(1) Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ist unzulässig.
(2) Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen,
1. wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird, oder
2. wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung oder der Vollstreckung der Vorzug zu geben ist.
(3) Auch unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den im § 9 Abs. 3 angeführten Gründen außer Verfolgung gesetzt worden ist. Im Fall des Abs. 2 Z 2 ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als nach österreichischem Recht.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 16 Österreichische Gerichtsbarkeit
(1) Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ist unzulässig. (2) Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen, 1. wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird, oder 2. wenn der Durchführung d…
§ 55 Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
…1 StPO). (2) Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, so entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das im § 16 des Strafvollzugsgesetzes bezeichnete Gericht durch einen Einzelrichter, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht. Die Entscheidung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen. Der…