§ 106
§ 106 — JN
§ 106 — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
17. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173205
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen.