Jedoch kann auch das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz (oder Gefahr) gegenüber den Taliban bestimmen (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a). So argumentiert das BAMF, dass hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mit stabilen sozialen Netzwerken oft besser vor den Taliban geschützt sind als niedrigrangige ehemalige Sicherheitskräfte die über ein solches Netzwerk nicht, oder nicht in diesem Ausmaß verfügen (BAMF 12.2025). Nach Angaben von UNAMA waren mit Stand August 2023 ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee (ANA) am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023). Dies deckt sich auch ungefähr mit den Auswertungen des BAMF für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025. Hier machen Soldaten, Offiziere, Armee-Kommandeure, Arbaki und Generäle allerdings zusammen über 60 % der Opfer aus, Polizisten etwa 12 % und der NDS 5 % (BAMF 12.2025).
Oft gibt es jedoch auch andere Hintergründe. So können Exekutionen ehemaliger Sicherheitskräfte auch als Drohmittel genutzt werden. Kurz nach der Machtübernahme wurden im September 2021 vier ehemalige Soldaten von den Taliban erschossen und Bilder von deren Leichen an ihren Kommandanten geschickt (BAMF 12.2025; vgl. BBC 25.9.2021). Es gibt auch Berichte über Verhaftungen von nicht-militärischen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte oder von Personen, die nur kurz für die Sicherheitskräfte gearbeitet hatten. Auch informelle Beziehungen zu Regierungsvertretern/Sicherheitskräften können zum Grund für Racheakte durch die Taliban werden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021).
Berichten zufolge sind auch Verwandte von ehemaligen Sicherheitskräften von der Verfolgung durch die Taliban betroffen (BAMF 12.2025; vgl. UNAMA 7.2022). So wurden beispielweise am 23.11.2025 drei Söhne des ehemaligen Polizeichefs der Provinz Uruzgan (BAMF 12.2025; vgl. KaN 23.11.2025) bzw. am 31.1.2025 der Sohn des ehemaligen Leiters des NDS in der Provinz Daikundi von den Taliban verhaftet (BAMF 12.2025; vgl. KaN 31.1.2025). Einerseits werden sie bedroht, um Informationen bzw. den Aufenthaltsort von ehemaligen Sicherheitskräften preiszugeben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Es kommt jedoch auch vor, dass Gäste oder Familienangehörige "zufällig" getötet werden, wenn sie bei der Tötung des eigentlichen Zieles durch die Taliban anwesend sind (BAMF 12.2025; vgl. NYT 27.5.2022).
Einige frühere Angestellte der ehemaligen Sicherheitskräfte sind in den Dienst der Taliban gewechselt, wobei berichtet wurde, dass es sich hierbei vor allem um Personen mit professionellen Kenntissen handelt, auf deren Fachwissen die Taliban angewiesen sind. Dies betrifft vor allem ziviles Personal wie Ingenieure, Logistiker und Gesundheitspersonal und diese Personen werden von den Taliban mit Misstrauen betrachtet. Die höhere Führungsriege besteht jedoch ausschließlich aus Taliban (AAN 3.2023; vgl. BAMF 12.2025).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Herkunftsort und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren, welche auch im angefochtenen Bescheid nicht angezweifelt wurden.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner überaus vage gehaltenen Angaben weder einen gezielt gegen seine Person gerichteten Angriff vor seiner Ausreise aus Afghanistan, noch eine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen.
2.2.2. Zunächst fällt dazu auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nur allgemein anführte, dass er wegen seiner Arbeit im Sicherheitsdienst der ehemaligen Regierung gefährdet sei (vgl. AS 21). Etwaige gegen ihn selbst gerichtete Übergriffe erwähnte er hingegen nicht einmal ansatzweise. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall erschließt sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer insbesondere den laut seinem späteren Vorbringen konkret gegen seine Person gerichteten Bombenanschlag in der Erstbefragung mit keinem Wort andeutete, obwohl dies der einzige speziell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorfall gewesen sei und dabei versucht worden sei, ihn umzubringen (vgl. AS 112).
Auf dahingehenden Vorhalt meinte der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloß, dass er bei der Erstbefragung nicht gefragt worden sei und diese sehr kurz gewesen sei (vgl. S 7 in OZ 9). Aber auch auf den Hinweis des erkennenden Richters, dass er auch von der belangten Behörde diesbezüglich nicht gefragt worden sei und den Vorfall auch gegenüber der Polizei zumindest in einem Satz hätte erwähnen können, verwies der Beschwerdeführer nur darauf, dass er in der behördlichen Einvernahme präzise nach Verletzungen während seiner Tätigkeit als Polizist gefragt worden sei (vgl. S 8 in OZ 9). Diese Argumentation deckt sich aber nicht mit der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, der zufolge der Beschwerdeführer das Attentat auf die allgemein gehaltene Frage nach den für seine Ausreise kausalen Vorfälle schilderte (vgl.AS 111f). Der Beschwerdeführer konnte damit nicht erklären, weshalb er dieses anlässlich der Erstbefragung nicht einmal kurz ansprach.
2.2.3. Aber auch abgesehen von dieser erheblichen Steigerung in seinem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend begründen, weshalb er davon ausgehe, dass die Explosion dieser Minenbombe spezifisch gegen seine Person gerichtet gewesen sein soll. Hierzu ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt darauf hinwies, dass er nicht wisse, wer diesen Angriff verübt habe (vgl. S 9ff in OZ 9). Angesichts dessen erschließt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer sich selbst als Ziel des Anschlags sieht. Seine weiteren diesbezüglichen Behauptungen sind nicht schlüssig. Einerseits stützte er sich betreffend die Zielgerichtetheit des Vorfalls anfangs darauf, dass die Taliban über ausreichend Spione verfügen würden und nur diese solche gezielten Attentäter gewesen seien (vgl. S 10 in OZ 9). Andererseits betonte er in der Folge wiederholt, dass er nicht genau wisse, ob die Taliban oder eine andere terroristische Gruppe dahinterstecke (vgl. S 10 und S 12 in OZ 9).
2.2.4. Seine Darstellung, sie ihn verfolgt hätten, wo er sich gerade befinde und bewusst in dem Moment, als der Beschwerdeführer in der Nähe der Mine gewesen sei, mittels Fernbedienung die Zündung ausgelöst worden sei (vgl. S 10 in OZ 9), erweist sich mangels jeglicher Anhaltspunkte für diese Annahme als reine Vermutung. Als gleichermaßen substanzlos erweist sich seine gänzlich vage Behauptung, dass „sie“ mehrmals vorgehabt hätten, den Beschwerdeführer zu attackieren, aber es zuvor nicht geschafft hätten (vgl. S 11 in OZ 9), zumal er nachgefragt lediglich auf generelle Aufrufe zur Vorsicht durch seinen Vorgesetzten hinwies (vgl. S 12 in OZ 9).
2.2.5. Aber auch dem beschriebenen Tathergang lässt sich kein belastbarer Hinweis ableiten, dass konkret der Beschwerdeführer mit der Minenbombe hätte getötet werden sollen. Ferner kann aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, dass ihm ein Dienstfahrzeug exklusiv zur Verfügung gestanden wäre, sondern ist davon auszugehen, dass er jeweils jenes Auto genutzt habe, dass ihm zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. S 15f in OZ 9). Aus dem Umstand, dass die Zündung mittels Fernbedienung ausgelöst worden sei, ergibt sich somit nicht, dass bewusst der Beschwerdeführer damit getroffen werden sollte, sondern kann allenfalls bloß darauf geschlossen werden, dass die afghanische Polizei im Allgemeinen damit geschwächt werden sollte.
2.2.6. Ebenso wenig vermag seine Antwort auf die Frage, weshalb offenbar nur er so wichtig gewesen sei, dass nur er gezielt angegriffen worden sei, zu überzeugen, zumal er bloß allgemein auf seine Tätigkeit in verschiedenen Abteilungen sowie sein hohes Bildungsniveau verwies (vgl. S 12 in OZ 9). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Angreifer über die Ausbildung des Beschwerdeführers Bescheid wüssten, ist nicht anzunehmen, dass er aus diesem Grund in den Fokus der Taliban oder einer sonstigen Gruppierung geraten sei, zumal er nach dem Anschlag im Jahr 2020 bis zum Machtwechsel Mitte August 2021 unbehelligt weiter in Afghanistan leben und auch nach einem 20-tätigen Krankenstand weiter seinen Dienst – wenn auch verstärkt im Verwaltungsbereich und weniger im Außendienst – habe verrichten können, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei, obwohl er danach wieder Kontrollfahrten übernommen habe (vgl. S 12f in OZ 9).
2.2.7. Hierzu ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer anfangs hinsichtlich seiner Aufgaben bloß erklärte, dass er Polizeiposten kontrolliert und Streifendienste übernommen habe; davor sei er in den Bereichen Drogen und Schlepperei eingesetzt worden (vgl. S 6f in OZ 9). Hätte er entsprechend seiner späteren Schilderung in den letzten Monaten vor seiner Ausreise aber primär für administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bewilligungen für Hausdurchsuchungen sowie Festnahmen verrichtet (vgl. S 13f in OZ 9), so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits zuvor ins Treffen geführt hätte. Die Darstellungen des Beschwerdeführers werfen daher auch insofern Bedenken hinsichtlich seiner Aufrichtigkeit auf.
2.2.8. Schließlich nahm der Beschwerdeführer bezüglich weiterer persönlicher Bedrohungen nur auf allgemeine Aufforderungen zur Vorsicht durch den ehemaligen Nachrichtendienst Bezug (vgl. S 8 in OZ 9), ohne etwaige Vorfälle ins Treffen zu führen, die auf ein Interesse speziell am Beschwerdeführer schließen lassen könnten (vgl. S 8 in OZ 9). Aber auch die weiters angesprochene Bedrohung durch die Taliban während seiner Arbeit im Sicherheitsbereich (vgl. S 8 in OZ 9), kann angesichts seiner späteren Aussagen nur als allgemeine Gefahr verstanden werden, zumal er ausdrücklich verneinte, jemals einem Taliban begegnet zu sein (vgl. S 10 in OZ 9). Sofern er ferner auf direkte Kampfhandlungen gegen die Taliban Bezug nimmt (vgl. S 10 in OZ 9), ist auf seine spätere Erklärung zu verweisen, wonach es sich hierbei um Attacken der Taliban auf dem Weg zu oder von Einsätzen wegen Drogenkriminalität gehandelt habe (vgl. S 14 in OZ 9). Hieraus ergibt sich weder, dass der Beschwerdeführer als Person gezielt angegriffen worden sei, noch dass er selbst Gewalt gegen Anhänger der Taliban angewandt habe, wodurch diese den Fokus auf den Beschwerdeführer gerichtet haben könnten.
2.2.9. Sofern er weiter geltend macht, dass er zunächst auch in der Drogen- und Schleppereibekämpfung eingesetzt worden sei (vgl. S 7 in OZ 9), führte der Beschwerdeführer zwar ins Treffen, dass er über mehr als 10 Jahre von Drogenhändlern bedroht worden sei (vgl. S 14 in OZ 9). Seinen Angaben lässt sich aber nicht entnehmen, dass er nach seiner Verwendung in diesem Bereich bis zu seiner Ausreise noch von etwaigen Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen sei. Es bestehen auch sonst keine Hinweise, dass aus diesem Grund weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte. Darüber hinaus kann eine verfahrensgegenständlich relevante Gefährdung in diesem Kontext auch insofern nicht erkannt werden, als aufgrund der Darstellungen des Beschwerdeführers auf (rein) kriminelle Motive der Drogenhändler zu schließen wäre und kein Hinweis auf einen Konnex zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegt. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus seiner Behauptung zum Fehlen eines staatlichen Schutzes, zumal dieser in der (Über)Macht der Drogenhändler begründet sei (vgl. S 15 in OZ 9).
2.2.10. Der Beschwerdeführer machte auch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass bei seiner weiterhin in Afghanistan lebenden Familie nach ihm gesucht worden sei. Wäre er aber tatsächlich ins Blickfeld der Taliban geraten und hätten diese auch weiterhin ein Interesse an seiner Person, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest versucht hätten, den Beschwerdeführer aufzuspüren.
2.2.11. Der Beschwerdeführer konnte daher keinesfalls glaubhaft machen, dass vor seiner Ausreise ein spezifisches Interesse an seiner Person bestanden habe.
2.2.12. Letztlich kann auch im Fall seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er aufgrund seiner geltend gemachten Tätigkeit in der Polizei der ehemaligen afghanischen Regierung, insbesondere aus politischen oder religiösen Gründen, in das Blickfeld der Taliban oder sonstiger Akteure geraten könnte:
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur als Stellvertreter seines Vorgesetzten Führungsaufgaben übernommen, lediglich den Rang eines Unterleutnants innegehabt und zuletzt im Wesentlich bloß Kontrollen der Polizeiposten sowie Streifendienste übernommen habe (vgl. S 6f in OZ 9). Zudem sei er als hochgebildeter Polizist immer wieder für administrative Tätigkeiten eingesetzt worden (vgl. S 7 in OZ 9).
Der aktuellen Länderinformation zu Afghanistan vom 18.08.2026, Version 14, ist zu entnehmen, dass die Taliban offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt haben. Keinesfalls wird übersehen, dass über Verstöße gegen diese Amnestie berichtet wurde. Aus den Ausführungen der Staatendokumentation ist aber auch ersichtlich, dass die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte des früheren Regimes bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 eine Stärke von 350.000 Angehörigen umfasst haben. Zufolge der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Country Guidance Afghanistan der EUAA vom Juni 2026 fanden die meisten registrierten Übergriffe auf ehemaliges Sicherheitspersonal in den Monaten nach der Machtübernahme statt, wenngleich es seither weiterhin zu Vergeltungsgewalt gekommen ist. Durch UNAMA wurden im Jahr 2025 41 Tötungen ehemaliger ANDSF-Angehöriger dokumentiert. In dem Sinn gab es auch laut den Ausführungen der Staatendokumentation in den Jahren 2025 und 2026 Berichte über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten. UNAMA zufolge gab es zwischen Jänner 2026 und Ende März 2026 mindestens 23 Fälle von willkürlichen Verhaftungen und 9 Fälle von Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie 5 Tötungen ehemaliger Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte. Lighthouse Reports berichtet, dass von 2023 bis Mitte 2025 mindestens 110 ehemalige ANDSF-Mitglieder durch Taliban oder unbekannte Bewaffnete getötet wurden; 18 davon im Jahr 2025. Auch wenn bei diesen Zahlen eine Dunkelziffer nicht ausgeschlossen werden kann, sprechen die vorliegenden Daten dafür, dass nur ein relativ geringer Anteil der ehemaligen Sicherheitskräfte Übergriffen ausgesetzt war.
Das BAMF stellt in seinen Berechnungen vor allem zwei Cluster an Opfern fest: einerseits Tadschiken aus (vor allem) nördlicheren Provinzen wie Panjsher, Takhar, Baghlan, Kapisa und Parwan sowie Kabul und Herat; andererseits Personen (vermutlich Paschtunen) aus Kandahar und Nangarhar. Der Beschwerdeführer – ein in Paktia geborener und in Kabul aufgewachsener Paschtune, der mehrere Jahre in Helmand arbeitete – gehört zu keiner der beiden Gruppen.
Auch wenn andere Medien vor allem die Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kabul, Badakhshan, Baghlan, Uruzgan, Farah, Panjsher und Sar-e Pol als Herkunftsregionen der Opfer sehen, kann noch kein maßgebliches Risiko für den Beschwerdeführer daraus abgeleitet werden, dass er in Kabul aufwuchs und seine Familie dort lebt. Hierbei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, dass Polizisten – wie es der Beschwerdeführer gewesen sei – nur etwa 16 % der Opfer ausmachen. Zudem sind zwar nicht nur hochrangige Sicherheitskräfte betroffen, doch sind diese eher das Ziel von Rachetötungen. Ferner gibt es oft auch andere Hintergründe, wie die Nutzung als Drohmittel. Hinweise auf ein solches Motiv sind im Fall des Beschwerdeführers allerdings nicht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auf keinen Fall, dass auch über Verhaftungen nicht militärischer Mitarbeiter der Sicherheitskräfte sowie von Personen, die nur kurz für die Sicherheitskräfte arbeiteten, berichtet wurde und selbst informelle Beziehungen Racheakte der Taliban auslösen können. Aufgrund der soeben dargestellten Erwägungen kann jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Arbeit in der afghanischen Polizei im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in das Blickfeld der Taliban geraten werde.
Auch wenn EUAA für Mitglieder der Sicherheitskräfte grundsätzlich von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgeht, zeigt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Berichtslage, dass im Fall des Beschwerdeführers kein besonderes Risiko besteht, von den Taliban als politischer Feind angesehen zu werden. Ebenso wenig wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes verkannt, dass nach der UNHCR-Guidance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025, Rz. 24f, Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen, ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan in Verbindung stehen, weiterhin als Risikoprofil definiert werden. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht unbedingt und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen selbst bei Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist freilich eine Einzelfallbetrachtung geboten, wie in Rz. 26 („depending on the individual circumstances oft the case“) klar zum Ausdruck gebracht wird. Aus den vorliegenden Informationen ist ersichtlich, dass angesichts der Mannschaftsstärke der Militär- und Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung von den berichteten Übergriffen durch Angehörige der Taliban nur ein sehr geringer Anteil im Umfang unterhalb von einem Prozent betroffen waren. Vor dem Hintergrund, dass seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht oder dargetan wurde, dass er in der afghanischen Polizei eine führende Position innegehabt hätte, sondern er laut eigenen Angaben vielmehr lediglich als Unterleutnant tätig war und er keine ihn selbst betreffende Bedrohungssituation dargetan hat, kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer für die Taliban von Interesse wäre, nicht erkannt werden.
Daraus ergibt sich, dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu diesen umschriebenen Risikogruppen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten lässt. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban besteht.
Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Verfahren ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er eine den Einstellungen der Talibanbewegung als derzeitige defacto-Machthaber entgegenstehende politische Überzeugung geäußert oder durch eventuelle Aktivitäten zur Förderung einer solchen Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit der defacto-Machthaber im Herkunftsstaat erweckt habe. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es ihm im Juli 2021 unmittelbar vor der Machtübernahme seitens der Talibanbewegung offenkundig problemlos möglich war, aus Afghanistan auszureisen. Auch hat der Beschwerdeführer keine Probleme bezüglich etwaiger durch die Taliban während dieses Aufenthalts oder im Zuge der Ausreise erfolgter Kontrollen angegeben.
Es ist dem Beschwerdeführer somit bei einer Gesamtschau nicht gelungen eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
2.2.13. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung trat den zugrunde gelegten Berichten nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.)
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.3. Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles, in dem primär beweiswürdigende Überlegungen zum geltend gemachten Fluchtgrund anzustellen waren, allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise