BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 709

§ 7093. Auflage

Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.

Entscheidungen
63
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