Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. C* D* , 2. F* D* , und 3. H* D* , alle vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 25.981,20 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.12.2025, signiert mit 16.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.156,12 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist als Einzelunternehmer tätig. I* D* ist der Ehemann der Erstbeklagten; der Zweit- und der Drittbeklagte sind deren Söhne. I* D* ist Geschäftsführer der I* D* J* GmbH. Die Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagte sind Verbraucher.
Die Erstbeklagte und ihr Ehemann haben den Kläger vor ca 17 Jahren damit beauftragt, Arbeiten an ihrem Wohnhaus in E* zu verrichten. Damals wurde für Material und Arbeitsleistung mündlich ein Fixpreis vereinbart. Im Zuge der Umsetzung lernten die Beklagten den Kläger kennen und entstand eine Vertrauensbasis. Seit 2012 arbeitet der Kläger in verschiedenen Projekten mit dem Ehemann der Erstbeklagten zusammen. Vereinbarungen zwischen den beiden wurden aufgrund des gegenseitigen Vertrauens stets nur mündlich getroffen. Schließlich schlug der Kläger dem Ehegatten der Erstbeklagten vor, gemeinsam ein Unternehmen zu gründen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 2.3.2018 gründeten sie die K* GmbH (im Folgenden: GmbH), FN **, mit Sitz an der Adresse des Klägers. Der Kläger vertritt die Gesellschaft selbstständig als alleiniger Geschäftsführer. Er ist zu 80 % Gesellschafter; der Ehemann der Erstbeklagten zu 20 %.
Die Beklagten erwarben zu je 1/3 das Grundstück mit der Adresse G* samt darauf befindlichem Wohnhaus und bauten es gemeinsam mit dem Ehemann der Erstbeklagten um. Hinsichtlich dafür gelieferter und verbauter Fenster behängt am Landesgericht Feldkirch das Verfahren ** zwischen der dort klagenden GmbH gegen die Beklagten.
In weiterer Folge entschieden sich die Beklagten, zum Wohnhaus einen Zubau zu errichten.
Der Kläger übermittelte dem Drittbeklagten bzw der Familie folgende Materialrechnungen:
Rechnung 2022/03 vom 10.3.2022 EUR 1.659,--
Rechnung 2022/06 vom 10.3.2022 EUR 14.969,04
Rechnung 2022/11 vom 12.5.2022 EUR 12.040,87
Rechnung 2022/13 vom 19.6.2022 EUR 32.698,88
Rechnung 2022/14 vom 29.6.2022 EUR 11.918,65
Zahlungserinnerung zur Rechnung 2022/19 vom 27.7.2022 EUR 8.706,38
Sämtliche dieser Rechnungsbeträge wurden von den Beklagten an den Kläger gezahlt.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 13.11.2024 eingebrachten (und zunächst am Landesgericht Feldkirch zu ** geführten) Klage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 25.981,20 s.A. und brachte im Wesentlichen vor, mit der Rechnung 2023/07 vom 3.9.2023 sei lediglich das an die Baustelle der Beklagten (Bauprojekt G*) gelieferte Baumaterial verrechnet worden; er habe keine Bauleistungen erbracht. Es seien gesamt netto EUR 26.934,-- in Rechnung gestellt worden und verbleibe nach Abzug eines bereits verrechneten Betrags von EUR 5.283,-- ein Nettobetrag von EUR 21.651,--, sohin brutto EUR 25.981,20. Da er nicht Leistungen aus einem Werkvertrag einklage, sei das Vorbringen der Beklagten zu mangelhaften Leistungen hinsichtlich der Stiege, der Attika des Flachdachs, der Balkone sowie Abwasserleitungen für dieses Verfahren nicht relevant. Die Bauleistungen für diesen Rohbau habe die GmbH erbracht.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, der Kläger habe sich ihnen gegenüber verpflichtet, zum bestehenden Objekt an der Adresse G* einen Rohbau zu einem Fixpreis von EUR 60.000,-- zu errichten. Für diese Leistungen hätten sie dem Kläger bereits mehr als den vereinbarten Betrag bezahlt, weshalb die klagsgegenständliche Rechnung nicht zu Recht bestehe. Aus der klägerischen Rechnung vom 15.4.2023 (Beilage ./7) ergäben sich Bauleistungen, womit sein Vorbringen, nur Material geliefert zu haben, widerlegt sei. Mit dieser Rechnung habe er den Versuch unternommen, eine weit überhöhte Anzahl an Arbeitsstunden zu einem zuvor auch nicht vereinbarten Stundensatz in Rechnung zu stellen.
Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er im Parallelverfahren am Landesgericht Feldkirch die Auffassung vertrete, es handle sich bei diesem Rohbau nicht um eine Baustelle von ihm als Einzelunternehmer, sondern um eine solche der GmbH.
Schließlich sei der Klagsbetrag überhaupt nicht nachvollziehbar, da es drei unterschiedliche Rechnungen mit der Nummer 2023/07 gebe; mit unterschiedlichen Beträgen und unterschiedlichen Ausstellungsdaten. Auch eine Rechnung der GmbH mit Nr 2023/04 vom 3.9.2023 gebe es doppelt, mit einem Rechnungsbetrag von EUR 93.664,20 (im Verfahren L* BG Feldkirch) und einem Rechnungsbetrag von EUR 130.956,60 (Beilage ./11).
Das Unternehmen I* D* J* GmbH klage zu L* Bezirksgericht Feldkirch die GmbH, die wiederum eine Gegenforderung von EUR 93.664,20 kompensando geltend mache; dies mit der Begründung, die dort klagende Partei schulde ihr diesen Betrag für geleistete Arbeitsstunden und Überlassung von Mitarbeitern für die Baustelle G*; die dortige Klägerin habe jedoch mit dieser Baustelle nichts zu tun.
Die Bauarbeiten des Klägers seien zudem mangelhaft, weshalb die hieraus geltend gemachten Forderungen nicht fällig seien. Er befinde sich im Verbesserungsverzug, weshalb die Beklagten Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten hätten, die die Klagsforderung bei weitem übersteigen und einer solchen kompensando entgegengehalten würden.
Mit Urteil vom 15.12.2025 wies das Erstgericht zu Spruchpunkt 1. den Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Streitverhandlung ebenso ab wie zu Spruchpunkt 2. das Klagebegehren.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit bekämpft in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen:
„ (A) Diesen Zubau sollte der Kläger errichten. Ende 2021 kam es zu einem Treffen zwischen dem Kläger, dem Ehegatten der Erstbeklagten sowie deren beiden Söhnen. Bei diesem Treffen wurde über den Zubau gesprochen und kamen die Anwesenden überein, der Kläger solle diesen errichten. Der Kläger schaute die Pläne an und sagte, die Errichtung des Rohbaus koste insgesamt von der Bodenplatte bis zur Attika samt Isolierung und Serafin sowie der Drainagen ca EUR 50.000,--. Im Februar 2022 – kurz vor Beginn der Arbeiten durch den Kläger – trafen sich der Ehegatte der Klägerin und die beiden Söhne neuerlich mit dem Kläger und fragten, ob der Preis halten werde. Der Kläger sagte, aufgrund der Kostensteigerung bei den Materialkosten werde es EUR 60.000,-- kosten. Er sagte aber dazu, es werde nicht mehr als EUR 60.000,-- kosten.
Da der Kläger als Einzelunternehmer für die Erstbeklagte und deren Ehemann bereits Arbeiten in E* zu einem zuvor festgelegten pauschalierten Preis verrichtet hatte und sagte, es werde nicht mehr als EUR 60.000,-- kosten, war für die Beklagten klar, dass der Kläger als Einzelunternehmer den Rohbau samt Drainagen zu einem festgelegten pauschalen Preis von EUR 60.000,-- anbietet.
Hinweise darauf, dass der Kläger dieses Angebot als Geschäftsführer der GmbH gestellt hätte, ergaben sich für die Beklagten nicht. Sie gingen davon aus, der Kläger biete als Einzelunternehmer diese Leistungen zu einem festgelegten Pauschalpreis von EUR 60.000,-- an.
Sie wollten, dass der Kläger die angebotenen Leistungen zum festgelegten pauschalen Preis von EUR 60.000,-- erbringt und haben dieses Angebot daher angenommen. Offen blieb, was der Kläger vereinbaren wollte und ob er die Leistungen als Einzelunternehmer oder im Namen und Auftrag der GmbH anbieten wollte.
(B) Die Beklagten zahlten dem Kläger für seine Arbeiten betreffend das Projekt Zubau insgesamt EUR 81.993,42.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger mit den bezahlten Rechnungen Leistungen verrechnet hätte, die nicht von der im Februar 2022 getroffenen Vereinbarung umfasst waren.
Der Kläger hat eine weitere Rechnung betreffend das Projekt Zubau an die Beklagten gestellt (Rechnung 2023/07 vom 3.9.2026):
Material EUR 26.934,00
minus schon verrechnet - EUR 5.283,00
Zwischensumme EUR 21.651,00
plus 20 % Mehrwertsteuer EUR 4.330,20
Rechnungsbetrag EUR 25.981,20
(C) Offen blieb, ob die in diesen Rechnungen aufscheinenden Materialien auch tatsächlich für das Projekt Zubau benötigt, vom Kläger geliefert und schließlich verbaut wurden.
Die Beklagten zahlten diesen Betrag nicht. Der Kläger zeigte im Zusammenhang mit seinen Leistungen aus der Vereinbarung mit den Beklagten vom Februar 2022 diesen nicht an, dass die Leistungen zum Preis von EUR 60.000,-- nicht erbracht werden könnten und diesen Preis überschreiten würden.“
In rechtlicher Hinsichtbejahte das Erstgericht durch Auslegung der Willenserklärungen nach den §§ 914 ff ABGB eine Fixpreisvereinbarung zwischen den Parteien für die Errichtung des Rohbaus. Der Kläger habe aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen keinen weiteren Anspruch aus diesem Vertrag.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagten beantragen in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Nichtigkeit
Der Berufungswerber argumentiert, das erstinstanzliche Verfahren sei mit Nichtigkeit behaftet, da ihm die Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs in entscheidungswesentlichen Verfahrensabschnitten unmöglich gemacht worden sei. Obwohl das Erstgericht in der Tagsatzung vom (richtig:) 4.11.2025 angekündigt habe, er könne binnen 14 Tagen auf das gegnerische Vorbringen replizieren und habe Unterlagen zum Bauakt vorzulegen, sowie einen Sachverständigen zu bestellen, habe es das Verfahren überraschend geschlossen. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zu den insgesamt zwei Tage vor dieser Tagsatzung 17 vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen sowie zum umfangreichen Vorbringen der Beklagten in der Tagsatzung zu replizieren. Nachher habe sich herausgestellt, dass die von den Beklagten gelegten Urkunden nicht echt bzw verfälscht seien; insbesondere die Beilagen ./7, ./11 und ./13.
1.1.Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das rechtliche Gehör ist jedoch gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RS0005915 [T17]).
1.2. Mit ihrem Schriftsatz vom 30.10.2025 (ON 19) legten die Beklagten 17 Urkunden vor, die in der Tagsatzung vom 4.11.2025 dargetan wurden (ON 20); zudem erstatteten die Beklagten ergänzendes Vorbringen.
Es ist dem Kläger beizupflichten, dass ihm auf sein Ersuchen vom Erstgericht zunächst eine Replik auf das Vorbringen der Gegenseite eingeräumt wurde; dies mit konkreten Fragestellungen. Hingegen trug es ihm nicht auf, Unterlagen zum Bauakt vorzulegen; sondern lediglich beiden Parteien, dessen Aktenzahl bekannt zu geben, damit ein allfällig zu bestellender Sachverständiger darin Einsicht nehmen könne. Weiters stellte das Erstgericht in Aussicht, einen bestimmten Sachverständigen zu bestellen, falls sich in der Tagsatzung die Notwendigkeit der Prüfung der Gegenforderungen ergeben sollte.
Das Erstgericht erörterte mit den Parteien in dieser Tagsatzung nach mehreren Einvernahmen seine rechtliche Ansicht, die Sache sei entscheidungsreif, wodurch den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, ihren Prozessstandpunkt mündlich vorzutragen und zu den Beweisen Stellung zu nehmen. Warum dies nicht möglich gewesen wäre, erhellt sich aus den Berufungsausführungen nicht. Die Beklagten erstatteten kein umfangreiches Vorbringen, sondern erfolgte lediglich die Darstellung der mehrfachen Verwendung von Rechnungsnummern mit unterschiedlichen Beträgen und der Hinweis auf nicht vorliegende Regieberichte für die Errichtung des Rohbaus. Bei 14 der zwei Tage zuvor übermittelten Urkunden handelt es sich um Rechnungen des Klägers, was in seiner Buchhaltung leicht nachprüfbar gewesen wäre; auch die drei Lichtbilder wären wohl unschwer zu beurteilen gewesen. Die Urkunden wurden vom Erstgericht dargetan und gab der Kläger dazu kein Erklären ab. Damit treten die Folgen des § 312 ZPO ein ( Rechberger/Kollerin Klicka/Koller ZPO 6 § 298 Rz 3) und gelten die von den Beklagten vorgelegten Urkunden als echt.
1.3.Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt somit nicht vor.
2. Zur Mangelhaftigkeit
Der Rechtsmittelwerber argumentiert, das Erstgericht habe trotz entsprechenden Beweisantrags kein Sachverständigengutachten eingeholt. Ein solches hätte bestätigen können, dass die gemäß Beilage ./A verwendeten Materialien auch tatsächlich verbaut worden seien und ein Rohbau für EUR 60.000,-- nicht herstellbar gewesen wäre, ua da bereits die gelieferten Baumaterialien einen Wert von über EUR 80.000,-- aufgewiesen hätten. Damit hätte sich die technische und wirtschaftliche Unmöglichkeit der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung ergeben. Zudem wäre festgestellt worden, dass die Bauleistungen nicht vom Kläger, sondern von der GmbH erbracht worden seien.
2.1.Ein (primärer) Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt (nur) dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung einer Streitsache zu verhindern. Diese Behauptung muss im Rechtsmittel aufgestellt werden; der Nachweis der konkreten Verursachung muss vom Berufungswerber jedoch nicht erbracht werden. Überdies muss ein Verfahrensmangel stets auf einem Fehler des Gerichts beruhen und kann immer nur in einem „zu wenig“ an Verfahrensergebnissen liegen. Ein Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 496 ZPO E 10 ff; Kodek in Klicka/Koller aaO § 496 Rz 7).
2.2. Soweit der Berufungswerber auf die Frage der Verbauung der Materien abzielt, ist ihm grundsätzlich beizupflichten, dieser Aspekt ist jedoch nicht entscheidungsrelevant (siehe Pkt 4.4. bis 4.6.).
2.3. Die Frage, wer der Vertragspartner für die Bauleistungen - also die Errichtung des Rohbaus - war, ist hingegen nicht von einem Sachverständigen zu beurteilen, sondern im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgrund des festgestellten Sachverhalts, was zwischen den Parteien mündlich besprochen wurde bzw welches Verhalten die Parteien in diesem Zusammenhang gesetzt gesetzt haben; dasselbe gilt grundsätzlich für den Inhalt einer abgeschlossenen Vereinbarung (Fixpreis oder Regie).
2.4.Wenn der Berufungswerber hingegen ein Sachverständigengutachten zum Beweis der wirtschaftlichen Unmöglichkeit einer Rohbauerrichtung für EUR 60.000,-- angeboten hat, so will er damit die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beklagten sowie des Ehemanns der Erstbeklagten in Zweifel ziehen. Damit zielt seine Argumentation auf die Aufnahme eines sogenannten Hilfs- oder Kontrollbeweises ab, also nicht auf die Dartuung oder Widerlegung einer rechtserheblichen Tatsache, sondern bloß auf den Beweiswert und die Würdigung anderer Beweismittel. Ob die Aufnahme eines Kontrollbeweises erforderlich ist, ist ausschließlich Sache der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, sodass die Unterlassung der Aufnahme von Kontrollbeweisen nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit, sondern nur mit Beweisrüge geltend gemacht werden kann (RS0040246).
2.5. Eine Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.
3. Zur Beweisrüge
3.1. Der Rechtsmittelwerber begehrt folgende Feststellungen zu (A):
„Der Zubau wurde von der GmbH errichtet. Eine vom Ehegatten der Erstbeklagten geschilderte Besprechung, bei der ein Rohbau zu einem Fixpreis von EUR 60.000,-- vereinbart worden sein soll, hat niemals stattgefunden. Zwischen den Parteien wurde keine Vereinbarung über einen Fixpreis getroffen. Ein derartiger Betrag hätte niemals ausgereicht, um einen Rohbau in der gewünschten Größe mit der aufwändigen Bodenplatte herzustellen. Dass tatsächlich die GmbH tätig war, war für alle Beteiligten auf der Baustelle bereits durch das 2,5 m lange und 1,4 m hohe, gut sichtbare Werbebanner der GmbH am Gerüst erkennbar.“
Er argumentiert, der Rohbau hätte um EUR 60.000,-- wirtschaftlich nicht errichtet werden können und läge ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und der damit verbundenen Fremdvergleichspflicht vor. Zudem hätten die Beklagten laufend Teilrechnungen mit detaillierten Aufstellungen der jeweils verrechneten Materialien und Leistungen bezahlt; insgesamt sogar deutlich mehr als EUR 60.000,--. Dieses Abrechnungsverhalten sowie das Zahlungsverhalten der Beklagten sei mit deren Aussagen zu einer Fixpreisvereinbarung unvereinbar.
Dass er als Einzelunternehmer vor vielen Jahren Arbeiten für die Erstbeklagte und ihren Ehemann zu einem pauschalierten Preis erbracht habe, erlaube keinen Rückschluss auf eine Preisvereinbarung für den Zubau, zumal sich nicht nur die Rahmenbedingungen im Bauwesen seitdem geändert hätten, sondern im Jahr 2018 auch die GmbH gegründet worden sei. Entgegen der Annahme des Erstgerichts, der Kläger habe den Rohbau als Einzelunternehmer angeboten, gebe es eindeutige Beweisergebnisse für die Durchführung des Werkvertrags seitens der GmbH. So sei auf der Baustelle ein sichtbarer Werbebanner dieses Unternehmens angebracht worden. Auch die Aussagen der Beklagten sowie des Ehemanns der Erstbeklagten hätten sehr wohl abgesprochen gewirkt; dies aufgrund der mehr oder weniger exakten Übereinstimmung. Darüber hinaus sei allen Beteiligten der eingeholte Kostenvoranschlag bekannt gewesen, der als Baukosten für einen Rohbau EUR 88.000,-- aufweise.
3.1.1.Die begehrten Feststellungen zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit und zum Werbebanner stehen zu den bekämpften nicht im notwendigen Austauschverhältnis (RI0100099), weshalb dieser Teil der Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Bei der begehrten Feststellung, es sei keine Vereinbarung über einen Fixpreis getroffen worden, handelt es sich in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung, weil die Frage, ob eine Abrede getroffen wurde, eine Rechtsfrage darstellt.
3.1.2. Das Erstgericht stützte seine Beweiswürdigung zu den Gesprächen auf die Angaben des Ehegatten der Erstbeklagten sowie deren Söhne, die glaubwürdig die Besprechungen mit dem Kläger geschildert hätten.
3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Kläger behauptete, es liege eine Werkvertragsvereinbarung (auf Regie) zwischen den Beklagten und der GmbH vor, ohne dies näher zu konkretisieren. Sein Argument, das Verbot der Einlagenrückgewähr spräche gegen eine Fixpreisvereinbarung (mit der GmbH), geht ins Leere, da selbst ein Verbot eines bestimmten Verhaltens ein solches nicht per se ausschließt und sich aus diesem Verbot keinesfalls ein Vertrag zwischen den Beklagten und der GmbH ableiten ließe. Der Hinweis auf den Kostenvoranschlag von über EUR 80.000,-- überzeugt ebenfalls nicht, da der Ehegatte der Erstbeklagten und der Zweitbeklagte aussagten, diese Berechnung enthalte aktuelle Preise und nicht jene aus 2022. Ein Sachverständigengutachten als Kontrollbeweis der Unwirtschaftlichkeit war damit nicht einzuholen. Damals bestand eine geschäftliche Vertrauensbasis und kann sich daraus durchaus die Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrags unterhalb der Marktpreise ergeben. So gab der Ehemann der Erstbeklagten zB auch überzeugend an, aufgrund Personalmangels beim Kläger selbst zwei Verwandte auf die Baustelle zur Mitarbeit geholt und Eigenleistungen erbracht zu haben.
Das Erstgericht setzte sich mit der Bezahlung der Materialrechnungen aus dem Jahr 2022 auseinander und verwies nachvollziehbar auf die Aussage des Ehemanns der Erstbeklagten, der meinte, für ihn hätte der Kläger die Rechnungen so nicht schreiben müssen, eine Rechnung über EUR 60.000,-- oder pauschale Teilrechnungen hätten genügt. Aufgrund seiner weiteren Aussage, wonach er Büroarbeit „hasse“ und das seine Gattin mache, vermögen die Berufungsausführungen an seiner Glaubwürdigkeit keine Bedenken zu erwecken. Auch betreffend die damals zu gründende GmbH gab er an, gezögert zu haben, da er sich keine organisatorische und kaufmännische Zusatzarbeit aufbürden habe wollen (ON 20 S 19 und S 28). Darüber hinaus spricht der zeitliche Ablauf der Rechnungserstellung durch den Kläger nach dem Beginn von Differenzen bzw gerichtlichen Auseinandersetzungen ebenfalls für die Glaubwürdigkeit des Ehemanns der Erstbeklagten. Die Gründung der GmbH, Projektdurchführungen mit der GmbH sowie ein allfälliges Werbebanner der GmbH auf der Baustelle vermögen daran nichts zu ändern.
Der Kläger sagte stets aus, der Werkvertrag sei mit der GmbH geschlossen worden (auf Regie) und er habe als Einzelunternehmer nur Material dafür geliefert. Es sei ausgemacht gewesen, dass „ein Anbau gemacht werde, ein Rohbau und fertig; mehr sei nicht ausgemacht worden, alles auf Regie. Sie (die GmbH) hätte denselben Stundenlohn verrechnet wie der Ehegatte der Erstbeklagten ihnen verrechnet hätte; auch das Material hätten sie ganz normal verrechnet. Es sei damals so gewesen, dass alles, was mit Wohnungen zu tun gehabt habe, mit der GmbH abgerechnet worden sei.“ Dazu legte der Kläger jedoch keine diesen behaupteten Werkvertrag für den Rohbau betreffenden Rechnungen der GmbH, deren einziger Geschäftsführer er ist, aus dem Jahr der Leistung (2022) vor. Auch die in der Rechnung abgezogene Anzahlung konnte er weder genau begründen noch urkundlich nachweisen. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass zwei klägerische Rechnungen vom 31.8.2023 die Rechnungsnummern 2023/09 und 2023/17 (Beilage ./D und ./E) aufweisen, eine Rechnung vom 2.9.2023 die Rechnungsnummer 2023/18 hat (Beilage ./F) und sodann die Rechnung vom 3.9.2023 (Klagsanspruch laut Beilage ./A) mit 2023/07 eine niedrigere Rechnungsnummer; ausgestellt für Materialleistungen oder Maschinenstunden/Gerüstmiete für die Baustelle der Beklagten über ein Jahr nach Leistungserbringung. Fast ein Jahr später erfolgte eine Rechnung der GmbH (Beilage ./H) an die Beklagten für Arbeitsstunden ua über ca EUR 65.000,--.
Der Ehegatte der Erstbeklagten hingegen hatte die Unterlagen dabei und konnte die von den Beklagten an den Kläger geleisteten Zahlungen genau beziffern.
3.1.4. Unabhängig von den aufgrund obiger Erwägungen zu übernehmenden Feststellungen des Erstgerichts würde selbst die begehrte Feststellung, wonach der Werkvertrag mit der GmbH (unerheblich ob mit Fixpreis oder auf Regie) geschlossen worden wäre, keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen (siehe Pkt 4.5.).
3.2. Der Rechtsmittelwerber begehrt folgende Feststellungen zu (B):
„Von den von den Beklagten bezahlten EUR 81.993,42 betrifft ein Betrag von EUR 29.321,67 den Altbau und lediglich die Differenz von EUR 52.671,57 den Rohbau. Die Beklagten haben demnach noch nicht einmal die (wahrheitswidrig) behaupteten EUR 60.000,-- für den Rohbau bezahlt.“
Er argumentiert, das Erstgericht habe bei der bekämpften Feststellung keine Unterscheidung in Alt- und Rohbau vorgenommen, ohne anzuführen, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen und aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher („richtigen“) beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (vgl RS0041835 [T4]).
Da dieser Grundsatz hier nicht beachtet wurde, ist dieser Teil der Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Diese Feststellung ist aber ohnehin aus den zu Pkt 4.4. bis 4.6. genannten Gründen rechtlich nicht relevant.
3.3. Der Rechtsmittelwerber begehrt folgende Feststellung zu (C):
„Die in den Rechnungen (Beilage ./A) aufgeführten Materialien wurden vom Kläger tatsächlich für das Projekt ‚Zubau‘ an der Adresse G* geliefert und dort verbaut.“
Er argumentiert, einerseits sei die Formulierung „offen blieb“ rechtlich unpräzise und lasse keinen überprüfbaren Feststellungsinhalt erkennen und andererseits habe der Ehegatte der Erstbeklagten in seiner Befragung erklärt, nicht zu wissen, ob die in Beilage ./A aufgeführten Materialien verbaut worden seien. Er habe dies somit nicht bestritten. Die tatsächliche Lieferung und Verbauung der Materialien ergebe sich aber bereits aus dem Verhalten der Beklagten, da sie sämtliche Rechnungen ohne Vorbehalt und anstandslos bezahlt hätten.
3.3.1.Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann einer Beweisrüge erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen ins Treffen geführt werden, zumal es ja gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten (RS0043175). Das Erstgericht hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei insbesondere dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zukommt (RI0100103; RS0043175).
3.3.2.Der Berufungswerber legt nicht konkret dar, aus welchen Gründen die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung unrichtig wäre oder welche bedeutend überzeugenderen Beweisergebnisse dafür sprechen, an deren Stelle die begehrte Urteilsannahme zu treffen. Aus einer Zahlung von früheren Rechnungen ist entsprechend dem Regelbeweismaß in der ZPO nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass die in einer darauf folgenden Rechnung angeführten Materialien tatsächlich geliefert und verbaut wurden. Insgesamt kommt dieser Feststellung jedoch keine rechtliche Relevanz zu (siehe Pkt 4.4. bis 4.6.).
3.4. Die Beweisrüge kann daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
4. Zur Rechtsrüge
Zunächst argumentiert der Kläger, es lägen sekundäre Feststellungsmängel vor. Das Erstgericht habe keine Feststellungen zur Frage getroffen, welche Zahlungen den Alt- und welche den Neubau beträfen. Zudem stünden die Feststellung auf US 7 zum Willen des Klägers (ob er in eigenen oder in fremden Namen anbiete) und die Feststellung, wonach die Beklagten wollten, dass der Kläger die angebotene Leistungen zum Fixpreis von EUR 60.000,-- erbringe und daher das Angebot angenommen hätten, in einem Widerspruch. Solange nicht feststehe, welche Absicht der Kläger gehabt habe, könne nicht beurteilt werden, was die Beklagten berechtigterweise annehmen haben dürfen. Damit fehlten auch insgesamt Feststellungen zum tatsächlichen Konsens der Vertragsparteien, insbesondere dazu, ob bzw mit wem der Kläger eine Vereinbarung geschlossen habe und damit eine tragfähige Grundlage für die rechtliche Schlussfolgerung, es liege eine Fixpreisvereinbarung über EUR 60.000,-- vor.
In seiner Rechtsrüge im engeren Sinnargumentiert der Berufungswerber, das Erstgericht habe die Vertrauenstheorie nach § 914 ABGB angewendet, obwohl deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Weder habe ein übereinstimmender Parteiwille noch ein eindeutiger objektiver Erklärungswert des Klägers festgestellt werden können. Die bloße Feststellung, die Beklagten hätten gewollt, dass der Kläger die Leistungen zu einem pauschalen Preis von EUR 60.000,-- erbringe, reiche nicht aus, um den Abschluss einer Fixpreisvereinbarung zu bejahen. Das Erstgericht hätte prüfen müssen, welchen objektiven Erklärungswert das Verhalten des Klägers gehabt habe und ob die Beklagten redlicherweise von einer Fixpreisvereinbarung ausgehen haben dürfen. Folgende Umstände sprächen gegen ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten in das Vorliegen einer Fixpreisvereinbarung mit dem Kläger: Wirtschaftliche Unmöglichkeit der Errichtung des Rohbaus in der gegenständlichen Größe und Ausführung für EUR 60.000,-- sowie die laufende Zahlung von Materialrechnungen des Klägers bis zu einem Betrag von über EUR 80.000,--. Zudem hätte die GmbH aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Verbots der Einlagenrückgewähr und der damit verbundenen Fremdvergleichspflicht keine Leistungen zu einem Preis unterhalb des marktüblichen Entgelts erbringen dürfen. Die von den Beklagten behauptete Fixpreisvereinbarung sei somit gesellschaftsrechtlich unzulässig gewesen, da dies wirtschaftlich einer verdeckten Gewinnausschüttung gleichgekommen wäre. Das Erstgericht habe einen nach seinen eigenen Feststellungen nicht nachweisbaren Vertrag unzulässigerweise dahingehend ergänzt, dass dieser einen Fixpreis von EUR 60.000,-- für sämtliche Leistungen umfasse. Dies widerspreche § 914 ABGB, da ein Vertrag primär nach dem übereinstimmenden oder objektiv erkennbaren Willen der Parteien auszulegen sei. Eine Auslegung dürfe nicht zu einer Ergänzung oder Veränderung des Vertragsinhalts führen, die dem Willen einer Partei zuwiderlaufe.
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Kläger hätte gemäß § 1170a Abs 2 ABGB eine beträchtliche Kostenüberschreitung selbst dann anzeigen müssen, wenn kein Fixpreis vereinbart worden wäre, sei unzutreffend. § 1170a ABGB regle ausschließlich die Rechtsfolgen eines Kostenvoranschlags im Rahmen eines Werkvertrags. Die Klagsforderung betreffe jedoch ausschließlich Materiallieferungen und somit einen Kaufvertrag. Daher sei § 1170a ABGB nicht anwendbar, weshalb auch keine Anzeigenobliegenheit bestanden habe.
4.1. Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers liegt aufgrund der Formulierung „offen blieb“ unzweifelhaft eine Negativfeststellung vor und damit kein Widerspruch in den Feststellungen auf US 7 oben zum Willen der Beklagten einerseits und zum nicht feststellbaren Willen des Klägers anderseits.
Auf diesen kommt es hier nicht an. Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung des Inhalts ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich ( Bollenberger/P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7 § 863 Rz 3).
4.2. Das Erstgericht hat überprüft, welcher objektive Erklärungswert dem Verhalten des Klägers beizumessen ist und mangels Hinweisen darauf, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH anbiete, die Vereinbarung eines Werkvertrags zwischen den Parteien ausdrücklich bejaht. Diese Beurteilung ist im Hinblick auf die festgestellten Zusicherungen des Klägers, die seinerzeitige Pauschalvereinbarung (Umbau am Haus der Erstbeklagten vor 17 Jahren) und das damalige Vertrauensverhältnis zwischen dem Ehegatten der Erstbeklagten und dem Kläger im Ergebnis zutreffend. Ein sodann auf der Baustelle allfällig angebrachtes Werbebanner der GmbH mag Werbung sein, würde jedoch nichts an dieser rechtlichen Beurteilung ändern.
4.3.Der Kläger stützte sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf einen vertraglichen Anspruch, sondern ausschließlich – auch nach erstgerichtlicher Erörterung - auf einen Verwendungsanspruch und trug die für einen Kaufvertrag rechtserzeugenden Tatsachen nicht vor. Das von ihm erstmals in der Berufung argumentierte Vorliegen eines Kaufvertrags – ohne Nennung des Vertragspartners - unterliegt daher dem Neuerungsverbot (RS0041812).
4.4.Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann (RS0028179).
Ein Zuspruch aus dem Rechtsgrund eines - wie dargestellt - direkten Werkvertragsverhältnisses mit den Beklagten (nach Prüfung der Gegenforderung) kann - unabhängig vom Vorliegen einer Fixpreisvereinbarung und einer bereits erfolgten Zahlung dieses Betrags - nicht erfolgen, da sich der Kläger darauf ausdrücklich nicht gestützt hat, sondern auf eine reine Materiallieferung.
4.5. Ein Zuspruch aus dem Rechtsgrund einer Materiallieferung bei - wie vom Rechtsmittelwerber behauptet -bestehendem Werkvertragsverhältnis zwischen den Beklagten und der GmbH wäre ebenfalls nicht möglich, da der Kläger sodann als Lieferant der GmbH in Erfüllung ihres Vertrages gehandelt hätte und mit dieser abrechnen hätte müssen. Dass ihm dies sogar bewusst ist, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage. Befragt, warum er die Materialien nicht der GmbH verrechnet habe und diese dann weiter an die Beklagten, gab er an, „da müsste man ja zweimal Steuer zahlen; er habe das vielmehr direkt gemacht“. Bei einem Vertragsverhältnis mit der GmbH wäre ein Verwendungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht ableitbar (vgl RS0037516 [T5]).
4.6.Damit ist ein Zuspruch aus dem Rechtsgrund nach § 1041 ABGB entsprechend den oben angeführten Grundsätzen aufgrund eines vorliegenden vertraglichen Verhältnisses ausgeschlossen und erübrigen sich die vom Kläger vermissten Feststellungen.
5. Somit bleibt das Rechtsmittel insgesamt erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 40, 41 Abs 1 ZPO. Der Rechtsmittelwerber hat den Beklagten daher die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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