Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Das einzige Kind der Klägerin, ihre 1966 geborene Tochter, beging am 6. oder 7. 12. 1995 in ihrer Wohnung Selbstmord. Sie hatte zuvor am 6. 12. 1995 schriftlich Folgendes verfügt: "Mein letzter Wille! Liebe Mama! Ich möchte meinen Grund dem S***** überlassen. Ich hoffe es ist…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt. Zur Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Testierunfähigkeit sind die Vorinstanzen von einem im Verlassenschaftsverfahren erklärten Anfechtungsverzicht der Klägerin ausgegangen. Sie haben aber die Frage der Testierunfähigkeit meritorisch gep…