JudikaturJustizRS0107759

RS0107759 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1997

Wird das mit einem Untervermächtnis belastete Vermächtnis ausgeschlagen, wird der Vermächtnisnehmer von seiner Verpflichtung gegenüber dem Untervermächtnisnehmer frei (Weiß in Klang**2 515; Kralik, Erbrecht 236). Das Vermächtnis fällt einem allenfalls berufenen Ersatzvermächtnisnehmer zu, sonst dem Erben (Welser in Rummel**2 Rz 4 zu § 651). Ein allfälliger Nachberufener ist so zu behandeln, als ob er das Vermächtnis bereits mit dem Anfall erworben hätte (Kralik aaO 236).