Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Witwenpension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. März 2015, GZ 25 Rs 23/15s 8, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Vorgeschichte :
Die am 1. März 1952 geborene Klägerin war in der Zeit vom 13. September 1975 bis zu seinem Tod (am 21. März 1999) mit C***** verheiratet. Ab dem 22. März 1999 bezog die Klägerin von der beklagten Partei eine Witwenpension samt Ausgleichszulage.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt der Republik Türkei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 5. März 2012 mitgeteilt hatte, dass sich die Klägerin am 6. September 2005 wiederverehelicht habe, sistierte die beklagte Partei die Auszahlung der Witwenpension mit 1. März 2012.
Am 20. April 2012 erschien die Klägerin bei der beklagten Partei und gab zu Protokoll, dass die Pension für März 2012 von der Bank wiederum retourniert worden sei; sie ersuchte um dringende Wiederanweisung ihrer Witwenpension ab März 2012. Am 7. Mai 2012 wurde die Klägerin erneut bei der beklagten Partei vorstellig und gab zu Protokoll, dass sie nach dem Tod ihres Gatten im Jahr 1999 nie wieder geheiratet habe.
In weiterer Folge wurden von der Pensionsversicherungsanstalt Erhebungen bei der türkischen Rentenversicherung gepflogen. Mit Bescheid vom 20. September 2012, *****, wurde die Witwenpension der Klägerin ab 1. März 2012 vorsorglich eingestellt.
2. Bescheid vom 19. November 2012, ***** :
2.1. Mit weiterem Bescheid vom 19. November 2012 sprach die beklagte Partei aus, dass mit der am 6. September 2005 erfolgten Eheschließung der Klägerin der Anspruch auf die mit Bescheid vom 5. Mai 1999 zuerkannte Witwenpension erloschen sei und der Klägerin die Pension lediglich bis 30. September 2005 gebühre. Unter einem wurde der in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2012 (aufgrund der zu Unrecht weiter bezogenen Witwenpension) entstandene Überbezug in Höhe von 61.948,82 EUR zurückgefordert.
2.2. In der am 17. Mai 2013 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht zu AZ 65 Cgs 71/13x eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 19. November 2012 und bekämpfte unter einem diesen Bescheid mit einer Klage, die darauf abzielt, die beklagte Partei zu verpflichten, ihr die Witwenpension für die Zeit von 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2012 zu gewähren, von einer Rückforderung abzusehen und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr die Witwenpension in Höhe von insgesamt 12.960 EUR samt 4 % Zinsen für den Zeitraum von 28. Februar 2012 bis 1. Mai 2013 zu gewähren.
2.3. Mit Beschluss vom 16. Juli 2013, GZ 65 Cgs 71/13x 6, wies das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck verwarf mit Beschluss vom 30. August 2013, AZ 25 Rs 69/13b 11, den von der Klägerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wegen Nichtigkeit und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 22. Oktober 2013, AZ 10 ObS 150/13a, den von der Klägerin erhobenen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück.
2.4. Daraufhin wies das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht mit Beschluss vom 22. September 2014, GZ 65 Cgs 71/13x 16, die am 17. Mai 2013 eingebrachte Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 19. November 2012 zurück. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 10. Dezember 2014, AZ 25 Rs 85/14g, nicht Folge und bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass er zu lauten hat:
„Die Klage wird als verspätet zurückgewiesen und das Verfahren, soweit es nicht das Wiedereinsetzungsverfahren betrifft, ab einschließlich der Zustellung der Klage für nichtig erklärt.“
2.5. Am 21. Jänner 2015 stellte die Klägerin betreffend die Anfechtung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2014 einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit einem Revisionsrekurs). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2015 zu AZ 65 Cgs 71/13x abgewiesen.
3. Bescheid vom 26. März 2013 betreffend Wiederaufleben der Witwenpension :
3.1. Am 11. Dezember 2012 sprach die Klägerin wiederum bei der Pensionsversicherungsanstalt vor und ersuchte um Wiederaufleben der Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Mit Bescheid vom 26. März 2013 wurde dieser Antrag abgelehnt.
3.2. In dem von der Klägerin eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahren sprach da s Berufungsgericht in seinem Urteil vom 16. September 2014, GZ 25 Rs 70/14a 29, unter anderem aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 1. Jänner 2013 dem Grunde nach zu Recht bestehe; der beklagten Partei wurde bis zur Erlassung des die Höhe der Witwenpension festsetzenden Bescheids die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von 330 EUR ab 1. Jänner 2013 aufgetragen.
3.3. Mit Beschluss vom 25. November 2014, AZ 10 ObS 136/14v, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Klägerin zurück.
4. Nunmehriges Verfahren 65 Cgs 130/14z des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht:
4.1. Mit der am 15. Oktober 2014 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht eingebrachten (Säumnis )Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagte Partei zu verpflichten, ihr die Witwenpension samt Ausgleichszulage von 28. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012 in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
Die Klägerin habe bei der beklagten Partei vorgesprochen und den Antrag auf Weitergewährung ihrer (Witwen )Pension samt Ausgleichszulage gestellt, nachdem die beklagte Partei mit 28. Februar 2012 die Witwenpension samt Ausgleichszulage sistiert habe. Trotz dieser Antragstellung habe die beklagte Partei für den Zeitraum von 28. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012 keinen Bescheid erlassen und sei daher säumig.
4.2. Das Erstgericht wies die Klage zurück. Der Bescheid vom 19. November 2012, der auch die Frage eines Anspruchs der Klägerin auf Weitergewährung der Witwenpension samt Ausgleichszulage für den Zeitraum ab 1. März 2012 zum Gegenstand gehabt habe, sei im Verfahren 65 Cgs 71/13x des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht bekämpft worden. Aufgrund dieses Bescheids vom 19. November 2012 liege jedenfalls keine Säumnis der beklagten Partei vor, sodass die Klage gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen sei. Außerdem sei der in diesem Verfahren geltend gemachte Anspruch bereits Gegenstand des Verfahrens 65 Cgs 71/13x des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht, sodass eine Zurückweisung der Klage auch wegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit zu erfolgen habe.
4.3. Das Rekursgericht verwarf den Rekurs wegen Nichtigkeit und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Es sah die Tatsachenrüge nicht als gesetzmäßig ausgeführt an und legte seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, die beklagte Partei habe im Bescheid vom 19. November 2012, *****, ausgeführt, dass mit der am 6. September 2005 erfolgten Eheschließung der Anspruch auf die mit Bescheid vom 5. Mai 1999 zuerkannte Witwenpension erloschen sei und die Pension nur bis 30. September 2005 gebühre. Nach dem Inhalt dieses Bescheides gebühre der Klägerin daher über den 30. September 2005 hinaus keine Witwenpension samt Ausgleichszulage mehr. Somit habe die beklagte Partei ihre Entscheidungsbefugnis lange vor Einbringung der Klage am 15. Oktober 2014 wahrgenommen gehabt. Der von der beklagten Partei am 19. November 2012 erlassene Bescheid habe auch über den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension samt Ausgleichszulage für den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Zeitraum von 28. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012 abgesprochen, der nunmehr Gegenstand des Verfahrens 65 Cgs 71/13x des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht sei. Zu Recht habe das Erstgericht daher die Zurückweisung der Klage auch auf das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit gestützt.
Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht bei seiner Entscheidung auf die vor Kurzem in einem Verfahren zwischen denselben Parteien ergangene höchstgerichtliche Entscheidung 10 ObS 136/14v stützen habe können, die sowohl die Frage der Säumnis als auch die Frage der Streitanhängigkeit für das gegenständliche Verfahren thematisiert habe.
4.4. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs , in dem sie als Rechtsmittelgründe Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung benennt, bekräftigt die Klägerin ihren Standpunkt, dass die beklagte Partei mit der Bescheiderlassung säumig sei. Weder habe sie über die Sistierung der Ausgleichszulage noch über den Anspruch auf Witwenpension (samt Ausgleichszulage) für den Zeitraum von 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 einen Bescheid erlassen. Zu Unrecht seien zahlreiche von ihr beantragte Zeugen nicht vernommen worden.
Damit zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zutreffend.
Die beklagte Partei ist in drei Schritten vorgegangen:
Mit 28. Februar 2012 wurde die weitere Auszahlung der Witwenpension im Hinblick auf die aus der Türkei erhaltenen Informationen über die Wiederverehelichung der Klägerin sistiert. Diese Nicht Auszahlung bildete offenbar auch den Anlass für die Vorsprachen der Klägerin am 20. April 2012 und am 7. Mai 2012. Durch die Sistierung ist kein Übergenuss ab 1. März 2012 entstanden.
Über die „vorsorgliche“ Einstellung der Witwenpension hat die beklagte Partei den Bescheid vom 20. September 2012 erlassen.
Schließlich sprach die beklagte Partei mit Bescheid vom 19. November 2012 aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension mit 30. September 2005 erloschen sei. Unter einem wurde der in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2012 (aufgrund der zu Unrecht weiter bezogenen Witwenpension) entstandene Überbezug in Höhe von 61.948,82 EUR zurückgefordert. Wie erwähnt kam es ab 1. März 2012 nicht mehr zu einem Überbezug.
Der Bescheid vom 19. November 2012, der inhaltlich auch über den Weiterbestand des Anspruchs der Klägerin auf Witwenpension für den Zeitraum von 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 absprach (vgl dazu bereits 10 ObS 136/14v), ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob dagegen rechtzeitig eine Klage erhoben wurde, bildet den Gegenstand des nach wie vor zu 65 Cgs 71/13x beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht anhängigen Verfahrens.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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