IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. 1323321201/222801066, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass ein Taliban-Mitglied seine Schwester gezwungenermaßen geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe dann seine Schwester mit in den Iran nehmen wollen und deswegen habe er Probleme mit den Taliban.
3. Am 15.10.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Bitte schildern Sie Ihre genauen, aktuellen und konkreten Fluchtgründe, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten.
Schildern Sie dies nach Möglichkeit bitte chronologisch und so detailreich und lebensnah wie möglich, sodass Ihr Vorbringen für die Behörde nachvollziehbar ist.
VP:
Beginn der freien Erzählung
Das erste Problem war, dass die Taliban unsere Provinz eroberten. Wir mussten machen, was die Taliban verlangten – Brot backen, an Aktivitäten teilnehmen, zur Moschee gehen oder was sie von uns verlangten. Wir waren gegen die Taliban und wollten ihren Anweisungen nicht folgen, aber wir hatten keine andere Wahl. Das ist das erste Problem.
Meine Schwester war dort Opfer einer Zwangsverheiratung. Ich habe dort gemeinsam mit meiner Schwester gelebt und ein Taleb wollte meine Schwester heiraten, obwohl sie das nicht wollte. Der Mann heißt XXXX . Die Taliban rufen ihn aber XXXX ) Ich habe dann ein paar Mal versucht meiner Schwester zu helfen und deshalb bekam ich große Probleme mit dem Mann, der meine Schwester heiraten wollte. Meine Schwester ist hübsch. Sie eine Mischung aus Tadschike und Usbeke und sieht gut aus. (Anm.: Der Antragsteller wendet sich seiner Freundin zu und sagt „wie du“) Der Mann, der meine Schwester heiraten wollte, hat nicht aufgehört. Wir haben immer wieder nein gesagt, aber er wollte nicht lockerlassen. Er hat mehrfach um die Hand meiner Schwester angehalten und unsere Antwort war immer nein. Deshalb habe ich versucht meiner Schwester zu helfen und zu fliehen. Dieser Mann war aber auch bereits verheiratet und hatte bereits eine Ehefrau. Meine Schwester sollte seine zweite Ehefrau sein. Dieser Taleb, XXXX , war sehr mächtig und einflussreich und er gilt dort als die rechte Hand von Shoheib. Er ist der Taleb, der praktisch die gesamte Provinz Faryab und Mazar-e Sharif unter Kontrolle hatte. Deshalb konnten wir nicht einfach nein sagen.
Deshalb blieb uns nur ein Weg übrig – meiner Schwester zu helfen und zu fliehen. Gemeinsam mit einem der Geschäftsinhaber, Nachbarleute, Moscheebesucher, sind wir auf die Idee gekommen, dass ich meiner Schwester helfen sollte. Zuerst haben wir gedacht, dass wir zu den Taliban sagen, dass meine Schwester schwerkrank ist. Meine Mutter hatte Krebs und wir wollten sagen, dass meine Schwester eine ähnliche Krankheit hat. Deshalb sollte sie zur Weiterbehandlung und zur Chemotherapie nach Pakistan oder dem Iran gebracht werden. Wir haben versucht meine Schwester dann mit dem Auto zu retten, irgendjemand hatte die Taliban aber benachrichtigt und sie hatten uns auf der Strecke zwischen XXXX und XXXX erwischt und zurückgebracht nach XXXX .
Die Taliban hatten verstanden, dass wir gelogen hatten und dann wollten sie die Zwangsverheiratung durchführen. Meine Schwester und ich wurden dann nach Hause zurückgebracht und dort waren wir praktisch eingesperrt und mehrere Taliban waren dort anwesend, bis wir beide dieser Ehe zustimmten. Wir haben dieser Ehe aber nicht zugestimmt. Dann irgendwann wurde diese Ehe trotz unseres Widerstandes durchgeführt und ich wurde in dem Haus in einem Zimmer eingesperrt.
Die Taliban sagten zu meiner Schwester, dass sie entweder mit dieser Ehe einverstanden ist oder sie mich umbringen würden und dann würden sie sie auch umbringen: Das haben sie auch zu mir gesagt. Unter diesen Umständen musste meine Schwester die Ehe akzeptieren und war dann zwangsverheiratet.
Nach dieser Eheschließung war ich in einem Haus, in einem Zimmer wie eingesperrt. Ich konnte mich nicht frei bewegen und das Haus nicht verlassen. Meine Schwester war gegen ihren Willen verheiratet, ich habe aber zwei oder drei Versuche gemacht, um sie zu retten.
Die Taliban haben mich dann geschlagen, mit der Waffe bedroht. Sie haben sogar in meine Richtung geschossen. So haben sie versucht mich einzuschüchtern. Sie haben mich aufgefordert zu gehen, zu verschwinden und das Schicksal meiner Schwester zu akzeptieren. Dazu war ich aber nicht bereit, ich wollte meine Schwester dort nicht zurücklassen.
Dann habe ich noch einen Fluchtversuch unternommen. Zu dieser Zeit haben die Taliban beinahe ganz XXXX erobert, bis zu XXXX . Wir wollten mit dem Auto fliehen, wir wurden aber nochmal erwischt und sie waren dieses Mal sehr brutal. Sie haben mich geschlagen, wild beschimpft, mit der Kalaschnikov. Sie haben dieses Mal auch meine Schwester geschlagen, weil sie die Flucht versucht hatte.
Dann haben die Taliban versucht mich zu rekrutieren. Mir wurde vorgeworfen, dass ich eine verheiratete Frau mit einem Taliban helfen wollte zu fliehen. Diese Frau war einfach meine Schwester und sie wollte diese Ehe nicht, aber das war ihnen egal. Sie meinten, es wäre ein Verbrechen und ich würde dafür 80 Peitschenhiebe bekommen – das wäre meine Strafe gewesen – oder ich entscheide mich für die Taliban und schließe mich ihnen an. Ansonsten würde diese Strafe vollzogen werden.
Danach konnte ich nicht einmal mehr in die Nähe meiner Schwester gehen. Die Taliban haben das verboten. Meine Schwester wurde oft geschlagen, sie hatte blaue Flecken im Gesicht und ich wollte sie nur trösten. Die Taliban sagten aber zu meiner Schwester, dass ich auf der Stelle getötet werde, wenn ich nur versuchen würde, ihr näher zu kommen.
Ich konnte dort nicht mehr bleiben, weil ich jetzt wirklich in Lebensgefahr war und dann habe ich versucht zu fliehen. Mit sehr viel Mühe habe ich die Stadt XXXX erreicht. Ich war sehr viel zu Fuß unterwegs, dann weiter nach Mazar-e Sharif und endlich nach europa.
Mein Problem ist, dass ich in Afghanistan jetzt getötet werde, wenn ich, aus welchem Grund auch immer, zurückkehren müsste. Entweder muss ich mich den Taliban dort anschließen – das kann und will ich nicht – oder mir wird vorgeworfen, Ungläubiger zu sein, meine ganze Familie wäre ungläubig. Mein Vater lebt im Ausland. Er hat mit Euro zu tun und das sind aus Sicht der Taliban Zeichen für Ungläubige. Ich habe inzwischen gehört, dass die anderen Jugendlichen, die in den Iran geflüchtet sind und von dort nach Afghanistan zurückkehren mussten, sich den Taliban angeschlossen haben. Ob sie wollten oder nicht, sie hatten keine andere Wahl und das wäre auch mein Schicksal, wenn ich zurückkehren müsste.
Ich habe kurz überlegt, dass ich vielleicht in einer anderen Provinz Afghanistans leben kann – beispielsweise Mazar-e Sharif. Das war aber nicht möglich, weil die Taliban innerhalb kürzester Zeit ganz Afghanistan erobert hatten. Unter diesen Umständen sprach ich mit meinen Freunden und wir haben beschlossen, gemeinsam in den Iran zu fliehen.
Ende der freien Erzählung
LA: Konnten Sie, von sich aus, nun betreffend Ihrem Fluchtgrund im Zuge Ihrer freien Erzählung alles frei und vollständig vorbringen?
VP: Ja.
LA: Erklären Sie näher, inwiefern Sie in dem Zimmer eingesperrt waren.
VP: Ich war in einem Zimmer in unserem Haus. Das Haus durfte ich nicht verlassen, überall waren die Taliban stationiert – am Dach, in der Nähe, im Hof des Hauses. In der Nähe unseres Hauses gibt es eine Moschee, vielleicht fünf Minuten entfernt – die Taliban, die dort stationiert waren, hatten auch von XXXX die Anweisung bekommen, auf das Haus aufzupassen.
LA: Wann hat XXXX das erste Mal um die Hand Ihrer Schwester angehalten?
VP: Ca. eineinhalb bis zwei Jahre bevor die Taliban ganz Afghanistan unter Kontrolle hatten.
LA: Wie oft haben Sie mit Ihrer Schwester versucht zu entkommen?
VP: Oft, wirklich oft. Alles, was ich konnte, habe ich versucht. Mit dem Auto, Motorrad, zu Fuß, in eine andere Stadt – wir haben alles versucht.
LA: Haben Sie Ihren Vater über diese Vorkommnisse informiert?
VP: Ja. Aber erst später.
LA: Wurden Sie damals bei Ihrer Ausreise innerhalb Afghanistans bei Checkpoints aufgehalten und durchsucht?
VP: Es gab einen Checkpoint der Taliban in einem Bezirk – der Name fällt mir nicht ein – aber es ist auf der Strecke zwischen Faryab und XXXX . Unser Fahrzeug wurde von den Taliban angehalten, aber wir hatten alle den afghanischen Turban und damit haben wir unsere Gesichter verdeckt und wir fielen nicht auf.
LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig – konnten Sie alles schildern, blieb etwas unangesprochen?
VP: Ich habe alles gesagt.
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Mit Schriftsatz vom 29.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachgefragt habe. Somit habe die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht nicht erfüllt.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.03.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W267 abgenommen und der Gerichtsabteilung W123 neu zugewiesen.
7. Am 27.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Seiner Rechtsvertretung wurde mitgeteilt, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan der Entscheidung zugrunde gelegt werde, wobei diese auf den verwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken/Usbeken an, bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des sunnitischen Islam und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Faryab geboren und aufgewachsen, verfügt über eine 12-jährige Schulausbildung mit Abschluss und war beruflich in der familieneigenen Landwirtschaft tätig.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass seine Schwester mit einem Talib zwangsverheiratet werden hätte sollen und aus diesem Grunde einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt wäre.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025 (Version 13).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] :
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.
DFAT 14.1.2022
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner nicht konsistenten, unkonkreten und widersprüchlichen Angaben keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen.
2.3.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung mit keinem Wort auf die (später behauptete) Gefangenschaft bzw. Inhaftierung durch die Taliban hinwies. Soweit der Beschwerdeführer auf den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes behauptete, dass es sein könne, dass er diesbezüglich nie gefragt worden sei (vgl. S 5 in OZ 5), ist auf die Niederschrift der Erstbefragung hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, mit eigenen Worten seinen Fluchtgrund darzulegen (vgl. AS 17). Auf diesbezüglichen Vorhalt brachte der Beschwerdeführer dann plötzlich vor, dass er auch damals bereits bekannt gegeben habe, dass er geschlagen und gezwungen worden sei, zu arbeiten (vgl. S 5 in OZ 5). Derartige Aussagen finden sich jedoch an keiner Stelle in der Niederschrift der Erstbefragung (vgl. AS 17).
In diesem Zusammenhang wird vom Bundesverwaltungsgericht zwar keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546).
2.3.3. Der Beschwerdeführer war aber auch nicht einmal ansatzweise imstande auch nur ungefähre Zeitangaben zu den entscheidungsrelevanten Ereignissen zu tätigen. Der Beschwerdeführer konnte weder angeben, wann die Probleme mit den Taliban begonnen hätten, noch wann er aus Afghanistan ausgereist sei (vgl. S 6 in OZ 5; vgl. überdies die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise vor dem Bundesverwaltungsgericht [„2019 oder 2021“, S 6 in OZ 5] bzw. in der Erstbefragung, welche am 07.09.2022 stattfand und der Beschwerdeführer in dieser angab, dass er „vor ca. 1 Jahr“ aus Afghanistan ausgereist wäre, AS 13). Den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben über den Beginn seiner Probleme in Afghanistan geben könne, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären, sondern brachte dazu lediglich vor, dass in Afghanistan ein „ganz anderer Kalender“ herrsche und es auch sein könne, dass er es vergessen habe (vgl. S 6 in OZ 5).
2.3.4. Darüber hinaus stellt sich das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als ein in sich nicht konsistentes Konstrukt dar: Für das Bundesverwaltungsgericht ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum die Taliban es einerseits als notwendig erachteten, die ausdrückliche Zustimmung der Familie des Beschwerdeführers (bzw. des Beschwerdeführers selbst) zur Heirat der Schwester des Beschwerdeführers mit einem Talib zu erhalten, andererseits aber – durch Zwangsheirat – vollendete Tatsachen schafften (vgl. AS 211, arg „Dann irgendwann wurde diese Ehe trotz unseres Widerstandes durchgeführt“). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban bereits von Anfang an seine Schwester ohne die Zustimmung seiner Familie heiraten hätten können (vgl. S 10 in OZ 5). Demzufolge wäre aber auch das Leben des Beschwerdeführers nicht in Gefahr gewesen, da es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Sinn macht, dass die Taliban den Beschwerdeführer bedrohen hätten sollen, obwohl die ihr Vorhaben, die Heirat eines Talib mit der Schwester des Beschwerdeführers, jederzeit durchsetzen hätten können (bzw. nach den Angaben des Beschwerdeführers auch durchgesetzt hätten.
2.3.5. Ferner waren die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten Bedrohung durch die Taliban nicht schlüssig bzw. widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde angab, dass der Mann, der seine Schwester heiraten habe wollen, ihm große Probleme gemacht und nicht aufgehört habe, zu fragen und „wir immer wieder nein gesagt haben“ (vgl. AS 210), behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, dass die Taliban den Beschwerdeführer bereits beim ersten Mal, als dieser die Frage nach der Zustimmung verneint habe, mit dem Tod bedroht worden sei (S 8 in OZ 5). Eine solche Aussage tätigte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde jedoch zu keinem Zeitpunkt. Auf diesbezüglichen Vorhalt brachte der Beschwerdeführer wortwörtlich folgendes vor: „Meine Angaben entsprechen der Wahrheit, die ich heute gemacht habe.“ (vgl. S 9 in OZ 5). Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss zwangsweise, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde falsch waren.
Zudem ist eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat auch aus folgendem Grund (nahezu) auszuschließen: Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wie es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewesen sei, in Afghanistan trotz der Tatsache zu überleben, dass er zur Forderung der Taliban „mehr als 7 oder 8 Mal nein gesagt“ hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um „ein Standesmitglied“ gehandelt und sein Stamm ihn damals unterstützt hätte. Den weiteren Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass demzufolge die Drohungen der Taliban völlig wirkungslos gewesen wären, bestätigte der Beschwerdeführer (vgl. S 9 in OZ 5).
2.3.6. Aber auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit den mehrmaligen gemeinsamen Fluchtversuchen mit seiner Schwester, war nicht glaubhaft: Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer überhaupt die Gelegenheit bekommen hätte sollen, insgesamt vier Mal mit seiner Schwester den Versuch zu unternehmen, aus Afghanistan zu flüchten (vgl. S 9f in OZ 5). Derartige Fluchtversuche wären realistischerweise nur möglich gewesen, wenn sich die Schwester des Beschwerdeführers frei in ihrem Heimatdorf bewegen hätte können. Da aber bereits der Talib (mit Unterstützung der Taliban) die Entscheidung getroffen habe, die Schwester des Beschwerdeführers (zwangsweise) zu heiraten, erscheint es schwer vorstellbar, dass die Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ohne Probleme vier Mal den Versuch starten hätte können, das Land zu verlassen und die beiden erst bei einem Checkpoint aufgehalten worden wären (vgl. S 9 in OZ 5).
Nach lebensfremder gestaltete sich das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers: Dieser soll sich ab Ende des Jahres 2020 für ca. drei Wochen in Hausarrest (offenbar angeordnet von den Taliban) befunden haben, weil er vier Fluchtversuche mit seiner Schwester unternommen habe (vgl. S 10 in OZ 5). Nachdem er freigelassen worden wäre, hätte der Beschwerdeführer neuerlich einen Fluchtversuch mit seiner Schwester unternommen. Und zwar zu einem Zeitpunkt, als seine Schwester bereits (formal) mit dem Talib verheiratet gewesen sei und in dessen Haus gelebt habe (vgl. S 10f in OZ 5). Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wie ihm ein neuerlicher Fluchtversuch überhaupt gelingen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass er durch Einwohner seines Heimatdorfes Kontakte zu seiner Schwester geknüpft habe, z.B. über Frauen, die er um Hilfe gebeten habe (vgl. S 11 in OZ 5). Die weitere Frage, ob dem Mann seiner Schwester nicht aufgefallen wäre, dass diese mit dem Beschwerdeführer (erneut) einen Fluchtversuch unternehme, verneinte der Beschwerdeführer und behauptete lediglich, dass er nicht wisse, warum das dem Talib nicht aufgefallen sei (vgl. S 11 in OZ 5). Dass sich dieses Szenario aber in der Realität tatsächlich in derartiger Weise abgespielt haben soll, erscheint äußerst unwahrscheinlich, da eine derartige Unvorsichtigkeit des Mannes der Schwester des Beschwerdeführers bzw. der Taliban nur schwer vorstellbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass er mit 80 Peitschenhieben am Rücken geschlagen worden sei, da er mit einem verheirateten Mädchen einen Fluchtversuch unternommen habe. Er sei auch geohrfeigt, mit Füßen getreten sowie mit dem Kolben geschlagen worden (vgl. S 11 in OZ 5). Dass der Beschwerdeführer aber aufgrund dieser schweren Misshandlungen keine sichtbaren Schäden davongetragen hätte und nicht einmal mehr in einem Krankenhaus behandelt hätte werden müssen (vgl. S 11f in OZ 5), erscheint ebenfalls als äußerst unwahrscheinlich.
2.3.7. Schließlich verwickelte sich der Beschwerdeführer am Ende der Verhandlung wiederum in grobe Wiedersprüche: Der Beschwerdeführer brachte zunächst selbst vor, dass er und seine Schwester im Falle eines erneuten gemeinsamen Fluchtversuches umgebracht werden würden (vgl. S 12 in OZ 5). Ungeachtet dieser Todesdrohung habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch mehrmals versucht, seine Schwester mitzunehmen; dies sei jedoch „leider“ nicht gelungen (vgl. S 13 in OZ 5). Auf die daran anschließende Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wie es möglich gewesen wäre, dass diese Fluchtversuche keinem Taliban-Mitglied aufgefallen wären, korrigierte sich der Beschwerdeführer plötzlich, um auszuführen, dass er mit seiner Aussage gemeint hätte, dass er sich lediglich „Gedanken gemacht“ habe, wie er seine Schwester befreien hätte können, er es jedoch tatsächlich nicht versucht habe (vgl. S 13 in OZ 5). Auch dieser offenkundige Widerspruch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer nicht von realen Erlebnissen berichtete, sondern sich vielmehr eines Konstrukts bediente.
2.3.8. Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein spezifisches Interesse an seiner Person bestanden habe oder dass der Beschwerdeführer im Fall der (theoretischen) Rückkehr nach Afghanistan einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, durch die Taliban bedroht zu werden.
Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2023 (Version 7).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, II., 2.3.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.
3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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