JudikaturOLG Wien

22Bs282/25v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
25. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache gegen A* gemäß §§ 64 ff ARHG über die Beschwerde des Justizministeriums der Demokratischen Volksrepublik Algerien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2025, GZ **-36, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Vollstreckung der über den algerischen Staatsangehörigen A*, geboren am **, mit Strafurteil des Gerichts von Algier vom 1. Juni 2022, nunmehr rechtskräftig mit Entscheidung des algerischen Obersten Gerichtshofes vom 17. November 2022, Aktenzeichen **, ergangenen vermögensrechtlichen Anordnung, nämlich der Einziehung der in der Entscheidung näher angeführten angeführten Geldbeträge und Vermögenswerte (siehe ON 36,1), nicht übernommen.

Dieser Beschluss wurde vom Erstgericht mangels Erhebung eines Rechtsmittels per 23. Juli 2025 für rechtskräftig erklärt (Vermerk auf ON 36,1).

Von dieser Entscheidung wurde der ersuchende Staat gemäß § 67 Abs 2 ARHG im Wege des Bundesministeriums für Justiz verständigt (vgl. ON 1.42).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Justizministeriums der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4. September 2025, worin – zusammengefasst – reklamiert wird, dass aufgrund der festgestellten Verfehlungen des Betroffenen eine „Wertersatzbeschlagnahme“ vorzunehmen gewesen wäre (ON 46.5 [Übersetzung]).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 67 Abs 1 ARHG iVm § 87 Abs 1 StPO sind in einem Verfahren nach §§ 64 ff ARHG (ausschließlich) die betroffene Person sowie die österreichische Staatsanwaltschaft beschwerdelegitimiert (vgl. Martetschläger in WK 2ARHG § 67 Rz 2), zumal selbst im Auslieferungsverfahren nach dem ARHG dem ersuchenden Staat keine Parteistellung und dementsprechend auch keine verfahrensbezogenen Rechte eingeräumt werden (Göth-Flemmich in WK² ARHG Vor §§ 10-25 Rz 5).

Dass der Ausstellungsstaat (vertreten durch seine Strafverfolgungsbehörden) im inländischen Verfahren nach dem dritten Abschnitt des fünften Hauptstücks des ARHG nicht rechtsmittelbefugt ist, lässt sich zudem aus § 67 Abs 2 ARHG ableiten, wonach dem ersuchenden Staat erst nach der Entscheidung diese mitzuteilen , aber nicht zuzustellen ist.

Der Umstand, dass die innerstaatliche Entscheidung gemäß § 86 Abs 1 erster Satz StPO eine Rechtsmittelbelehrung enthält, eröffnet dem ersuchenden Staat bzw. dessen Behörden somit keine Beschwerdemöglichkeit.

Das Rechtsmittel war daher gemäß § 89 Abs 2 zweiter Fall StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.