JudikaturOLG Graz

7Rs27/25g – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch den Referatsleiter Mag. B*, ebendort, wegen Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Jänner 2025, GZ: **-22, in nicht-öffentlicher Sitzung 1. zu Recht erkannt und 2. beschlossen:

Spruch

I. Der Berufung, deren Kosten der Berufungswerber selbst zu tragen hat, wird in Ansehung des Klagehauptbegehrens (Punkt 1. des angefochtenen Urteils) nicht Folge gegeben.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .

II. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil in seinem Punkt 2. (betreffend die Feststellung der dauerhaften Berufsunfähigkeit und eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension) als nichtig aufgehoben , die Klage, soweit sie auf Feststellung der dauerhaften Berufsunfähigkeit und eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension gerichtet ist, zurückgewiesen und das darauf entfallende Verfahren für nichtig erklärt.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Der am ** geborene Kläger bezog seit 1. Oktober 2021 das Rehabilitationsgeld. Grundlage waren die Anstaltsgutachten der Beklagten vom 22. September 2021 Beilagen./2 und 3.

Mit Bescheid vom 5. April 2024 entzog die Beklagte das Rehabilitationsgeld mit 31. Mai 2024. Weiter sprach sie aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Der Kläger absolvierte an der C* eine Ausbildung zum Hauptschullehrer und war bis 2021 nicht nur vorübergehend als Lehrer an Mittelschulen in den Fächern Deutsch und Sport tätig.

Derzeit leidet er an einem leichtgradigen reaktiv depressiven Zustandsbild, einem Zustand nach Covid-Syndrom, einer senso-radikulären Symptomatik S1 rechts, einer schmerzhaften Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Verbrauchserscheinungen im Bereich der Bandscheiben und der Wirbelgelenke, einer Schwäche der Vorfußhebung rechts bei Peroneus-Lähmung, einem Schulterschiefstand mit Muskelatrophie am Schultergürtel rechts und damit einhergehender Funktionseinschränkung der Schulter rechts, einer beginnenden Gelenksabnützung an beiden Hüftgelenken, einer Hörminderung beider Ohren, links ausgeprägter als rechts, mit Ohrgeräusch (Tinnitus) links, einer geringgradigen Minderung des Geruchssinns und einer hochgradigen Minderung des Geschmackssinns sowie einer Störung der Gleichgewichtsfunktion.

Unter Berücksichtigung all dieser Leiden kann der Kläger wieder folgendes medizinisches Leistungskalkül – seit 19. April 2024 – erbringen:

In Zusammenschau der Gutachten sind dem Kläger nur leichte körperliche Arbeiten zumutbar . Er kann Hebe- und Transportarbeiten bis zu einem Gewicht von 7 kg ausführen. Der Kläger kann im Sitzen uneingeschränkt arbeiten, stehende Tätigkeiten kann er bis zu einem Viertel der Arbeitszeit, gehende Tätigkeiten bis zu einem Drittel der Arbeitszeit und Tätigkeiten, die sowohl im Stehen als auch im Gehen verrichtet werden, bis zu einem Drittel der Arbeitszeit verrichten. Ihm sind jedoch keine Tätigkeiten zumutbar, die in vorgebeugten, gebückten, knienden oder hockenden Körperhaltungen ausgeübt werden müssen. Ebenso sind Tätigkeiten, die mit Stiegensteigen verbunden sind, dem Kläger nicht zumutbar. Die Arbeitshaltung soll gewechselt werden können. Nach zweistündigem Sitzen muss ein Haltungswechsel zum Stehen oder Gehen für zumindest 5 Minuten ohne zwingende Arbeitsunterbrechung möglich sein. Arbeiten im reinen Stehen sind mit 30 Minuten zu begrenzen; danach ist ein Haltungswechsel von zumindest 5 Minuten zum Sitzen oder Gehen ohne zwingende Arbeitsunterbrechung erforderlich.

Die oberen Extremitäten sind erhalten, jedoch funktionell mäßiggradig herabgemindert. Ebenso besteht bei der Grobkraft eine mäßiggradige Minderung. Die Fingergeschicklichkeit und die Feinmanipulation sind ebenfalls geringgradig herabgesetzt. Dem Kläger sind weder eine forcierte Belastung noch Überkopfarbeiten zumutbar. Der Armvorhalt ist mäßiggradig herabgesetzt. Eine Tätigkeit in höhenexponierten Lagen sowie die Verwendung von Steighilfen (Haushaltsleitern) sind dem Kläger nicht zumutbar.

Der Kläger kann einen Anmarschweg zur Arbeit von 4 × 500 m täglich auf festem Untergrund ohne Pausen zurücklegen. Er kann Bildschirmarbeit verrichten. Seine Kommunikationsfähigkeit aus 2-3 m ist voll erhalten und ausreichend. Das Hörvermögen des rechten Ohres ist um 15 %, das des linken Ohres um 25 % herabgemindert. Das Sprechvermögen des Klägers ist nicht eingeschränkt. Bei Lärmarbeiten wäre auf konsequentes Tragen von persönlichem Gehörschutz zu achten.

Der Kläger kann Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen uneingeschränkt verrichten. Demgegenüber kann er keine Arbeiten bei überwiegender ( 50 %) Einwirkung von Kälte, Nässe, Hitze, Zugluft, starkem Temperaturwechsel, starker Staubeinwirkung, chemischen Dämpfen, Gasen oder Rauch ausüben.

Die neuropsychiatrische Belastbarkeit des Klägers ist leicht reduziert; er ist aber aus psychiatrischer Sicht zu geistig leichten (einfachen), zu geistig mittelschweren (mäßig schwierigen) und auch zu geistig schweren (schwierigen) Arbeiten in der Lage. Dem Kläger ist eine Unterrichtstätigkeit mit Kindern und Jugendlichen aufgrund der psychischen Belastung nur im Rahmen einer herabgesetzten Lehrverpflichtung halbschichtig möglich.

Die kognitiven Fähigkeiten des Klägers in Bezug auf Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Informationsverarbeitung sind nicht relevant eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit ist gut, ebenso sind seine Durchsetzungs- und Führungsfähigkeit ausreichend. Ebenso ist die Fähigkeit des Klägers Tätigkeiten zu verrichten, die höhere Ansprüche an psychosoziale Kompetenz wie z.B. Stressabwehrfähigkeit, Problemlösungsfähigkeiten, Emotionsregulation stellen, ausreichend.

Dem Kläger ist das berufliche Lenken von Fahrzeugen sowie die Verrichtung von Arbeiten in Verbindung mit erhöhter Unfallgefahr nicht möglich. Beim Arbeitstempo bestehen beim Kläger keine Einschränkungen. Nicht zumutbar sind ihm Akkordarbeiten und Arbeiten in der Nachtschicht.

Der Kläger kann ferner uneingeschränkt öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Ebenso bestehen hinsichtlich eines erforderlichen Ortswechsels, Wochenpendelns, Wechselschicht und Publikumsverkehr keine Einschränkungen. Vermehrte Pausen sind nicht erforderlich. Der Kläger ist auf alle Arbeiten umschulbar, schulbar, anlernbar und unterweisbar.

Der festgestellte Lagerungsschwindel ist mit guten Erfolgsaussichten behandelbar. Bei Einhaltung des Leistungskalküls ist mit Krankenständen nicht zu rechnen. Eine (weitere) Verbesserung des Leistungskalküls ist insgesamt nicht zu erwarten. Es liegt ein Dauerzustand vor.

Im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt ist es in neuropsychiatrischer Hinsicht zu einer Besserung des Zustandsbildes gekommen. Es besteht heute nur ein leichtgradig reaktiv depressiver Zustand. Demgegenüber ist es im orthopädischen Bereich zu keiner relevanten Änderung des Gesundheitszustandes/Leistungskalküls gekommen. Die Minderung des Geruchssinns, die hochgradige Störung des Geschmackssinns, die Störung der Gleichgewichtsfunktion und die beidseitige Hörminderung wurden bei der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht berücksichtigt. Diese wurden nach dem Gewährungszeitpunkt neu festgestellt. Diesbezüglich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Besserung der Leiden und des Leistungskalküls mit einer deutlich mehr als 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit nicht eintreten kann.

Aus berufskundlicher Sicht ist der Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage, als Mittelschullehrer in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Geographie, Geschichte, Physik/Chemie und Bildnerische Erziehung tätig zu sein. Eine Unterrichtstätigkeit mit Kindern bzw. Jugendlichen ist aufgrund der psychischen Belastung nur im Rahmen einer teilweisen Lehrverpflichtung halbschichtig möglich. Die Tätigkeit in diesen Fächern erfolgt weitgehend in freier Wahl der Körperhaltungen, im Stehen sowie im Sitzen, unterbrochen von Gehen (Klassen aufsuchen). Stehen ist nicht zwingend über ein Viertel der Arbeitszeit notwendig, wobei zudem zu beachten ist, dass die speziell in der Vorbereitung vorkommenden Arbeiten im Sitzen nach eigenem Gutdünken unterbrochen werden können. Andererseits ist Sitzen im Rahmen der eigenen Disposition mehrheitlich möglich. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der keine nennenswerten Hebe- und Trageleistungen zu erbringen sind. Das Hörvermögen soll für die Umgangssprache weitgehend intakt sein. Eine leichte Einschränkung des Hörens ist kein Berufsausschlussgrund. Eine Tätigkeit als Mittelschullehrer im Unterrichtsgegenstand Sport ist aufgrund der massiven körperlichen Einschränkungen im Leistungskalkül nicht möglich.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass weiterhin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung besteht sowie in eventu die Feststellung von dauerhafter Berufsunfähigkeit und eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe ein umfangreiches Rehabilitationsprogramm absolviert; jedoch sei keine Besserung eingetreten. Seine Arbeitsfähigkeit sei nicht wiederhergestellt. Es bestehe daher Anspruch auf Rehabilitationsgeld auch für die Zukunft.

Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und führt aus, die Nachuntersuchung habe ergeben, dass der Gesundheitszustand des Klägers durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert worden sei. Er könne daher seine Berufstätigkeit oder eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit wieder ausüben.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht sämtliche Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Zwischenzeit so weit gebessert habe, dass das festgestellte medizinische Leistungskalkül wieder möglich sei und er seine bereits bisher ausgeübte Tätigkeit als Lehrer an einer Mittelschule zumindest halbschichtig (halbe Lehrverpflichtung) wieder ausüben könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, erweist sich in Ansehung des Klagehauptbegehrens als nicht berechtigt. In Bezug auf das auf Feststellung dauerhafter Berufsunfähigkeit und eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension gerichtete Eventualbegehren liegt Unzulässigkeit des Rechtswegs vor.

I. Zum Klagehauptbegehren:

1.: Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Als mangelhaft rügt der Berufungswerber, dass das Erstgericht keine Parteienvernehmung zum persönlichen, durch die Folgen einer Covid-Erkrankung geprägten Leidenszustand durchgeführt habe. Die eingeholten Gutachten könnten seine Einvernahme nicht ersetzen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Nichtdurchführung der Parteienvernehmung zum Gesundheitszustand in Sozialrechtsverfahren regelmäßig (abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen) keinen Verfahrensmangel bewirkt, weil diese kein geeignetes Beweismittel darstellt, um die Ausführungen von Sachverständigen zum Gesundheitszustand zu widerlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, im Rahmen der Anamnese dem Sachverständigen alle relevanten Leidenszustände zu schildern (SVSlg 67.412, 65.833, 63.534, 61.096, 54.943). Daraus folgt, dass auch die Beurteilung von Einschränkungen infolge einer Covid-Erkrankung den Sachverständigen vorbehalten bleibt.

Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2. Zur Beweisrüge:

Der Berufungswerber bekämpft zunächst die eingangs in Kursivschrift gesetzten Feststellungen zu den Arbeitshaltungen Sitzen, Gehen und Stehen und meint, dafür würden überhaupt konkrete Beweisergebnisse fehlen.

Eine Beweisrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn zumindest deutlich zum Ausdruck gebracht wird, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 Rz 15 mwN). Eine Beweisrüge muss eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Darzustellen ist, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung hätte treffen müssen (10 ObS 5/22s; 6 Ob 177/21d Rz 3). Im Übrigen kann einer Beweisrüge nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden (RS0043175).

Im vorliegenden Fall lassen sich nicht einmal konkret Ersatzfeststellungen erkennen, die den bekämpften Feststellungen gegenübergestellt werden könnten. Die Frage des Geruchs- und Geschmackssinns, die der HNO-fachärztliche Gutachter zu klären hat, kann mit Einschränkungen im Zusammenhang mit der Arbeitshaltung Sitzen, Gehen und Stehen nicht in Verbindung gebracht werden. Insofern ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Im Übrigen bekämpft der Berufungswerber die ebenfalls eingangs in Kursivschrift wiedergegebenen Feststellungen zu seinen kognitiven Fähigkeiten und meint, es sei nicht erkennbar, aus welchem medizinischen Gutachten diese getroffen worden seien. Auch der Antrag, anstelle der bekämpften Feststellung die Feststellungen aus der fachärztlichen Bestätigung von Dr. D* zu treffen, entspricht nicht einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge. Ganz abgesehen davon ist eine ärztliche Bestätigung nicht geeignet, Bedenken an Gerichtsgutachten zu erwecken, die das Erstgericht zu Recht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Weiters ist den Berufungsausführungen noch entgegenzuhalten, dass grundlegend für die Frage des Berufsunfähigkeit die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls, also das Ausmaß der Arbeitsfähigkeit, ist (RS0084398). Dieses ist nicht aus der Sicht der einzelnen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete in der sogenannten medizinischen Zusammenfassung, die von einem der beteiligten medizinischen Sachverständigen vorzunehmen ist, gemeinsam festzustellen (RS0043314, Sonntag in Sonntag ASVG 16 § 255 Rz 18) und findet sich im Gutachten des Sachverständigen Dr. E*, ON 17. Aus welchen Gründen hier die Feststellungen nicht nachvollziehbar sein sollten, kann nicht plausibel dargelegt werden. Feststellungen zum Geruchssinn und zum Geschmackssinn wurden ebenfalls getroffen. Dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. F* den Geruchs- und Geschmackssinn nicht weiter überprüft hat, macht seine Ausführungen zu den übrigen Punkten nicht unrichtig. Dass der HNO-ärztliche Sachverständige eine (nicht allzu ausgeprägte) Schwerhörigkeit festgestellt hat, gehört in dessen Fachgebiet.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

3.: Zur Rechtsrüge:

In der Rechtsrüge greift der Berufungswerber ausschließlich die Frage der Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Lehrers mit herabgesetzter Lehrverpflichtung „halbschichtig“ auf. Er könne damit aber seine 24 Unterrichtsstunden dauernde Lehrverpflichtung nicht erfüllen. Zudem müsste er sich einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Bestimmungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 unterziehen. Als Landeslehrer habe er die Dienstpflichten nach § 8 leg cit zu erfüllen.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Kläger seine bisher ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer halben Lehrverpflichtung wieder ausüben kann . Der Umstand, dass er sich einem Bewerbungsverfahren unterziehen müsste, ändert daran nichts. Den Bestimmungen des vom Kläger genannten Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG kann nicht entnommen werden, dass eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nicht möglich wäre. § 8 Abs 3 LVG regelt die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson im Regelfall (mit dort genannten Ausnahmen) mit den vom Kläger genannten 24 Wochenstunden. Eine halbe Lehrverpflichtung würde demgemäß nur 12 Stunden betragen. Demgemäß muss auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger damit die Hälfte des Entgelts ins Verdienen bringen könnte. Selbst unter dem Aspekt einer Verweisung auf eine Teilzeitbeschäftigung liegt somit Berufsunfähigkeit nicht mehr vor.

Zusammenfassend war der Berufung daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.

Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen waren.

II. Zum Eventualbegehren:

Außer in den Säumnisfällen muss im Sinne des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG im Zeitpunkt der Klageeinbringung ein Bescheid vorhanden sein, der den möglichen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens eingrenzt, widrigenfalls die Klage von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen ist (§ 73 ASGG; Neumayr in Neumayr/Reissner ZellKomm 3 § 67 ASGG Rz 4 (Stand 1.1.2018, rdb.at); RS0085867).

Gegenstand des bekämpften Bescheids ist das Bestehen von vorübergehender Berufsunfähigkeit, die Entziehung des Rehabilitationsgeldes und der Ausspruch über die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation; es handelt sich somit um Leistungen wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit. Davon zu unterscheiden ist die Berufsunfähigkeitspension bei dauernder Berufsunfähigkeit. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um unterschiedliche Leistungen. Selbst wenn sich daher im Gerichtsverfahren das Vorliegen dauernder Berufsunfähigkeit herausstellen sollte, könnte das Arbeits- und Sozialgericht eine Berufsunfähigkeitspension nicht zusprechen, weil dieser Anspruch nicht Gegenstand des Entziehungsverfahrens war und der Pensionsversicherungsträger über einen solchen Anspruch noch keinen Bescheid erlassen hat (10 ObS 116/16f).

Aus Anlass der Berufung war daher das angefochtene Urteil in Ansehung des Eventualbegehrens als nichtig aufzuheben, das darauf entfallende Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage in diesem Punkt wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO liegen nicht vor.

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