§ 73 Zurückweisung der Klage
§ 73 Zurückweisung der Klage — ASGG
§ 73 Zurückweisung der Klage — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12011333
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Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit. d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.