Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. 1470613701/260524715, den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Am nächsten Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er als Fluchtgrund angab, aufgrund von gewissen Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Onkeln väterlicherseits sei sein Vater umgebracht worden. Diese würden das gemeinsame Grundstück für sich behalten wollen. Aufgrund des Streits habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und habe das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer hielt sich ab dem 09.05.2026 von der Betreuungsstelle fern und wurde von der Grundversorgung abgemeldet.
Eine Ladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremden-wesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich durch Untertauchen seinem Asylverfahren entzogen. Es sei davon auszugehen, dass ein tatsächlich schutzwürdiger Fremder wohl keine Gelegenheit verstreichen lassen würde, seinen Antrag vor der zuständigen Behörde zu begründen und das Verfahren abzuwarten und eventuell ein Rechtsmittel zu ergreifen, weswegen Zweifel am Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltsmerkmals aufgekommen seien. Der Beschwerdeführer sei noch vor der Einvernahme durch die Behörde untergetaucht und habe dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bis dato nicht bekannt gegeben. Er sei seit dem 09.05.2026 nicht mehr in der Betreuungsstelle aufhältig gewesen und habe der Behörde auch keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Schon dieses Verhalten deute für das Bundesamt daraufhin, dass der Beschwerdeführer genau gewusst habe, dass er kein asylrelevantes Vorbringen habe und es daher vorgezogen habe, das Verfahren nicht einmal abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene Betreuungsstelle bereits nach zwei Tagen wieder verlassen und da er die Gelegenheit einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nicht genutzt habe, gehe die Behörde davon aus, dass er alle relevanten Angaben zu seinem Fluchtgrund bereits bei der Erstbefragung mitgeteilt habe. Eine Bescheiderstellung könne daher ohne Einvernahme erfolgen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht jedenfalls auf das Gröbste verletzt.
Mangels aufrechter Meldung vom 18.05.2026 wurde der Bescheid an diesem Tag im Akt hinterlegt und durch Aushang beurkundet.
Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 19.05.2026 wieder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht vom Bundesamt einvernommen worden sei. Nach Verlassen der Betreuungsstelle am 09.05.2026 sei am 19.05.2026 eine ordentliche Meldung im Bundesgebiet erfolgt und der Beschwerdeführer sei am darauffolgenden Tag beim Bundesamt vorstellig geworden, habe seine aktuelle Adresse bekannt gegeben und einen Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung abgegeben. Der Vorwurf einer groben Verletzung der Mitwirkungspflichten sei daher unbegründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zu A)
Zurückverweisung:
1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sach-verhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lücken-hafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begrün-dung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Situation im Bundesgebiet durchgeführt zu haben; der Beschwerdeführer wurde gegenständlich lediglich erstbefragt.
Das Bundesamt stützte seine (gänzlich abweisende) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers letztlich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren entzogen habe, indem er untergetaucht sei und dies für sich genommen schon Zweifel am Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltselements aufkommen lasse. Der Beschwerdeführer sei noch vor seiner Einvernahme vor dem Bundesamt untergetaucht und er habe dem Bundesamt auch seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben. Er sei seit dem 09.05.2026 nicht mehr in der Betreuungsstelle aufhältig gewesen und habe dem Bundesamt auch keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Allein dieses Verhalten deute für das Bundesamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer genau gewusst habe, dass er kein asylrelevantes Vorbringen habe und es daher vorgezogen habe, das Verfahren nicht einmal abzuwarten (AS 100, AS 101).
Dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt je versucht hätte, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. Der Bescheid ist mit 18.05.2026 datiert, im Anschluss an diesen findet sich im Akt ein Auszug des Zentralen Melderegisters vom 19.05.2026, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab demselben Tag wiederum aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war und gemessen zwischen seiner Abgängigkeit von der Betreuungsstelle am 09.05.2026 und seiner Meldung am 19.05.2026 nur zehn Tage über keine Meldeadresse verfügte.
Der Beschwerdeführer wurde lediglich polizeilich erstbefragt, wobei die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert werden. Eine nähere Befragung zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fand in der Erstbefragung demnach nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2026, sohin am Tag der Bescheiderlassung, nicht aufrecht gemeldet war. Dem Akt lässt sich jedoch bis dahin keinerlei Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde entnehmen.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen eine Gefährdung seiner Person behauptet hat, hätte die belangte Behörde Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes setzen müssen, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr prüfen zu können.
Wie bereits ausgeführt, steht die Tatsache, dass ein Asylwerber bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung im Wesentlichen dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Allerdings mangelt es einer Anwendung dieser Bestimmung an dem Umstand, dass gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und die Begründung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer sich durch Untertauchen seinem Asylverfahren entzogen habe und allein dieses Verhalten schon darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen habe und es daher vorgezogen habe, das Verfahren nicht einmal abzuwarten (AS 101), gänzlich außer Acht lässt, dass aus der Erstbefragung lediglich wenige Informationen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fluchtgrund abzuleiten sind und der Beschwerdeführe trotz der Kürze der Erstbefragung dennoch etwa angegeben hat, dass sein Vater aufgrund von Streitigkeiten mit seinen Onkeln väterlicherseits ermordet worden sei und er vorbrachte, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat um sein Leben zu fürchten. Insbesondere hinsichtlich einer potentiellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers gibt die Erstbefragung nur wenig Aufschlüsse. Es wurde zu keinem Zeitpunkt ein Versuch unternommen, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. Im gegenständlichen Fall ist vielmehr nicht von einem geklärten Sachverhalt auszugehen, der die Behörde berechtigt, von einer Einvernahme des Beschwerdeführers abzusehen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren den Beschwerde-führer einzuvernehmen und sich (erstmals) ausführlich mit seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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