JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0131 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
30. Juni 2025

Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn Minderjährige als Zeugen oder Beteiligte (sei es als Parteien oder sonstige Beteiligte) vernommen werden sollen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Vernehmungen vor einem Gericht oder einer Behörde grundsätzlich für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Dass es gerade in Asylverfahren sowie in fremdenrechtlichen Verfahren geboten ist, bei Vernehmungen Minderjähriger auf ihre Vulnerabilität und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, ergibt sich auch aus den Vorschriften des BFA-VG 2014, des AsylG 2005 und des FrPolG 2005, die spezielle Regelungen enthalten, die sich auf die formlose Befragung und die förmliche Vernehmung von Minderjährigen als Partei des Verfahrens (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6, § 49 Abs. 1 BFA-VG 2014, § 19 Abs. 5 AsylG 2005), ihre gesetzliche Vertretung (§ 10 BFA-VG 2014; § 12 FrPolG 2005) sowie ihre in bestimmten Konstellationen bestehende, aber regelmäßig auf von ihnen zu ihren Gunsten vorgenommene Verfahrenshandlungen eingeschränkte Prozessfähigkeit (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6 BFA-VG 2014, § 58 Abs. 12 AsylG 2005, § 11 Abs. 8 FrPolG 2005, § 12 Abs. 3 FrPolG 2005, § 89 FrPolG 2005) beziehen.