JudikaturBVwG

G305 2300165-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2025

Spruch

G305 2300165-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter Mag. Dr. XXXX , als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX 2024, AZ: XXXX , mit dem ihr Antrag auf Kostenübernahme der Dialysedurchführung vom XXXX 2024 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihr Antrag auf Kostenübernahme der Dialysedurchführung vom XXXX 2024 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen werde und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde einen Antrag der BF auf Übernahme der Kosten für die Durchführung der Bauchfelldialyse mit Bescheid vom XXXX 2024 abgelehnt hätte. Am XXXX 2024 habe die BF im Wege ihrer Mutter Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Am XXXX 2024 habe das Landesgericht XXXX die Klage auf Antrag der beklagten Partei (ÖGK) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gem. § 73 ASGG mit Beschluss zurückgewiesen. Dieser Beschluss sei der BF im Wege ihrer Mutter am XXXX 2024 zur Abholung hinterlegt und noch am selben Tag ausgefolgt worden. Am Abend des XXXX 2024 habe die Mutter der BF an die ÖGK erneut ein Schreiben gerichtet, mit dem sie einen Antrag auf Kostenübernahme der Dialysedurchführung stellte und um eine bescheidmäßige Erledigung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 14 Tagen ersuchte.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass sich der hier gegenständliche Antrag vom XXXX 2024 mit dem Bescheid vom XXXX 2024 decke, in dem über die beantragte Übernahme der Kosten für die Durchführung der Bauchfelldialyse bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Allein die Tatsache, dass der erneute Antrag ohne sustantiiertes Vorbringen an dem Tag gestellt wird, an dem der Zurückweisungsbeschluss zugestellt wurde, beweise, dass der Antrag nur auf darauf abziele, dass in derselben Sache noch einmal entschieden werden solle.

2. Gegen diesen, der BF im Wege ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin am XXXX 2024 zugestellten Bescheid, erhob diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese verband sie mit dem Begehren auf Übernahme der Kosten für die Dialysedurchführung durch die ÖGK und begründete dies damit, dass sie fast vier Monate stationär auf der Intensivstation der Kinderklinik XXXX gewesen sei und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dies bedinge zusätzliche Komplikationsgründe, welche die Dialysedurchführung erschwerten und somit eine medizinische Behandlung vorliege.

3. Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.

4. Am 20.12.2024 wurde vor dem erkennenden Gericht im Beisein der gesetzlichen Vertreterin der BF, Mag. Dr. XXXX , und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die bei der Österreichischen Gesundheitskasse mitversicherte minderjährige Beschwerdeführerin wurde mit einem nephrotischen Syndrom vom finnischen Typ (NPHS I – Mutation), einer Erkrankung der Niere, geboren.

1.2. Mit Schreiben vom XXXX 2023 ersuchte das LKH XXXX die ÖGK um die Übernahme der Kosten für Materialien zur Durchführung einer Peritonealdialyse (= Bauchfelldialyse). Bei der Peritonealdialyse handelt es sich um eine Leistung, deren Durchführung auf medizinische Laien ausgelegt ist. Damit soll den betroffenen Patienten ein möglichst selbstbestimmtes und weniger eingeschränktes Leben, als dies bei einer Hämodialyse der Fall wäre, ermöglicht werden. Dabei erhalten die Patienten bzw. deren Angehörige eine entsprechende Durchführungseinschulung im Krankenhaus. Eine solche Einschulung haben auch die Eltern der hier beschwerdeführenden Partei erhalten und dies unterschriftlich bestätigt.

Dem angeführten Schreiben war eine Bestellliste der Fa. XXXX angeschlossen.

1.3. In einer nicht näher festgestellten Anzahl von E-Mails trug die gesetzliche Vertreterin der BF, Dr. XXXX , das Begehren an die ÖGK heran, dass diese die Kosten für die Durchführung einer Bauchfelldialyse ihrer Tochter, der BF, übernehmen möge.

Auf diese Begehren replizierte die ÖGK insofern, als sie ausführte, dass die Kosten für die Materialien zur Durchführung bereits genehmigt und übernommen worden seien, die Durchführung selbst jedoch von den die BF pflegenden Angehörigen zu vorzunehmen sei. Zudem wurde die gesetzliche Vertreterin der BF aufgefordert, das Leistungsbegehren zu konkretisieren, um einen konkreten Anspruch überhaupt prüfen zu können.

1.4. Mit Bescheid vom XXXX 2024 lehnte die belangte Behörde die Übernahme eines Kostenzuschusses für eine medizinische Hauskrankenpflege ab, da die gesetzliche Vertreterin der BF es verabsäumt hatte, die geforderten Unterlagen vorzulegen.

1.5. In der Folge behauptete die gesetzliche Vertreterin der BF, dass über die beantragte „Übernahme der Kosten für die Durchführung der Bauchfelldialyse“ nicht vollumfänglich abgesprochen worden sei.

1.6. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX 2024 wurde der BF, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin aufgetragen, binnen 3 Wochen Unterlagen für die begehrte Leistung vorzulegen.

Nachdem ihr mehrmals eine Fristerstreckung gewährt worden war, brachte die BF im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung medizinische Unterlagen des LKH XXXX , ein Angebot von „ XXXX “ und eine Verordnung für eine medizinische Hauskrankenpflege, datiert zum XXXX 2024, zur Vorlage. In der ärztlichen Anweisung der Verordnung heißt es, dass untertags täglich CAPD-Wechsel und nachts APD durchzuführen seien.

Die Einbindung einer medizinischen Hauskrankenpflege lehnte der Medizinische Dienst der ÖGK mit der Begründung ab, dass die Peritonealdialyse keine eigene medizinische Leistung, sondern eine pflegerische Maßnahme darstellt, die von den Angehörigen der BF selbständig durchgeführt wird. Aus diesem Grund sei für die Durchführung der Peritonealdialyse keine medizinische Hauskrankenpflege notwendig.

1.7. Mit Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag der BF auf Übernahme der Kosten für die Durchführung der Bauchfelldialyse abgelehnt werde.

Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ergibt sich ein Hinweis auf das Recht, dagegen binnen vier Wochen ab Zustellung mit beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht oder bei der ÖGK einzubringender Klage vorzugehen.

1.8. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin am XXXX 2024 zugestellten Bescheid brachte die BF am XXXX 2024 Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein, die dieses Gericht mit Beschluss vom XXXX 2024, GZ: XXXX , als verspätet eingebracht zurückwies.

1.9. In der Folge brachte die BF im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung am XXXX 2024 einen neuerlichen Antrag auf Kostenübernahme der Dialysedurchführung ein, worin es im Folgenden wörtlich wiedergegeben heißt:

„Sehr geehrte ÖGK!

Mit diesem Schreiben wird der Antrag für die Kostenübernahme der Dialysedurchführung (Baufelldialyse) bei XXXX – SVN XXXX gestellt.

Es wird um eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 14 Tagen gebeten.

Sie wissen, dass der abgelehnte Bescheid (datiert XXXX 2024) zu spät eingeklagt wurde.

Nette Grüße, Dr. XXXX “

1.10. Mit Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , wies die belangte Behörde den auf die Kostenübernahme der Dialysedurchführung gerichteten Antrag der BF vom XXXX 2024 wegen entschiedener Rechtssache zurück.

1.11. Dagegen wendet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX 2024.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der BF und des Behördenvertreters in der am XXXX 2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt.

Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und durch das Vorbringen in den in den Feststellungen angeführten behördlichen Schriftstücken und das Vorbringen in den Schriftsätzen der gesetzlichen Vertreterin der BF.

Auf den angeführten Grundlagen waren die Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Die hier anzuwendende Bestimmung des § 68 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:

„2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

3.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Neufeststellung der Ausgleichszulage gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Der Rechtsmittelbehörde ist es jedoch verwehrt, selbst meritorisch über den Antrag zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 1433 mwH; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 AVG, Rz 46).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/04/0081).

3.2.1. Anlassbezogen hat die belangte Behörde zunächst mit Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , den Antrag der BF auf Übernahme der Kosten für die Durchführung der Bauchfelldialyse abgelehnt.

Im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin hat die mj. BF vom Klagerecht Gebrauch gemacht und gegen den Bescheid vom XXXX 2024 verspätet Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht, welches die Klage mit Beschluss vom XXXX 2024, GZ: XXXX , als verspätet eingebracht zurückwies.

Die BF ersuchte die belangte Behörde in der Folge im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung mit Schreiben vom XXXX 2024 um „bescheidmäßige Erledigung des Antrages innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 14 Tagen“ und verwies in diesem Schreiben darauf, dass die gegen den Bescheid vom XXXX 2024 eingebrachte Klage als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom XXXX 2024 wegen entschiedener Rechtssache zurück, da sie annahm, dass sich dieser Antrag mit dem Bescheid vom XXXX 2024 decke und dass über den Antrag auf Kostenübernahme der Dialysedurchführung (Bauchfelldialyse) (Anm.: mit Bescheid vom XXXX 2024 bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb die gegenständliche Angelegenheit nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht aufgerollt werden könne.

Damit ist die belangte Behörde im Recht, ergibt sich aus dem der beschwerdegegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Antrag vom XXXX 2024 lediglich, dass die BF damit ein neuerliches, auf die Kostenübernahme der Dialysedurchführung (Bauchfelldialyse) gerichtetes Begehren stellen wollte, weil das idente Begehren von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX 2024 rechtskräftig abgewiesen worden war und ihre Klage aus formalen Gründen (verspätete Einbringung) nicht zum Erfolg geführt hatte.

Anlassbezogen besteht daran kein Zweifel, dass die BF den durch die Verspätung der Klage bedingten Misserfolg mit ihrem Antrag vom XXXX 2024 zu korrigieren versuchte, hat sie ihr Antragsbegehren vom XXXX 2024 doch mit folgendem Satz geschlossen: „Sie wissen, dass der abgelehnte Bescheid (datiert XXXX 2024) zu spät eingeklagt wurde.“ Unter Berücksichtigung dieses Satzes kann der Antrag der BF nur als Korrekturversuch in der Weise verstanden werden, dass ein identer Antrag einem rechtskräftig abgewiesenen Antrag entgegen gesetzt werden sollte. Mit ihrem Antrag vom XXXX 2024 hat die BF inhaltlich dieselbe Leistungsübernahme von der belangten Behörde begehrt, über die diese bereits mit Bescheid vom XXXX 2024 abweislich entschieden hatte.

3.2.2. Es liegt daher im gegenständlichen Verfahren entschiedene Rechtssache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die gegen den Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX erhobene Beschwerde abzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Rückverweise