JudikaturOLG Wien

22Bs172/25t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Hahn und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß §§ 39 ff EU-JZG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9. Mai 2025, GZ **-160, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Juni 2024 des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (130 Abs 1 erster Fall) (I./ und III./A./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt (ON 102.4).

Dem Schuldspruch zufolge haben – soweit hier relevant -

I./ B* und A* am 9. Oktober 2023 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1./ Verfügungsberechtigten der C* GmbH Elektrogeräte, Werkzeug, Kaffeekapseln und Autoreifen im Gesamtwert von 4.381,05 Euro durch Einbruch (Aufdrücken eines Fensters des Containers),

2./ Verfügungsberechtigten der D* KG Werkzeug im Gesamtwert von 750 Euro durch Einstieg nach Überklettern der Einfriedung,

III./ A* am 4. Oktober 2023 in **

A./ durch Einbruch in eine Wohnstätte E* und F* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bargeld, ausländische Münzen und Banknoten, diverse Gutscheine, Parfums, einen Laptop, einen Rucksack und ein Fernglas in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert, indem er das Kinderzimmerfenster des Einfamilienhauses einschlug und in das Haus eindrang;

B./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise des E* und der F*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich jeweils der Geburt und der Staatsbürgerschaft des E* und der F*, gebraucht werden, indem er sie im Zuge der unter III./A./ beschriebenen Tat mitnahm.

Mit Schreiben vom 6. März 2025 ersuchte das Landesgericht Bratislava zu AZ ** im Zuge des Verfahrens zur Übernahme zur Strafvollstreckung um Stellungnahme, ob das Einverständnis zu einer teilweisen Anerkennung des Urteils bei gleichzeitiger angemessener Herabsetzung oder Änderung der verhängten Sanktion erteilt werde, weil die unter Punkt III./B./ definierte Tat im Sinn der slowakischen Rechtsordnung keine strafbare Handlung sei (ON 158.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 159) gemäß § 42b Abs 7a EU-JZG aus, dass von der mit eingangs genanntem Urteil verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten ein Teil von vier Jahren und sieben Monaten auf das durch die Urteilsfakten I./ und III./A./ verwirklichte Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (130 Abs 1 erster Fall) entfällt (ON 160).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A* (Übersetzung ON 183.1).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf eine bestimmte Tat nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenige Straftat entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird (§ 42b Abs 7a EU-JZG).

Zutreffend und wohlbegründet hat das Erstgericht dargelegt, dass bei einer Gesamtbewertung aller dem Urteil zugrundeliegenden Taten der Wegnahme von zwei Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweisen, somit einem Vergehen, im Vergleich zu dem hohen Unrechts und Schuldgehalt sowie dem damit einhergehenden gravierenden sozialen Störwert des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, noch dazu teils in Wohnstätten, nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Reduzierung der Strafe um nur drei Monate unverhältnismäßig gering sei, vermag er inhaltlich keine Argumente aufzuzeigen, die der nachvollziehbaren Einschätzung des Erstgerichts entgegenstehen.

Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EUJZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).