BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 73

§ 73Zurückweisung der Klage

In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date

Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit. d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.

Rückverweise