Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav Arztmann und Dr. Nowak (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Theresa Zöchbauer ua, B*, **, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, vertreten durch Mag. Julia Popp, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld (Rückersatz), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St.Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 25.7.2025, ** 4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 4.6.2025 (./A = ./1) hat die Beklagte die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds für den Zeitraum von 1.10.2018 bis 21.10.2018 in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze widerrufen und die Klägerin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von insgesamt EUR 9.893,10 binnen vier Wochen verpflichtet.
Mit der an die Beklagte gerichteten und mit 14.7.2025 datierten Eingabe erklärte die Klägerin, gegen diesen Bescheid vom 4.6.2025 Klage zu erheben (ON 1).
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage, weil diese verspätet eingebracht worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück.
Begründend führte es auch, gemäß § 67 Abs 2 ASGG müsse die Klage in den Fällen des Abs 1 Z 1, wenn der Versicherungsträger bereits mit Bescheid entschieden habe, bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids erhoben werden. Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Rückschein ergebe, sei der angefochtene Bescheid am 10.6.2025 hinterlegt worden. Die von der Klägerin am 15.7.2025 eingebrachte Klage sei nach Ablauf der 4 wöchige Frist zur Klagseinbringung und daher verspätet erfolgt (§ 73 ASGG).
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Klagebegehren nicht zurückgewiesen, sondern stattdessen eine angemessene Nachfrist zur Klagsverbesserung gesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur neuerlichen Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Mit diesem bringt die Klägerin vor, sie habe am 18.6.2025 sowie am 4.7.2025 je eine E Mail (./B) an den Versicherungsträger mit der Bitte um Übermittlung der Unterlagen übermittelt und durch den Satz „Wir möchten auch gleichzeitig einräumen, dass ein[e] Klage gegen den Bescheid ohne diese Unterlagen für unsere Rechtsvertretung schwierig ist“ weiters mitgeteilt, dass eine Klage eingebracht werden würde. Nach der in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, müsse es im Interesse der Versicherten und eines auf die materielle Rechtslage ausgerichteten Rechtsschutzes besonders bei Eingaben von juristischen Laien für die Wertung einer Eingabe als Bescheidklage genügen, dass darin zum Ausdruck komme, mit der Entscheidung des Versicherungsträgers nicht einverstanden zu sein und die Sache neu entschieden haben zu wollen. Die Eingabe sei als fristgerecht eingebrachte Klage zu werten, da darin eindeutig zum Ausdruck komme, dass diese mit der Entscheidung des Versicherungsträgers nicht einverstanden sei.
Gemäß § 84 ASGG kann der Versicherte in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 ASGG die Klage auch bei demjenigen Versicherungsträgereinbringen, der den Bescheid erlassen hat; die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht. Von § 65 Abs 1 Z 2 ASGG sind auch Streitigkeiten über den Rückersatz von Kinderbetreuungsgeld erfasst (10 ObS 116/23s mwN).
Unstrittig musste die Klage gemäß § 67 Abs 2 ASGG bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von – hier – vier Wochen ab Zustellung des Bescheids erhoben werden. Wird eine Klage erhoben, obwohl ua die in § 67 Abs 2 ASGG genannte(n) Frist(en) verstrichen ist, ist die Klage gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RS0085778).
Nicht in Zweifel gezogen wird - zu Recht -, dass die vierwöchige Frist des § 67 Abs 2 ASGG zur Einbringung der Klage bei deren Einbringung bereits abgelaufen war; dies auch ausgehend von der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheids (richtig: Beginn der Abholfrist nach § 17 Abs 3 ZustG; Rückschein ./2) am 11.6.2025 durch Hinterlegung.
Abgesehen davon, dass sich die Klägerin in erster Instanz auf diese beiden, nunmehr im Rekurs angeführten E-Mails, vom 18.6.2025 sowie vom 4.7.2025 (./B), nicht gestützt hat und diese darüber hinaus tatsächlich – wie sich aus dieser Beilage ergibt und von der Beklagten zutreffend eingewandt wird – nicht an die im angefochtenen Bescheid angeführte E Mailadresse (**) sondern an ** gerichtet waren und daher ein Zugang an Beklagte nicht anzunehmen ist, würde sich aus deren Inhalt ohnehin keine Klagserhebung ableiten lassen:
Eine Klage muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es schadet auch nicht, wenn die Klage mit Formgebrechen oder inhaltlichen Mängeln behaftet ist (sie etwa kein "hinreichend bestimmtes" Begehren, keine rechtserzeugenden Tatsachen [§ 82 Abs 1 ASGG] oder überhaupt kein Klagebegehren enthält), denn diese Mängel sind einer Verbesserung zugänglich. Es trifft auch zu, dass im Interesse der Versicherten und eines auf die materielle Rechtslage ausgerichteten Rechtsschutzes es besonders bei Eingaben juristischer Laien für die Wertung einer Eingabe als Bescheidklage genügen muss, dass darin zum Ausdruck kommt, mit der Entscheidung des Versicherungsträgers nicht einverstanden zu sein und die Sache neu entschieden haben zu wollen (etwa 10 ObS 176/03k mwN).
Derartiges ließe sich den beiden E Mails der Klägerin aber nicht entnehmen. Vielmehr ersucht sie mit der ersten E Mail nur um Übermittlung der eingereichten Unterlagen und des ausgestellten Bescheids, was sie mit der zweiten E Mail unter Hinweis darauf, dass eine Klage gegen den Bescheid ohne Unterlagen für die Rechtsvertretung schwierig sei, urgierte. Auch der jeweils angeführte Betreff (Unterlagen zum Bescheid) lässt – anders als in der vom Erstgericht zutreffend als Klage gewerteten Eingabe vom 14.7.2025 (ON 1) - nicht auf eine bereits angestrebte Klagserhebung schließen, sondern auf eine allenfalls beabsichtigte.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Kosten wurden nicht verzeichnet.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ZPO. Erhebliche Rechtsfragen waren nicht zu lösen.
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