W127 2270428-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023, Zl. 1310670004/221835965, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seinem Vater am 09.06.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 am 10.06.2022 begründete der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters die Flucht aus dem Herkunftsstaat dahingehend, dass er vor einigen Jahren in Syrien entführt worden sei und sein Vater ihn mittels Lösegeldzahlung befreien habe müssen. Seit damals leide er unter Ängsten und Vergesslichkeit. Sein Vater habe schließlich entschieden, dass sie gemeinsam das Land verlassen, da er nicht länger in Syrien bleiben habe wollen. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2023 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er in Syrien im Alter von acht Jahren auf dem Schulweg entführt worden sei und bis heute an den Folgen leide. Unbekannte hätten ihn mitgenommen und in der Folge in einem dunklen Zimmer gefangen gehalten und geschlagen. Der Vater des Beschwerdeführers merkte in diesem Zusammenhang an, dass er sich mit den Entführern auf ein Lösegeld von rund 20.000 USD geeinigt habe und die Familie deshalb ein Haus und Schmuck verkaufen sowie sich von seinem Bruder Geld ausborgen habe müssen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst zum Militär eingezogen zu werden, zumal er keine Waffen tragen und Menschen töten wolle.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des Bescheides wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren geführt und deshalb die Entscheidung betreffend den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt werde, zumal dort „dieselbe Verfolgung“ geltend gemacht worden sei. Da der vom Vater präsentierte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, hätten auch die Ausführungen des Sohnes über die Probleme in Syrien als unglaubhaft eingestuft werden müssen. Da dem Vater jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhalte auch der Beschwerdeführer den gleichen Schutz.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 21.03.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers und seines Vaters, der BBU-GmbH, kurz zusammengefasst festgehalten wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers einer Einberufung als Reservist der syrischen Armee nicht nachgekommen sei und das Land verlassen habe, weshalb ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Diese gelte auch für den Beschwerdeführer, der – mit derzeit 16 Jahren – vor einer Einberufung zum syrischen Militär stehe. Weiters wurde moniert, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters unglaubwürdig seien, obwohl das jeweilige Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet gewesen sei und sowohl die drohende Verfolgung als auch die Erlebnisse im Herkunftsstaat nachvollziehbar geschildert worden wären.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 22.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 01.07.2024 sowie am 30.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht jeweils im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an beiden Terminen entschuldigt nicht teil.
Im Rahmen der Verhandlung vom 01.07.2024 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, sich nicht mehr an die Geschehnisse in Syrien zu erinnern, da er noch jung gewesen sei. In die Schule sei er in Damaskus gegangen. Seine Mutter sei zwar noch in Syrien, er wolle aber nicht dorthin zurück, da der Militärdienst auf ihn warte und er nicht rekrutiert werden wolle.
8. Gemeinsam mit der Ladung zu dem aufgrund der veränderten Lage in Syrien ausgeschriebenen Verhandlungstermin am 30.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer auch Länderberichte zur aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat übermittelt.
9. Am 30.01.2026 fand die erwähnte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zunächst angab, derzeit keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben, da er früher schon Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, als Achtjähriger entführt worden und seitdem traumatisiert zu sein bzw. psychische Probleme zu haben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm das wieder passieren könnte. Zu den aktuellen Länderinformationen wurde keine Äußerung erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers (bzw. dessen gesetzlichen Vertreters) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2024 und 30.01.2026 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte:
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 08.05.2025);
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 27.03.2024);
UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021);
UNHCR: Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024;
EUAA: Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025;
EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025;
EUAA: Security Situation Syria, Oktober 2024;
Danish Immigration Service: Security Situation, Juni 2025;
ACCORD: Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025
Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt (W127 2270430) des Vaters des Beschwerdeführers.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er wurde am XXXX in Damaskus geboren und ist somit mittlerweile volljährig. Er ist gesund, ledig, hat keine Kinder und ist strafrechtlich unbescholten. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien im Gouvernement Rif Dimaschq. Der Vater des Beschwerdeführers hat Österreich am 19.11.2025 freiwillig verlassen und ist nach Syrien zurückgekehrt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen am 09.06.2022 in Österreich eingereist und hat noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit damals hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat als Minderjähriger und somit vor Erreichen des Alters für die Ableistung des Wehrdienstes verlassen. Er hat deshalb keinen Wehrdienst in Syrien absolviert.
1.4. Entsprechend den Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat weder seitens der ehemaligen Regierung unter Bashar al Assad noch seitens der aktuellen syrischen Übergangsregierung unter Führung der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gegen ihn gerichteten Maßnahmen ausgesetzt. Insbesondere ist auch keine Einberufung zum Wehrdienst in die syrische Armee noch eine Bestrafung aufgrund von Wehrdienstverweigerung zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung auf sich ziehen könnten.
1.5. Betreffend den Beschwerdeführer liegen auch keine sonstigen individuellen Gefährdungsmomente vor. Er war in Syrien nicht politisch aktiv und droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat auch keinerlei Bestrafung, etwa im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Syrien bzw. der Asylantragstellung in Österreich. Abseits der durch weiterhin stattfindende bewaffnete Konflikte gegebenen allgemeinen Gefahren ist keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten festzustellen.
1.6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
(Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben - dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 08.05.2025)
Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und -unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. gerichtsseitig beschafften Dokumenten und Unterlagen (Strafregisterauszug, Bestätigung über die Ausreise des Vaters) sowie den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zu Einreise, Antragstellung und Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
2.3. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Ableistung des Wehrdienstes sowie zu einer allfälligen Einberufung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Länderinformationen. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften zu erwarten.
2.4. Im Hinblick auf den vorgebrachten Fluchtgrund des Beschwerdeführers ist vorweg anzumerken, dass bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist, dass es sich bei ihm zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates sowie während des verwaltungsbehördlichen als auch eines Teils des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um einen Minderjährigen gehandelt hat. Daher ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes stellten sich die Behauptungen des Beschwerdeführers zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis, er wäre auf dem Schulweg entführt und erst gegen eine Lösegeldzahlung wieder freigelassen worden, weshalb er bis heute traumatisiert sei, als inkonsistent, wenig substantiiert und somit letztlich nicht glaubwürdig, dar. So konnte sich der Beschwerdeführer weder daran erinnern, wie lange die Entführung angedauert habe noch konnte er angeben, warum er freigekommen sei, wer ihn entführt habe (vgl. AS 57 bzw. im Gegensatz dazu das Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S. 4, wo er angab, es seien mutmaßlich Leute gewesen, die „Teil der jetzigen Regierung“ seien) bzw. widersprach sich auch bei den Umständen der Freilassung, indem er noch vor dem Bundesamt angab, sein Onkel habe ihn abgeholt und zu seinem Vater gebracht, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, sein Vater sei zu ihm gekommen und sie seien gemeinsam gegangen (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 11). Er konnte auch nicht angeben, wo und wie lange er nach der Entführung mit seinem Vater noch in Syrien gelebt habe (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 9) bzw. vermeinte lediglich, dass dies „kurz“ gewesen sei (AS 59), obwohl es den Angaben des Vaters zufolge ein Zeitraum von mindestens vier Jahren gewesen sein müsste. Der Beschwerdeführer verneinte vor dem Bundesamt auch ausdrücklich, jemals psychologische Hilfe aufgrund des Vorfalls in Anspruch genommen zu haben (AS 59), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er jemals in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung wegen der Entführung gewesen sei, angab, dass dies aktuell nicht der Fall sei, früher aber schon (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 11). Auf Nachfrage erklärte er dann, dass dies schon in Syrien gewesen sei.
Der Beschwerdeführer gab auch an, in Syrien „von der ersten bis zur siebenten Schulklasse in Damaskus“ gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 10) und räumte erst nach Vorhalt, dass dies zeitlich nicht mit dem Fluchtvorbringen in Einklang zu bringen sei, ein, dass er nur zwei oder drei Jahre die Schule besucht habe (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 11).
Auch der Vater des Beschwerdeführers widersprach sich letztlich bei entscheidenden Teilen des ausreiserelevanten Vorbringens, indem er etwa noch vor dem Bundesamt meinte, das Lösegeld habe 20.000 USD betragen, während er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von 30.000 USD sprach. Zudem gab der Vater vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe mit dem Sohn deshalb das Land verlassen, da es für sie im Norden Syriens keine Zukunft gegeben habe und „in den Regimeregionen“ man diesen in den Militärdienst einberufen hätte können.
Schließlich ist festzuhalten, dass, selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass der Beschwerdeführer als rund achtjähriges Kind tatsächlich von einer unbekannten kriminellen Gruppierung auf dem Schulweg entführt und erst gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen wurde, es keineswegs nachvollziehbar erscheint bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartbar wäre, dass ihm Ähnliches als nunmehr volljähriger Mann nochmals passiert. Die diesbezüglichen zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2026 geäußerten Befürchtungen stellen sich als nicht nachvollziehbar und lebensfremd dar. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäß den übereinstimmenden Angaben von Vater und Sohn im Alter von ca. acht Jahren entführt worden, sodass es sich bei der besagten Entführung jedenfalls auch nicht um das die Ausreise aus dem Herkunftsstaat auslösende Ereignis gehandelt haben könnte.
2.5. Der Beschwerdeführer hat in seinem gesamten Asylverfahren nicht vorgebracht, sich in Syrien oder auch in Österreich politisch betätigt zu haben oder jemals mit staatlichen Behörden in Konflikt geraten zu sein. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat.
Auch für eine sonstige individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. wurden auch nicht behauptet.
2.6. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zuletzt zu Grunde gelegten Länderberichten auch nicht entgegengetreten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zu Grunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits ausgeführt ist – unter Bedachtnahme auf die festgestellte aktuelle Länderberichtslage und unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht ersichtlich, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zur (neuen) syrischen Armee entgegen seinem Willen aktuell oder in Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist, da die neue syrische (Übergangs-)Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich keine individuellen konkreten Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dennoch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte.
Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste.
Darüber hinaus stellten sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Entführung als unglaubwürdig bzw. selbst bei einer Wahrunterstellung als nicht asylrelevant dar, da kein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe erkennbar ist (siehe hierzu bereits oben unter 2.4.); gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters seien vielmehr ausschließlich kriminelle Motive (Lösegelderpressung) maßgeblich gewesen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Da der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und bisher keine Einberufung erhalten hat, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Aufgrund des Regimewechsels ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Nichtableistung bzw. Verweigerung des syrischen Militärdienstes betroffen sein wird.
Da vom Beschwerdeführer auch sonst keine aktuell drohende Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt.
Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.