AußStrG
Gliederung
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154, sind sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.
§ 21 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 21 Wiedereinsetzung
…§ 21. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154 , sind sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist…
§ 283 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 283 Zwangsstrafen
…die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden ( § 21 AußStrG ). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen. (3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die…
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