Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Versicherungskaufmann, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* C* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Dr. Sabine Mantler-Pewal, Rechtsanwältin in Wien, wegen (zuletzt) EUR 50.820,90 samt Nebengebühren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. April 2025, GZ: **-41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.714,72 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin EUR 619,12 USt) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Sohn des am ** verstorbenen D* C*. Die Beklagte war dessen zweite Ehegattin. Mit Beschluss vom 31.7.2014 hat das Bezirksgericht Donaustadt (zu **) den Nachlass des D* C* zu einem Drittel der Beklagten und zu zwei Dritteln dessen Tochter E* C* eingeantwortet. Witwe und Tochter vereinbarten im „Erbteilungs-und Legatsübereinkommen“ vom 17.6.2014 unter anderem, die Aufteilung ihrer Erbteile einvernehmlich und außergerichtlich vorzunehmen (Beilage ./1). Der Kläger schien im Verlassenschaftsverfahren nicht auf. Er erstattete dort erst am 30.3.2021 eine Eingabe.
Wesentlicher Bestandteil des Verlassenschaftsvermögens waren drei Wertpapierdepots, die auf „B* und D* C*“, „D* und B* C*“ sowie auf „D* und E* C*“ lauteten, wobei am Todestag des D* C* ersteres („Wertpapierdepot A") einen Gesamtwert von EUR 9.800, zweiteres („Wertpapierdepot B“) eine Gesamtwert von EUR 294.977,40 und letzteres („Wertpapierdepot C“) einen Gesamtwert von EUR 310.368,27 aufwies. Im Verlassenschaftsverfahren wurden die Aktiven unter Einrechnung jeweils nur der Hälfte dieser Depotwerte mit gesamt EUR 338.818,21 und die Passiven mit EUR 6.699,33 veranschlagt, der reine Nachlass daher mit EUR 332.118,88 beziffert (Beilage ./1).
In diesem Verfahren hatte die Gerichtskommissärin dem Verlassenschaftsgericht über Anfrage mitgeteilt, dass die Wertpapierdepots im Nachlass, die auch auf B* oder E* C* lauteten, nach Auskunft der Parteien nur zur Hälfte nachlasszugehörig seien und daher nur mit diesem Anteil als Aktiva in die Vermögenserklärung aufgenommen würden. Auch die Beklagte betrachtete aufgrund ihrer Beiträge zur Anschaffung der Wertpapiere bis zur Auflösung der beiden Wertpapierdepots diese als zur Hälfte als ihr persönlich gehörig und nicht in die Verlassenschaft fallend.
Die Beklagte löste das Wertpapierdepot B nach der Abhandlung noch im Jahr 2014 auf. Daraus realisierte sie in einem ersten Schritt EUR 200.000. Diese Summe zahlte sie sogleich an E* C* „zum Ausgleich der Erbquote" aus. Die restlichen EUR 96.000, die sie in einem zweiten Schritt noch im selben Jahr realisierte, verwendete sie für eine Wohnungssanierung. Nach Auflösung des Wertpapierdepots A erst im Jahr 2023 (Beilage ./2) wurden ihr nach Abzug der Kosten EUR 9.948,13 ausbezahlt.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9.2.2022 zu ** wurde E* C* verhalten, ein Drittel der angefallenen Erbschaft nach D* C* dem Kläger abzutreten.
Der Kläger begehrte als erbberechtigter Sohn des Verstorbenen von der Beklagten, nachdem seinem Rechnungslegungsbegehren rechtskräftig stattgegeben wurde, im zweiten Rechtsgang noch eine Zahlung von letztlich EUR 50.820,90 samt Zinsen. Die nur zur Hälfte in die Verlassenschaft einbezogenen Wertpapierdepots A und B hätten zur Gänze dem Erblasser gehört. Die Einräumung von Mitinhaberschaft an diesen Depots an die Beklagte sei ebenso wenig wie der Wunsch des Erblassers, die Beklagte abzusichern, tauglicher Titel für einen Eigentumserwerb der Beklagten gewesen. Diese wäre aufgrund ihres geringen Einkommens (EUR 800 monatlich) auch gar nicht in der Lage gewesen, etwas anzusparen. Die Beklagte habe die Wertpapierdepots veräußert und schulde dem Kläger, dessen Erbquote entsprechend, ein Drittel des (nicht in den Nachlass aufgenommenen) halben Veräußerungserlöses in Höhe von EUR 152.462,50 (insgesamt: EUR 294.977,40 und EUR 9.948,13).
Die Beklagte bestritt das Zahlungsbegehren. Soweit im Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang zweiter Instanz noch erheblich, wandte sie ein, es habe keinen Ausgleich der Wertpapierdepots zwischen der Beklagten und E* C* gegeben, letztere verfüge seit der Einantwortung allein über das weitere Wertpapierdepot C und nehme dessen Guthaben alleine in Anspruch. Die Beklagte habe aus der - schon vor einiger Zeit erfolgten - Auflösung der Wertpapierdepots A und B EUR 9.948,13 und EUR (rund) 96.000 erhalten habe, der Rest (EUR 200.000) sei an E* C* gegangen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die Feststellungen der Seiten 4 bis 5 der Urteilsausfertigung, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte der Erstrichter aus, dass dem Kläger als Sohn des Erblassers ein Drittel der gesamten Erbmasse zustehe, daher auch ein Drittel der nicht in die Verlassenschaft einbezogenen Hälfte der Wertpapierdepots A und B. Ein Erwerbstitel, der Miteigentum der Beklagten an den Wertpapieren dieser Depots zu Lebzeiten des Erblassers und dem Todesfall begründet hätte, sei weiterhin nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die beiden Depots aufgelöst und sei davon ausgegangen, dass die Hälfte des Erlöses unabhängig von der Erbfolge ihr gehöre. Dass sie einen Teil des Erlöses dafür verwendet habe, die Erbquote von E* C* zu erfüllen, ändere nichts daran, dass sie sich zunächst die Hälfte selbst zugeeignet habe. Das Zahlungsbegehren des Klägers sei zulässig, da es sich beim Erlös aus der Veräußerung von Gegenständen der Verlassenschaft um einen Fall der Surrogation handle. Werde ein Nachlassgegenstand veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich sei, trete Wertersatz an deren Stelle, und der wahre Erbe habe einen Verwendungsanspruch, weil die Sache - oder sein Anteil an einer Sache - zum Nutzen eines anderen verwendet worden sei. Dieser Anspruch verjähre erst nach 30 Jahren.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Beklagte meint, der vom Kläger begehrte und ihm zugesprochene Betrag sei nach den Feststellungen des Ersturteils nicht nachvollziehbar und beruhe auf einer falschen Berechnung. Vom Reinnachlass (EUR 332.118,88) hätten ursprünglich die Beklagte ein Drittel (EUR 110.706,29) und E* C* zwei Drittel geerbt, weil der Kläger am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt gewesen und unbekannt gewesen sei. Aufgrund des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt habe E* C* dem Kläger ein Drittel der Erbschaft abtreten müssen und ihm auch tatsächlich seinen Erbanteil von EUR 110.706,29 ausbezahlt. Soweit das nicht deutlich genug festgestellt worden sei, werde dies als sekundärer Verfahrensmangel gerügt. Im Betrag von EUR 110.706,29 sei auch der Erbanteil des Klägers an den halben Wertpapierdepots (A und B), lautend auf „B* und D* C*“ und „D* und B* C*“, enthalten. Auch das sei nicht in dieser Deutlichkeit festgestellt. Im vorliegenden Verfahren gehe es daher nur mehr um einen allfälligen Anteil des Klägers an der anderen Hälfte des Wertpapierdepots, die im Verlassenschaftsverfahren der Beklagten zugerechnet worden und nicht im reinen Nachlass enthalten sei.
Diese Ausführungen sind zutreffend. Sie entsprechen auch vollkommen dem Ergebnis des Ersturteils, eine Unvollständigkeit des Sachverhalts (iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegt insoweit nicht vor. Hervorzuheben ist daraus, dass der Kläger, wie in der Berufung ausdrücklich zugestanden, von E* C* nur bezüglich des im Verlassenschaftsverfahren ermittelten Reinnachlasses entsprechend seiner Erbquote abgefunden wurde (mit EUR 110.706,29); an jenem Vermögen, das dort allseits (durch die Gerichtskommissärin und die beiden Miterbinnen) als nicht nachlasszugehörig angesehen wurde, wurde er bisher - unstrittig - nicht quotenmäßig beteiligt.
Im vorliegenden Verfahren geht es - auch hier ist die Berufung im Recht - nur um den (halben) Anteil an jenen in den Depots (A und B) verwahrten Wertpapieren, der - unstrittig (siehe insb ON 32,3: „kein Ausgleich zwischen den Wertpapierdepots" [A, B und C]) - nach den Ergebnissen der Abhandlung der Beklagten allein zufiel. Sämtliche Wertpapiere sind nun nicht mehr im Besitz der Beklagten, sondern verkauft.
Mit dem Tod eines Erblassers entsteht zwischen mehreren Erben zunächst eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB. Nach der Einantwortung werden die Erben Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (2 Ob 219/24f; RIS-Justiz RS0012313 [T1]). Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt durch ein Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage (Leistungsklage) durchzusetzen (2 Ob 59/23z mwN; RS0012311; RS0012313 [T2][T2]).
Bei teilbaren Nachlassforderungen tritt die Aufhebung der Gemeinschaft ex lege ein. Mit der Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbstständige obligatorische Teilforderungen im Sinn des §§ 888 f ABGB. Sie sind nicht Gegenstand der Erbteilung und können von jedem Miterben nach Rechtskraft der Einantwortung (oder des auf Herausgabe oder Abtretung der Erbschaft gerichteten Urteils über die Erbschaftsklage) entsprechend seiner Erbquote gegenüber dem Schuldner unmittelbar geltend gemacht werden (2 Ob 219/24f, 2 Ob 59/23z, je mwN; RS0012311; RS0046482). Über ein Bankkonto, ebenso wohl über Wertpapierdepots, können die Erben, die dieses Schuldverhältnis vom Erblasser gemeinsam übernehmen, aber nur gemeinsam verfügen (2 Ob 219/24f).
Die hier gegenständlichen Wertpapierdepots des Erblassers bestehen nicht mehr, sodass auch nicht geklärt werden muss, welche wie geltend zu machenden Ansprüche dem Kläger daran vor deren Auflösung und Verwertung zugekommen wären. Wie der Erstrichter zutreffend dargelegt hat, steht dem Kläger nunmehr nach dem Grundsatz der Surrogation ein Anspruch auf den seiner Erbquote (ein Drittel) entsprechenden Anteil am erzielten Veräußerungserlös gegen die Beklagte als (seinerzeitige) Erbschaftsbesitzerin zu (2 Ob 59/23z, 2 Ob 198/07t, 3 Ob 219/05k, 6 Ob 646/93, 1 Ob 511/92, je mwN; RS0013133; RS0019977). Voraussetzung dieses Verwendungsanspruchs (§ 1041 ABGB) ist, dass der Verkaufserlös zum Nutzen der Beklagten verwendet wurde. Für die Auseinandersetzung zwischen Erben und Scheinerben gelten gemäß § 824 ABGB die Regeln der §§ 329 ff ABGB ( Sailer/Terlitza in KBB 7§§ 823-824 Rz 7 mwN). Aus den §§ 823 und 824 ABGB ergibt sich aber, dass der Scheinerbe, auch wenn er die Erbschaft ganz oder teilweise gutgläubig verbraucht hat, von seiner Verpflichtung zur Rückstellung oder zum Wertersatz nicht befreit wird (1 Ob 246/12a, 6 Ob 646/93 mwN).
Von den aus dem Wertpapierverkauf durch die Beklagte erzielten Erlösen verlangt der Kläger, mit Rücksicht auf den der Abhandlung zugrundegelegten Reinnachlass und seine diesbezüglich erwirkte Abfindung durch E* C*, nur ein Sechstel (ein Drittel von der Hälfte).
Nach den Verfahrensergebnissen besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Verkaufserlöse nicht zur Gänze der Beklagten zum Nutzen gereicht hätten. Zunächst wurden ihr diese Erlöse ausgefolgt. Soweit sie Erlöse einbehielt (EUR 96.000, verwendet zur Wohnungssanierung, und, erst nach Einleitung dieses Verfahrens, EUR 9.948,13), bestreitet sie den daraus gezogenen Nutzen gar nicht. Sie wandte nur ein, dass, wie auch unbekämpft festgestellt, ein Teilerlös von EUR 200.000 an E* C* „zum Ausgleich der Erbquote" ging. Auch damit hat die Beklagte aber eine eigene - nach dem Erbanfall eingegangene - Schuld getilgt, sodass auch diese Summe zu ihrem Nutzen verwendet wurde. Soweit diese Zahlung auf (etwa wegen Irrtums) anfechtbaren Grundlagen beruhen sollte, wäre es Sache der Beklagten, dies gegenüber der Empfängerin geltend zu machen. Zu bemerken ist hier allerdings, dass die Beklagte nie vorgebracht hat, dass E* C* vom Nachlass infolge der (außergerichtlich) vereinbarten und vollzogenen Erbteilung im Ergebnis insgesamt mehr als zwei Drittel (rechnerisch: mehr als EUR 221.412,58) erhalten hätte. Aus der (unspezifischen) Feststellung „zum Ausgleich der Erbquote" ist Derartiges jedenfalls nicht abzuleiten. Die zwischen den beiden zunächst vermeintlichen Alleinerbinnen vereinbarte und vollzogene Erbteilung wurde auch von der Beklagten im Verfahren nie zur Gänze offengelegt, sodass unbeantwortet blieb, ob und, wenn ja, welche anderen Vermögenswerte außer den beiden Wertpapierdepots der Beklagten aus der Verlassenschaft zukamen. Rechnerisch - und im Grunde wendet sich die Rechtsrüge nur gegen die Berechnung des Anteils des Klägers am Veräußerungserlös - ist das Ergebnis des Erstrichters nicht zu beanstanden (i.e.: Zur Hälfte fand der Wert der auf den Depots A und B lagernden Wertpapiere keinen Niederschlag im Reinnachlass, daher auch weder in der Erbaufteilung zwischen Witwe und erblicher Tochter noch in den von letzterer an den Kläger geleisteten Zahlungen).
Wenn die Beklagte dem Zahlungsbegehren des Klägers in der Rechtsrüge weiters entgegenhält, dass ein „nicht unerheblicher“ Anteil an den Wertpapierdepots von ihr selbst angespart worden sei, ist sie darauf zu verweisen, dass nicht festgestellt werden konnte, welche Beträge die Beklagte (Anm.: mittels D* C*) auf die beiden Depots einzahlte, welche Anteile an den Guthaben von ihr stammten, dass aber festgestellt ist, dass der Großteil des Guthabens von D* C* kam. Ebenso festgestellt ist, dass aus den Wertpapierdepots größere Anschaffungen während der Ehe der Beklagten und des Verstorbenen finanziert wurden, nämlich der Ankauf eines fabriksneuen PKW im Wert von EUR 30.000 und einer neuen Küche im Wert von EUR 16.000. Damit hat die Beklagte aber nicht unter Beweis gestellt, dass und in welcher Höhe sie einen im Todeszeitpunkt wertmäßig noch vorhandenen Beitrag aus eigenen Mitteln zur Bildung der nunmehr unstrittig dem Verstorbenen zur Gänze gehörigen Wertpapierdepots geleistet hätte und in welchem Ausmaß dieser Beitrag auf den Zahlungsanspruch des Klägers anzurechnen wäre. Damit konnte aber auch dahingestellt bleiben, ob derartige Beiträge der Beklagten als „Nachteilsausgleich“ bereits den Verwendungsanspruch des Klägers schmälern würden (dazu: 1 Ob 246/12a) oder ob diese Eigenleistungen von der Beklagten mittels Einrede als Gegenforderung aus dem Titel der Bereicherung ziffernmäßig geltend zu machen gewesen wären (§ 391 Abs 3 ZPO).
Die Berufung der Beklagten blieb daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Der weitere Rechtszug ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu beantworten waren (§ 502 Abs 1 ZPO).
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