§ 652 Ersatz- und Nachvermächtnis
§ 652 Ersatz- und Nachvermächtnis — ABGB
§ 652 Ersatz- und Nachvermächtnis — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172888
Zuletzt nach Updates gesucht am
Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind darauf sinngemäß anzuwenden.