JudikaturVfGH

E2497/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2023

Da das BVwG bei der Begründung seiner Entscheidung mehrfach vom Akteninhalt abgegangen ist (Steigerung des Fluchtvorbringens; Familie des Beschwerdeführers könne unbehelligt in Syrien leben) und es unterlassen hat, sich – unter Bezugnahme auf einschlägige Länderinformationen (insbesondere der EUAA) – mit dem konkreten, auch in der mündlichen Verhandlung erstatteten, Fluchtvorbringen des (aus der Provinz Quneitra, einer ehemaligen Oppositionshochburg, stammenden) Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, geht aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses für den VfGH nicht nachvollziehbar hervor, woraus sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung aus Gründen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung ergibt.

Soweit das BVwG dem Beschwerdeführer überdies vorhält, er habe sein Fluchtvorbringen nicht schon in der Erstbefragung erstattet, verkennt es außerdem, dass die Erstbefragung gemäß §19 Abs1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich (von Folgeanträgen abgesehen) nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Rückverweise