25Rs19/25t – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* MSc , vertreten durch Seirer Weichselbraun Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei PVA Landesstelle B* , vertreten durch deren Mitarbeiterin Dr. C*, ebendort, wegen Alterspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7.3.2025, ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit seiner am 30.12.2024 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Pensionsbescheids vom 11.1.2024 und die Neuberechnung seiner Pension unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten und Beitragsleistungen von zehn Monaten.
Die Beklagte beantragteua die Zurückweisung der Klage wegen Versäumung der Frist nach § 67 Abs 2 ASGG.
Mit Beschluss vom 6.2.2025 (ON 3) trug das Erstgericht dem Kläger die Verbesserung seiner Klage binnen 14 Tagen dahingehend auf, er möge die Klage persönlich unterfertigen und dem Gericht im Original vorlegen sowie Angaben dazu machen, wann ihm der bekämpfte Bescheid vom 11.1.2024 zugestellt worden sei.
In seiner fristgerechten Verbesserung (ON 5) machte der Kläger keine Angaben zur Zustellung des Bescheids, sondern brachte vor, auf dessen Zustellung nicht reagiert zu haben, da ihm von der Beklagten auf wiederholte Anfragen ausdrücklich versichert worden sei, dass alle Versicherungszeiten anerkannt werden würden und die deutsche Rentenversicherung dafür zuständig sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen und irreführenden Informationen habe er keinen „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 11.1.2024 eingelegt. Es handle sich um ein unverschuldetes Fristversäumnis.
Mit Beschluss vom 7.3.2025wies das Erstgericht die Klage als verspätet zurück. Es ging davon aus, dass der Bescheid vom 11.1.2024 bei einem üblichen Postlauf nach einigen Tagen zugestellt worden sei, somit also jedenfalls noch im Jänner 2024, weshalb die Klage vom 30.12.2024 jedenfalls außerhalb der 3-Monats-Frist des § 67 Abs 2 ASGG eingebracht worden sei.
Am 14.3.2025 langte beim Erstgericht ein vom Kläger selbst verfasster Rekursgegen diesen Beschluss ein, worauf ihm das Erstgericht auftrug, diesen binnen 14 Tagen nach Unterfertigung durch eine qualifizierte Person gemäß § 40 Abs 1 ASGG dem Gericht neuerlich vorzulegen (ON 9). Im fristgerecht eingebrachten Schriftsatz (ON 11) verwies der nunmehrige Klagsvertreter ausdrücklich auf den Inhalt des vom Kläger verfassten Rekurses, den er unterfertigt beilegte, und brachte vor, der Kläger sei aufgrund falscher Informationen durch Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen, für die deutschen Versicherungszeiten sei die Beklagte nicht zuständig. Er beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hilfsweise, dem Rekurs Folge zu geben.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17.4.2025 wurde der Akt ohne Entscheidung in der Sache dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgeleitet, zunächst über den im Rekurs enthaltenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden (ON 15.2). Mit Beschluss vom 29.8.2025 wies das Erstgericht diesen Antrag rechtskräftig zurück (ON 16).
Der Kläger beantragt in seinem Rekurs unter erkennbarer Geltendmachung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Der Kläger argumentiert, aufgrund seiner elektronischen Eingabe über das offizielle Formular des Dachverbands der Sozialversicherungsträger am 30.12.2024 sei die Klageerhebung gemäß § 67 Abs 2 ASGG rechtzeitig. Das Gericht habe bei seiner Beurteilung nicht die ständige Rechtsprechung zu RS0046601 berücksichtigt, wonach bei fehlendem exaktem Zustellnachweis eine Zustellung nach wenigen Tagen Postlauf angenommen werden müsse.
Zum einen ist dieser Rechtssatz hier nicht einschlägig [da er die Voraussetzungen für eine Klage aus dem Bestandsverhältnis zum Inhalt hat] und zum anderen bestätigt der Kläger mit seiner Argumentation die vom Erstgericht getroffene Feststellung zu einer Zustellung des Bescheids im Jänner 2024. Sollte er mit seiner Begründung jedoch inhaltlich eine Beweisrüge ausführen, ist ihm zu entgegnen, dass er der Aufforderung des Erstgerichts, mitzuteilen, wann ihm der bekämpfte Bescheid vom 11.1.2024 zugestellt worden sei, nicht nachgekommen ist, sondern sogar Gründe für seine bis 30.12.2024 unterlassene Klagsführung angeführt hat. Aufgrund des Akteninhalts ist die vom Erstgericht getroffene Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids der Beklagten im Jänner 2024 als unbedenklich zu übernehmen.
Mit seinen weiteren Ausführungen, wonach ihm die Beklagte mehrfach unklare und widersprüchliche Informationen zu ihrer Zuständigkeit und der Anerkennung deutscher Versicherungszeiten erteilt habe und ihn nicht auf die zwingende Notwendigkeit einer fristgebundenen Klageerhebung aufmerksam gemacht habe, vermag er keine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen.
Bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers handelt es sich um eine prozessuale Frist (RS0036524 [T1]). Wird eine Klage erhoben, obwohl unter anderem die in § 67 Abs 2 ASGG genannte(n) Frist(en) verstrichen ist/sind, ist die Klage gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RS0085778; 10 ObS 141/20p).
2. Auf Basis der festgestellten Zustellung im Jänner 2024 ist die gegenständliche Klage somit als verspätet erhoben zu beurteilen und war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu klären war (§§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 1 ZPO).