JudikaturJustizRS0107196

RS0107196 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. Danach sind die §§ 604 bis 617 ABGB anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt.

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