§ 662 3. Vermächtnis einer fremden Sache
§ 662 3. Vermächtnis einer fremden Sache — ABGB
§ 662 3. Vermächtnis einer fremden Sache — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172897
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Vermächtnisgeber noch dem Erben noch dem Vermächtnisnehmer, der sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist unwirksam. Gebührt diesen Personen ein Anteil oder Recht an der Sache, so umfasst das Vermächtnis nur diesen Anteil oder dieses Recht.
(2) Wenn der Verstorbene ausdrücklich angeordnet hat, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft und dem Vermächtnisnehmer geleistet werden soll (Verschaffungsvermächtnis) und der Eigentümer diese Sache nicht um den Verkehrswert veräußern will, ist dem Vermächtnisnehmer dieser Wert zu leisten.