JudikaturJustizRS0047194

RS0047194 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 1975

Die Verpflichtung der Gattin, dem Manne nicht nur in der Haushaltung, sondern auch in der Erwerbung nach Kräften beizustehen, erstreckt sich nur auf den Beistand im normalen, dem regelmäßigen Unterhalt der Familie dienenden Erwerb. Wenn der Gatte ein Vermögen zu erwerben sucht, so sind die Beiträge der Gattin an Arbeit und Kapital nach § 1237 ABGB zu beurteilen. Die Gattin wird also regelmäßig vom Gatten Ersatz für ihre Leistungen begehren können, wenn nicht ein gemeinsamer Erwerb auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigend vereinbarten Erwerbsgesellschaft erfolgen soll (siehe auch SZ 24/124, SZ 23/268).