Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Alina Winter, LLB.oec, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Juni 2025, Cgs**-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 19. März 2025 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Invaliditätspension an die Klägerin ab und sprach aus, dass weder vorübergehende Invalidität vorliege noch ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die Klage vom 23. Juni 2025 mit dem Begehren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß. Die Bescheid sei der Klägerin am 22. März 2025 zugestellt worden.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Klage zurück. Die unerstreckbare Frist zur Klagseinbringung betrage gemäß § 67 Abs 2 ASGG drei Monate ab Zustellung des Bescheids. Der Bescheid vom 19. März 2025 sei der Klägerin laut Ausführungen in der Klage am 22. März 2025 zugestellt worden, sodass die Frist für die Klagseinbringung bis zum 22. Juni 2025 laufe. Die am 23. Juni 2025 eingebrachte Klage sei somit verspätet und wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen.
Gegen diese Zurückweisung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt .
1§ 67 Abs 2 ASGG verlangt, dass Klagen bei Leistungen aus der Pensionsversicherung bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids erhoben werden.
2.1Nach Monaten bestimmte Fristen enden gemäß § 125 Abs 2 ZPO mit Ablauf jenes Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese Bestimmung regelt nicht den Fristbeginn, geht aber von dem Normalfall aus, dass der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (RIS-Justiz RS0108338; Buchegger in Fasching/Konecny³§ 125 ZPO Rz 6; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 124-126 Rz 3).
2.2 Die Klagsfrist begann daher ab dem Tag, der dem Wirksamwerden der Zustellung – laut Klagsvorbringen ist das der 22. März 2025 – folgt, hier also ab dem 23. März 2025, und endete an sich mit Ablauf des 22. Juni 2025 (vgl OGH 10 ObS 326/01s). Fristende ist ja grundsätzlich der Tag, der seiner Zahl nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses (= Zustellung) entspricht.
Bis zu diesem Punkt ist somit dem Erstgericht beizupflichten.
3.1Allerdings ist der 22. Juni 2025 ein Sonntag und gemäß § 126 Abs 2 ZPO ist dann, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt, der nächste Tag als letzter Tag der Frist anzusehen.
3.2 Wie die Klägerin in ihrem Rekurs richtig ausführt, endete folglich die Klagsfrist für sie am Montag, 23. Juni 2025. Da die Klage noch an diesem Tag eingebracht wurde, ist sie rechtzeitig.
Der angefochtene Beschluss ist daher ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird das Verfahren fortzusetzen haben.
4Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Bei Klagszurückweisungen a limine liegt ein unechter Zwischenstreit vor. Trotz eines Rekurserfolgs sind die Rechtsmittelkosten der Klägerin als weitere Verfahrenskosten zu behandeln (vgl RIS-Justiz RS0035955 [T11]; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.322).
5 Der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem die Entscheidung des Erstgerichts auf a limine Zurückweisung einer Klage ersatzlos aufgehoben wird, ist jedenfalls unanfechtbar (A. Kodek in Rechberger / Klicka, ZPO 5 § 527 Rz 3). Der Beklagten fehlt mangels Parteistellung die Rechtsmittellegitimation, der Klägerin die Beschwer ( Sloboda in Fasching/Konecny3 § 527 ZPO Rz 14 ).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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