ABGB
Gliederung
(1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.
§ 604 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 604 Zehntes Hauptstück
…Von der Ersatz- und Nacherbschaft Ersatzerbschaft § 604. (1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein…
§ 537 Vererblichkeit des Erbrechts
…Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art erloschen ist. (2) Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten ( § 560 ) jedenfalls und Ersatzerben ( § 604 ) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.…
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