§ 1237 Gesetzlicher ehelicher Güterstand
§ 1237 Gesetzlicher ehelicher Güterstand — ABGB
§ 1237 Gesetzlicher ehelicher Güterstand — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40108834
Zuletzt nach Updates gesucht am
Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere , solange die Ehe besteht, keinen Anspruch.