Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Gutstein und Mag. Matthias Trinko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Peter Zivić, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Entziehung der Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5.3.2025, **-49, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Aus Anlass der Berufung werden das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren im Umfang des Eventualbegehrens, es möge festgestellt werden, dass bei der klagenden Partei vorübergehende Invalidität bestehe und die beklagte Partei daher schuldig sei, der klagenden Partei Rehabilitationsgeld (samt Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation) zu gewähren, als nichtig aufgehoben. Die Klage wird in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.
II. Im Übrigen – hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens auf Weitergewährung der Invaliditätspension - wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.11.2023 entzog die Beklagte dem Kläger die seit 1.2.2018 gewährte Invaliditätspension mit Ablauf des Monats Dezember 2023 mit der Begründung, dass dieser wieder eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit ausüben könne.
Dagegen richtete sich die Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass beim Kläger weiterhin dauerhafte in eventu vorübergehende Invalidität bestehe, und die Beklagte daher schuldig sei, dem Kläger die Invaliditätspension weiter zu bezahlen in eventu dem Kläger einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld zu gewähren.
Die Beklagte bestritt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger über den 31.12.2023 hinaus eine Invaliditätspension, in eventu ein Rehabilitationsgeld samt Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren, abgewiesen.
Es legte dieser Entscheidung den auf den Urteilsseiten 2 bis 5 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen und aus dem Folgendes hervorgehoben wird:
Der am ** geborene Kläger hat bis zum 1.4.2024 insgesamt ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung als Bauhilfsarbeiter erworben.
Zum Stichtag 1.2.2018 bestand beim Kläger - nachdem er im März 2017 bei der Arbeit aus dem 5. Stock gestürzt war - […] Damals war der Kläger arbeitsunfähig, es konnte kein Leistungskalkül erstellt werden.
Trotz der bestehenden Erkrankungen ist der Kläger seit dem Zeitpunkt der Entziehung geeignet für leichte körperliche Arbeiten in möglichst wechselnder Körperhaltung im Sitzen, Stehen und Gehen, mit Arbeiten mit Hebe- und Trageleistungen bis maximal 10kg und maximal gelegentlich, ohne Arbeiten in längerdauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen, ohne Arbeiten, die über den ganzen Arbeitstag verteilt mehr als halbschichtig gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, ohne Arbeiten in gebückter Körperhaltung, ohne mehr als gelegentliche knieende und/oder hockende Arbeiten, ohne Arbeiten an höhenexponierten Stellen, ohne Arbeiten mit berufstypischem häufigen Stiegensteigen, ohne häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem rechts, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition, mit Arbeiten, bei denen ein Sprachverständnis für Umgangssprache mit acht Meter ohne Hörgeräte ausreicht, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis zweidrittelzeitig besonderem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen. Im Vergleich zur seinerzeitigen Gewährung ist eine Besserung eingetreten, jetzt kann wiederum ein Leistungskalkül erstellt werden. Die Anmarschwege sind gewährleistet. Krankenstände – mit Ausnahme eines einmaligen zweiwöchigen Krankenstandes, falls der Kläger sich zu einer Nasen-Operation zur Behebung der behinderten Nasenatmung entschließen sollte - sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht nicht. Eine Änderung des Leistungskalküls in den nächsten 18 Monaten ist nicht anzunehmen. [...]
Auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt kann der Kläger jedoch wiederum beispielsweise Berufstätigkeiten als Hilfsarbeiter im Bereich der Leichtwarenverpackung in Handels- und Erzeugerfirmen (beispielsweise in der Wäsche- und Kunststoffbranche) kalkülsentsprechend ausüben. Die Berufsträger ordnen im Rahmen von Tischarbeitsplätzen leichte Güter wie elektronische Produkte, Textilien, Plastikgeschirr oder Büromaterialien nach Kriterien wie Artikelart, Farbe, Bestimmungsort und verpacken diese dann in vorbereitete Kartons oder Schachteln – bei Bedarf mit Benützungsanleitung.
Die angeführten Tätigkeiten sind leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen sowie gelegentlich und kurzfristig im Stehen und Gehen (ein Wechsel der Körperhaltung ist etwa im Rahmen von Hol- und Bringarbeiten möglich), mit Arbeiten mit Hebe- und Trageleistungen bis maximal 10kg und maximal gelegentlich, ohne Arbeiten in länger dauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen, [...] Auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt sind die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Kläger wieder in der Lage sei, Beschäftigungen als Hilfsarbeiter auszuüben. Da auch tatsächlich eine Besserung des Leistungskalküls seit der seinerzeitigen Gewährung eingetreten sei, sei die Invaliditätspension zu entziehen. Auch eine vorübergehende Invalidität, die Voraussetzung für eine Rehabilitationsgeld wäre, sei nicht hervorgekommen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil „nach allenfalls eigenständiger Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht“ dahin abzuändern, dass dem Kläger Invaliditätspension in eventu ein Rehabilitationsgeld in gesetzlicher Höhe über den 31.12.2023 hinaus gewährt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO nur anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält. Sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Der Berufungssenat hält keine Beweiswiederholung, Beweisergänzung oder Erörterung des Vorbringens für erforderlich und entscheidet daher in nichtöffentlicher Sitzung.
Ad I.Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache – wie der vorliegenden – das Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten, bereits ein Bescheid erlassen wurde (§ 67 Abs 1 ASGG; RIS-Justiz RS0085867).
Insofern ist der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren in dreifacher Weise eingegrenzt (RS0105139 [T1]).
Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein, ansonsten fehlt es bei einer Bescheidklage an einer „darüber“ ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. In einem solchen Fall ist eine Klage gemäß § 73 ASGG von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RS0042080). Ein davon betroffener Verfahrensteil ist als nichtig aufzuheben (etwa 10 ObS 125/18g).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte ausgesprochen, dass die Invaliditätspension mit Ablauf des Monates Dezember 2023 entzogen wird. Über das Bestehen vorübergehender Invalidität und einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld (samt Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation) hat sie (auch eventualiter) nicht abgesprochen; ein solcher Anspruch war auch - anders als in einem Gewährungsverfahren - nicht Gegenstand des vor der Beklagten geführten Verfahrens oder ihrer Entscheidung.
Mangels eines „darüber“ ergangenen Bescheids iSd § 67 Abs 1 Z 1 ASGG konnten daher weder das Bestehen vorübergehender Invalidität noch der Anspruch auf Rehabilitationsgeld (samt Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation) zulässiger Gegenstand einer gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Klage oder einer gerichtlichen Entscheidung sein.
Ad II. Im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.
Mit der allein erhobenen Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Ansicht, dass er zwischenzeitig, dh ab dem Zeitpunkt der Entziehung der Invaliditätspension, wieder in der Lage sei, Beschäftigungen als Hilfsarbeiter auszuüben, gemäß den Tatsachenfeststellungen offenbar als Hilfsarbeiter im Bereich der Leichtwarenerzeugung in Handels- und Erzeugerfirmen. Das Erstgericht verkenne, dass die in „Anlehnung“ an das eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten genannte Verweisungstätigkeit des Hilfsarbeiters im Bereich der Leichtwarenerzeugung in Handels- und Erzeugerfirmen am allgemeinen Arbeitsmarkt nahezu ausschließlich von weiblichen Versicherten ausgeübt werde und ein diesbezüglicher Arbeitsmarkt von zumindest 100 freien Arbeitsstellen für männliche Versicherte als Hilfsarbeiter im Bereich der Leichtwarenerzeugung in Handels- und Erzeugerfirmen nicht bestehe. Zudem handle es sich dabei entgegen dem berufskundlichen Sachverständigengutachten sehr wohl berufstypisch um Arbeiten in länger dauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen, welche dem Kläger jedoch zwingend möglich sein müssten. Insbesondere seien bei den Hilfsarbeiten im Bereich der Leichtwarenerzeugung in Handels- und Erzeugerfirmen die für den Kläger unabdingbar erforderlichen regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen nicht während des Arbeitens möglich, sondern würden ein jeweiliges Unterbrechen des berufstypisch an zur Verfügung gestellten Arbeitstischen verrichteten sitzenden Arbeitens erfordern, was von potentiellen Arbeitgebern nicht toleriert werde, jedenfalls nicht regelmäßig und häufig.
Damit entfernt sich die Berufung in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.
Die laufende Leistung kann nach § 99 Abs 1 ASVG nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Änderung kann im Fall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionsberechtigten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt (RS0083884 [T5]).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, kann der Kläger nunmehr ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls die beispielsweise geprüften und festgestellten Verweisungsberufe ausüben. Dass diese Tätigkeiten auch ohne Arbeiten in länger dauerndem Sitzen ohne Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhandenen sind, steht dazu ebenfalls fest.
Eine Einschränkung auf lediglich weibliche Personen findet sich nicht. Dafür gab es auch keine Anhaltspunkte.
Bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit haben zwar Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechtes vorbehalten sind. Im Hinblick auf §§ 2 und 3 GlbG kann dies aber nur mehr für Fälle aufrecht erhalten werden, in denen positivrechtliche Verbote die Beschäftigung von Personen eines Geschlechts untersagen oder eine solcher Untersagung im Einzelfall im Verordnungsweg erfolgt (RS0084743 [T5]). Ein solches Verbot vermag aber der Berufungswerber nicht anzuführen und ist auch nicht ersichtlich.
Nicht zu berücksichtigen ist hier, ob der Kläger im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht. Ob in den Verweisungsberufen freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, ist – entgegen der offenbaren Ansicht des Berufungswerbers - für die Frage der Verweisbarkeit ebenfalls ohne Bedeutung (RS0084833 [T8]).
Soweit sich die Berufung unter dem angezogenen Berufungsgrund allenfalls gegen die dazu auf das berufskundliche Sachverständigengutachten gestützte Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wenden versucht, ist ihr entgegen zu halten, dass der Tatrichter immer befugt ist, dem ihm – wie hier - überzeugend erscheinenden Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu folgen (RS0043235). Auf dem entgegenstehende Beweisergebnisse vermag die Berufung auch gar nicht zu verweisen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu klären war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden