JudikaturJustizRS0047227

RS0047227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1952

Wenn das Unternehmen des Ehemannes (Schneiderei) schon vor der Ehe bestanden hat und die Gattin in diesem Unternehmen später lediglich mitgearbeitet und zu seiner Führung und seinem Bestand beigetragen hat, hat sie damit kein Vermögen für den Mann erworben. Mag die Ehefrau auch Leistungen erbracht haben, die über diese Beistandspflicht hinausgehen, so ergibt sich daraus doch nicht der zwingende Schluß, daß zwischen ihr und dem Beklagten ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde.